Die Kündigung im Ausbildungsverhältnis

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Ordentliche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses

Die Kündigung im Ausbildungsverhältnis

„Lehrjahre sind keine Herrenjahre" – in der Sache mag dies in vielen Ausbildungsbetrieben auch heute noch zutreffen. Rechtlich allerdings sieht sich der ausbildende Arbeitgeber zahlreichen Fallstricken ausgesetzt, will er sich frühzeitig von einem ihm unliebsam gewordenen Auszubildenden trennen. Der Auszubildende genießt im deutschen Arbeitsrecht nämlich besonderen Kündigungsschutz. Der Schutzumfang richtet sich hier, anders als bei Arbeitsverhältnissen im engeren Sinne, nicht nach den Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), sondern nach den Sondervorschriften des Berufsbildungsgesetzes (BBiG).

So kann das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit lediglich vom Auszubildenden, nicht jedoch vom Ausbilder ordentlich, d.h. mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden, vgl. § 22 BBiG. Die ordentliche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses durch den ausbildenden Arbeitgeber ist hingegen nicht möglich, sie kann auch nicht vertraglich vereinbart werden. Sie ist vielmehr per se unwirksam.

Jörg Halbe
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Fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt dem Ausbilder somit nur die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung, vgl. § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG. Ein wichtiger Grund, der den Ausbilder zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung berechtigt, ist jedoch nur dann gegeben, wenn dem kündigenden Ausbilder die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung des Interesses beider Vertragsparteien nicht länger zuzumuten ist. Dabei stellen die Arbeitsgerichte an das Vorliegen eines wichtigen Grundes um so strengere Anforderungen, je länger das Ausbildungsverhältnis bereits besteht. So wird der Auszubildende die fristlose Kündigung seines Ausbildungsverhältnisses kurz vor Beendigung der Ausbildung sicher nur bei besonders schweren Vertrauensverstößen hinnehmen müssen.

Der „wichtige" Grund

Wichtige Gründe, die zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung des Auszubildenden berechtigen können, sind z.B.

  • wiederholtes Zuspätkommen oder unentschuldigtes Fehlen in Betrieb, Berufschule oder überbetrieblicher Ausbildung,
  • während der Ausbildungszeit begangene Straftaten,
  • Gewaltandrohung gegenüber Vorgesetzten oder Kollegen,
  • eigenmächtiger Urlaubsantritt oder die
  • mangelnde Bereitschaft zur Einordnung in die betriebliche Ordnung.

Grundsätzlich muss der fristlosen Kündigung jedoch eine dem Kündigungstatbestand entsprechende Abmahnung vorausgegangen sein. Ohne vorausgegangene Abmahnung ist die Kündigung regelmäßig schon unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten wegen des Verstoßes gegen das Ultima-Ratio-Prinzip unwirksam.

Zwei-Wochen-Frist!

Liegt jedoch ein wichtiger Grund im vorgenannten Sinne vor und hatte der Ausbilder den Auszubildenden bereits zuvor wegen eines vergleichbaren Pflichtverstoßes abgemahnt, so muss er sich, will er das Ausbildungsverhältnis beenden, mit dem Ausspruch der Kündigung beeilen. Erfährt der Ausbilder von dem kündigungsrelevanten Ereignis, muss die Kündigung dem Auszubildenden nämlich innerhalb von zwei Wochen zugehen, vgl. § 626 Abs. 2 BGB. Während dieser Frist muss zudem vor Ausspruch der Kündigung der Betriebsrat - so es denn einen solchen im Ausbildungsbetrieb gibt - angehört werden. Geht die Kündigung erst nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist zu, ist sie unwirksam.

