Die Kündigung eines Arbeitnehmers, wenn beteiligte Kollegen sanktionslos bleiben

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Krankenhäuser dürfen bei Versäumnissen mehrerer Ärzte nicht nur gegen einen der Beteiligten arbeitsrechtlich vorgehen

Die Kündigung eines Arbeitnehmers, wenn beteiligte Kollegen sanktionslos bleiben

Wenn mehreren Arbeitnehmern Versäumnisse vorzuwerfen sind, darf der Arbeitgeber nicht nur gegen einen arbeitsrechtliche Schritte ergreifen.

Die Ausgangslage

Das Landearbeitsgericht Düsseldorf musste sich mit der Frage befassen, welche rechtlichen Möglichkeiten ein Arbeitgeber hat, wenn in einem konkreten Sachverhalt mehrere Arbeitnehmer Versäumnisse treffen. Insbesondere war zu klären, ob der Arbeitgeber sich einen einzelnen Arbeitnehmer herauspicken und diesen abmahnen oder gar kündigen darf. Dies wurde im Ergebnis verneint.

Luis Fernando Ureta
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Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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Arbeitsrecht, Handelsrecht, Vertragsrecht, allgemein

Die Gründe

Im Ausgangsfall ging es um ärztliche Mitarbeiter eines Krankenhauses: eine Assistenzärztin und einen Chefarzt. Die behandelnde Assistenzärztin hatte es bei einem Patienten versäumt, dessen Laborwerte einzuholen. Diese Unkenntnis führte dazu, dass der Patient in eine lebensgefährliche Situation geriet und reanimiert werden musste. Der Chefarzt seinerseits hatte die Assistenzärztin bei seiner Visite nicht auf die fehlenden Laborbefunde hingewiesen.

Das Krankenhaus kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit der Assistenzärztin, der Chefarzt hingegen blieb unbehelligt. Dagegen klagte die Ärztin, mit Erfolg!

Der Chefarzt hatte es pflichtwidrig unterlassen, die ihm unterstellte Assistenzärztin auf die fehlenden Laborwerte hinzuweisen. Wenn aber dieses Fehlverhalten vom Krankenhaus nicht geahndet wird, lässt es den Fehler der Assistenzärztin in einem erheblich milderen Licht erscheinen, so das Gericht. Wenn in einem Fall wie diesen der Vorgesetzte noch nicht einmal eine Abmahnung vom Arbeitgeber (Krankenhaus) erhält, so ist dem Arbeitgeber auch die Weiterbeschäftigung der Assistenzärztin zuzumuten.

LAG Düsseldorf 4.11.2005

Praktische Relevanz

„Die Kleinen hängt man und die Großen lässt man laufen“. Dieses Vorurteil schien sich in dem hier beschriebenen Fall zu bestätigen. Das LAG hat jedoch die Kündigung zutreffend für unwirksam erklärt und damit ein Problem aufgezeigt, welches sich für Arbeitgeber in der Praxis häufig ergibt. Dies wird am entschiedenen Fall schnell deutlich.

Die Chefärzte – und zum Teil auch die Oberärzte – einer Krankenhausabteilung sind aufgrund Ihres Renommees häufig von herausragender Bedeutung für den Krankenhausträger, werden viele Patienten doch häufig wegen des namhaften „Chefs“ dem Krankenhaus zugewiesen. Dieses wichtige Zugpferd möchte ein Arbeitgeber nicht verprellen, wenn es sich vermeiden lässt. Dies wird bei den „einfachen“ ärztlichen Mitarbeitern durchaus anders gelagert sein. Für den Arbeitgeber ergibt sich an dieser Stelle somit sehr schnell eine Zwickmühle, da gerade Vorgesetzte häufig auch Überwachungsaufgaben haben, welche sie in der Praxis mehr schlecht als recht ausüben, weil sie sich auch noch zahlreichen anderen Aufgaben widmen wollen oder müssen.

Bei Beachtung dieses Urteils wird ein Arbeitgeber nicht willkürlich die Gelegenheit ergreifen können, einen unliebsamen Arbeitnehmer zu entfernen. Vielmehr wird er Grundsätze der Gleichbehandlung beachten müssen. Diese Thematik kann zudem auch bei gleichrangigen Arbeitnehmern akut werden. Auch hier ist der Krankenhausalltag als Beispiel bestens geeignet, da häufig mehrere Assistenten an der Behandlung eines Patienten mitwirken.

Vergleichbare Probleme lassen sich ohne Weiteres auch in anderen Berufsgruppen finden:

„Der Anwalt schreibt zwar keinen guten Schriftsätze, ist aber mit vielen wichtigen Mandanten gut bekannt;“

„Die Chefsekretärin kann zwar nur Kaffee kochen, ist aber Mitglied in 10 Vereinen und sorgt für einen regen Zulauf im Unternehmen.“

Die Aufzählung ließe sich fortsetzen und jeder wird vergleichbare Fälle kennen. Das hier besprochene Urteil macht deutlich, welche Probleme sich ein Arbeitgeber aufhalsen kann, wenn er einem „wichtigem“ Mitarbeiter alles durchgehen lässt, andere hingegen jeden Fehltritt sofort teuer bezahlen sollen.

Für den Arbeitgeber bedeutet dies, im Einzelfall genau darauf zu achten, Gleiches auch gleich zu behandeln. Arbeitnehmer hingegen werden gute Chancen haben, gegen unsachgemäße Schlechterbhandlung vorzugehen.


Rechtsanwalt Luis Fernando Ureta
Kleines Feld 1 30966 Hemmingen, Han
www.fjschmidt-partner.de

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