Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers: Wartezeit und Übertragung/Verfall

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Der volle Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers wird erst nach Ablauf einer sechsmonatigen Wartezeit erworben, § 4 BUrlG. Bei Beginn eines Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber also auf eine Wartezeit bestehen.

Für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses haben Arbeitnehmer dann grundsätzlich Anspruch auf Teilurlaub nach § 5 BUrlG in Höhe eines Zwölftels des Jahresurlaubs.  

Sascha Steidel
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Grundsätzlich muss der Urlaub im laufenden Jahr gewährt werden. Jedoch kann eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Jahr erfolgen, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen, § 7 Abs. 3 BUrlG. Liegen diese Gründe nicht vor, verfällt der Urlaubsanspruch.

Erfolgt eine Übertragung des Jahresurlaubs mit Einverständnis des Arbeitgebers oder aus dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen, muss der Urlaub dann in den ersten drei Monaten des Folgejahres genommen werden.

Der europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 20.01.2009 entschieden, dass der Urlaubsanspruch mit Ablauf des Jahres bzw. des Übertragungszeitraums zum 31.03. nicht verfallen darf, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten oder eines Teils des Urlaubsjahres arbeitsunfähig krankgeschrieben war und deshalb den Urlaub nicht nehmen konnte. Nach der bis dahin geltenden Rechtsprechung verfiel der Urlaubsanspruch bei Krankheit des Arbeitnehmers.

Diese Entscheidung des EuGH ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes durch eine entsprechende Auslegung des BUrlG im nationalen Recht zu beachten.

Durch Krankheit verfällt deshalb ein Anspruch auf Erholungsurlaub nicht mehr. Auch ist zu beachten, dass ein Urlaubsanspruch selbst bei ganzjähriger Arbeitsunfähigkeit besteht.

Sofern Sie zu diesem oder einem ähnlichen Thema weitere Fragen haben, wenden Sie sich gern unverbindlich an meine Kanzlei.

Selbstverständlich stehe ich Ihnen gern persönlich für eine Beratungsgespräch oder eine weitere Interessenvertretung zur Verfügung.

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