Die Lösung vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot im Arbeitsrecht

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A. Lossagungsmöglichkeiten für den Arbeitgeber

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote werden vielfach unbedacht und standardmäßig in Arbeitsverträge aufgenommen. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellt dann der Arbeitgeber häufig fest, dass das Wettbewerbsverbot zum Schutz der Unternehmensinteressen gar nicht notwendig war und nicht unerhebliche Entschädigungszahlungen an den Arbeitnehmer zu zahlen sind, und zwar selbst dann,. wenn das Arbeitsverhältnis über die Probezeit nicht hinausgekommen ist (BAG, Urteil vom 28.06.2006, Az. 10 AZR 407/05).

Aber auch der Arbeitnehmer erkennt oftmals erst im Laufe der Zeit, dass er durch das Wettbewerbsverbot in der Fortsetzung seiner beruflichen Tätigkeit eingeschränkt wird, was nicht immer durch die vom Arbeitgeber zu leistenden Entschädigungszahlungen kompensiert wird.

In dieser Situation ist es wichtig, die Lösungsmöglichkeiten von einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zu kennen, zumal hier auch spezifische Fristen zu beachten sind.

  1. Verzicht des Arbeitgebers

    Nach § 75 a HGB kann der Arbeitgeber vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch schriftliche Erklärung auf das Wettbewerbsverbot verzichten. Diese Erklärung hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer sofort von der Verpflichtung zum nachvertraglichen Wettbewerb befreit ist; der Arbeitgeber wird dagegen erst mit Ablauf eines Jahres(!) seit der Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung der Karenzentschädigung befreit.

  2. Außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber

    Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis rechtswirksam aus wichtigem Grund außerordentlich, steht ihm ein Wahlrecht zu. Er kann den Arbeitnehmer an dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot festhalten mit der Folge, dass er dann auch die Karenzentschädigung schuldet, oder sich von dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot lossagen. Diese Erklärung ist aber in entsprechender Anwendung des § 75 Abs. 1 HGB schriftlich binnen eines Monats nach Ausspruch der Kündigung abzugeben.

B. Lossagungsmöglichkeiten für den Arbeitnehmer

  1. Außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer

    Endet das Arbeitsverhältnis aufgrund einer vom Arbeitnehmer rechtswirksam ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung, kann er nach § 75 a HGB binnen eines Monats schriftlich erklären, er halte sich an das Wettbewerbsverbot für nicht gebunden. Mit Zugang der Erklärung beim Arbeitgeber entfallen Wettbewerbsverbot und Entschädigungsleistung.

  2. Ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber

    Eine ordentliche Arbeitgeberkündigung löst für den Arbeitnehmer das Recht zur Lossage aus, wenn er für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in seiner Person keinen erheblichen Anlass gegeben hat (§ 75 Abs. 2 HGB). Die Lossagungserklärung ist ebenfalls an die Monatsfrist gebunden, die ab dem Zugang der Arbeitgeberkündigung für den Arbeitnehmer zu laufen beginnt. Die Erklärung bedarf der Schriftform.

    Das Lossagungsrecht ist in zwei Fällen ausgeschlossen:

    • Es besteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen gekündigt wird.
    • Es entfällt, wenn der Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung erklärt, er werde während der Dauer des Wettbewerbsverbots die vollen zuletzt vom Arbeitnehmer bezogenen vertragsgemäßen Leistungen zahlen. Diese Zusage muss aber spätestens mit Zugang der Kündigung abgegeben werden.

  3. Einvernehmliche Aufhebung

    Wollen sich beide Parteien nicht mehr am nachvertraglichen Wettbewerbsverbot festhalten lassen, kann es ohne Einschränkung sowohl vor, als auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung aufgehoben werden.


Martin Spatz
Rechtsanwalt
www.raspatz.com

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