Form und Mindestinhalt einer fristlosen Kündigung

Die Kündigung hat schriftlich sowie zwingend unter Angabe von Kündigungsgründen zu erfolgen. Die Darstellung der Kündigungsgründe im Kündigungsschreiben erfordert, dass die für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen genau angegeben werden. So muss der wichtige Grund im Kündigungsschreiben hinsichtlich Zeit, Ort und Art des Vertragsverstoßes so genau bezeichnet werden, dass der Auszubildende als Kündigungsempfänger eindeutig erkennen kann, welches konkrete (Fehl-)Verhalten ihm vorgeworfen und auf welches konkrete Ereignis die Kündigung gestützt wird. Benennt der kündigende Ausbilder im Kündigungsschreiben hingegen keine konkreten Tatsachen, die ihn zum Ausspruch der Kündigung veranlasst haben, begnügt er sich stattdessen mit reinen Werturteilen oder bloßen Schlagwörtern und Allgemeinplätzen, wie „Störung des Betriebsfriedens", „untragbares Benehmen", „häufiges Zuspätkommen" oder „sonstige Unzuverlässigkeiten", so ist die Kündigung bereits wegen eines Verstoßes gegen § 22 Abs. 3 BBiG in Verbindung mit § 125 Satz 1 BGB formnichtig und damit unwirksam. Entsprechend hat z.B. noch recht aktuell das LAG Köln mit Urteil vom 18.02.2004 – 3 Sa 1392/03 - entschieden.

Rechtsmittel gegen eine Kündigung

Will sich der Auszubildende gegen eine von seinem Ausbilder ausgesprochene Kündigung zu Wehr setzen, muss er zunächst zwingend einen Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens vor dem Schlichtungsausschuss der jeweiligen für das Ausbildungsverhältnis zuständigen Kammer stellen, vgl. § 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Hierbei ist der Auszubildende als Kündigungsempfänger zwar an keine starren Fristen gebunden, jedoch kann ein unangemessen spät gestellter Antrag zur Verwirkung des Anrufungsrechts führen. Insofern ist es dringend ratsam, sich hinsichtlich des Zeitpunkts der Antragsstellung an der Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG zu orientieren, d.h. der Antrag sollte - um die Gefahr einer etwaigen Verwirkung mit Gewissheit auszuschließen - innerhalb von drei Wochen nach Kündigungszugang gestellt werden.

Lässt sich der Rechtsstreit nicht im Schlichtungsverfahren durch einen einvernehmlichen Vergleich oder aber durch einen von beiden Parteien akzeptierten Schlichterspruch beilegen, ist binnen zweier Wochen Klage vor dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht zu erheben, vgl. § 111 Abs. 2 Satz 3 ArbGG. Dabei richtet sich die Klage auf die Feststellung, dass das Ausbildungsverhältnis durch die arbeitgeberseitige Kündigung nicht aufgelöst worden ist, sondern vielmehr unverändert fortbesteht.

Ist die Kündigung offensichtlich unwirksam, etwa weil Form- und/oder Fristvorschriften erkennbar nicht eingehalten wurden, hat der Auszubildenden grundsätzlich auch für den noch laufenden und sich gegebenenfalls lange hinziehenden Kündigungsschutzprozesses einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung im Ausbildungsverhältnis. Dieser Anspruch kann dann im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.

Fazit

Der Ausbilder, der sich zur Kündigung seines Auszubildenden entschlossen hat, hat hierbei neben den eigentlichen Kündigungsvoraussetzungen zahlreiche Form- und Fristvorschriften zu beachten. Andernfalls droht die von ihm ausgesprochene Kündigung an zwingenden formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen zu scheitern.

Der gekündigte Auszubildende hingegen hat, will er sich mit Erfolg gegen eine ihm erteilte Kündigung wehren, das hierfür vorgesehene Verfahren einzuhalten. Ansonsten droht der Verlust des ihm zuteilkommenden Kündigungsschutzes.

Sowohl dem kündigenden Ausbilder als auch dem gekündigten Auszubildenden ist daher dringend zu empfehlen, frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen. Einstweilen sollten Ausbilder und Auszubildender beherzigen, dass zwar „Lehrjahre keine Herrenjahre" sind, jedoch auch „noch kein Meister vom Himmel gefallen" ist. Vielleicht führt gerade dies zu einem verständigen Miteinander von Meister und Lehrling.

WAGNER HALBE Rechtsanwälte
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