Der Trend zum Zweitjob

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Wenn ein Hauptarbeitsverhältnis nicht mehr ausreicht

Der „stern" hat im Oktober 2005 in einem Titelbericht aufgezeigt, dass in der Bundesrepublik bereits über zwei Millionen Arbeitnehmer einer weiteren Tätigkeit neben dem Hauptberuf nachgehen. Die Gründe für einen Zweitjob sind vielfältig: aufgrund von Weihnachts-/Urlaubsgeldkürzungen und steigenden Miet- und Energiepreisen zunächst Geldmangel, aber auch der Wunsch nach einer Urlaubsreise oder einer zweiten beruflichen Herausforderung.

Jedoch sollten Arbeitnehmer, die eine Nebentätigkeit aufnehmen möchten, zuvor die folgenden Punkte beachten:

Grundsätzlich steht es dem Arbeitnehmer frei, eine selbständige oder unselbstständige Nebentätigkeit, die zulässig ist, auszuüben, und er müsste dies auch nicht seinem Arbeitgeber mitteilen. Eine Nebentätigkeit ist oder wird unzulässig, wenn

  • sie gegen gesetzliche Regelungen verstößt,

    Beispiel 1: Die gesetzliche Höchstarbeitzeit nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) wird durch die zusätzlichen Arbeitsstunden einer unselbständigen Nebenbeschäftigung überschritten oder die gesetzliche Ruhezeit zwischen Arbeitsende und –neubeginn nicht eingehalten.

    § 3 ArbZG: Die werktägliche (Montag bis Samstag) Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

    § 5 ArbZG: Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.

    Beispiel 2: Der Arbeitnehmer nimmt vier Wochen beim Hauptarbeitgeber Urlaub (= Mindesturlaubstage nach Bundesurlaubsgesetz), um in dieser Zeit ganztags eine andere Tätigkeit auszuüben.

    § 8 BUrlG: Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbertätigkeit leisten.

  • die Wettbewerbsinteressen des Arbeitgebers berührt werden,

    Beispiel 3: Konkurrenztätigkeit, indem der Arbeitnehmer ohne Einwilligung des Arbeitgebers in dessen Geschäftszweig ein eigenes Geschäft betreibt bzw. beim Konkurrenzunternehmen nach Feierabend jobbt.

  • dadurch berechtigte Interessen des Hauptarbeitgebers erheblich beeinträchtigt werden.

    Beispiel 4: Der Zweitjob hindert den Arbeitnehmer, seinen Arbeitspflichten aus dem Hauptarbeitsverhältnis nicht mehr ausreichend nachzukommen.

    Beispiel 5: Während gemeldeter, krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit beim Hauptarbeitgeber führt der Arbeitnehmer dennoch seine Nebentätigkeit aus und verzögert damit seinen Genesungsprozess.

  • Schwarzarbeit vorliegt.

    Beispiel 6: Der Zweitarbeitgeber meldet den Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß an.

    Beispiel 7: Der Arbeitnehmer nimmt eine selbstständige Tätigkeit auf und unterlässt es,sein Gewerbe anzumelden und seine Einnahmen dem Finanzamt anzugeben.

Wenn der Arbeitnehmer jedoch einen Blick in seinen Hauptarbeitsvertrag wirft, wird er dort oftmals eine Nebentätigkeitsklausel finden. Durch seine Unterschrift hat er sich zu Handlungen aus einer wirksamen Klausel verpflichtet. Dort findet man Texte wie

„Die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung ist anzuzeigen."

oder

„Jede Nebentätigkeit, gleichgültig, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt wird, bedarf der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers."

Bei zulässiger Nebentätigkeit ist der Arbeitsgeber generell verpflichtet, die Zustimmung zu erteilen. Kommt der Arbeitnehmer seiner Anzeigepflicht nicht nach und berührt die neue Tätigkeit die Treuepflicht des Hauptarbeitsverhältnisses, ist der Arbeitgeber berechtigt, eine Abmahnung auszusprechen.

In Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen können in der Regel nur zum Wohl des Arbeitnehmerschutzes dessen Nebentätigkeiten eingeschränkt oder untersagt werden, oder wenn durch sie die allgemeine Arbeitordnung im Betrieb gefährdet wird.

Folgenkette bei unzulässiger Nebentätigkeit:

Der Arbeitgeber kann eine Abmahnung erteilen mit dem Hinweis, diese Nebentätigkeit ab sofort zu unterlassen oder einzuschränken. Bei wiederholtem Verstoß muss der Arbeitnehmer mit einer fristgerechten Kündigung rechnen. Schlimmstenfalls kann der Arbeitgeber bei erheblicher Beeinträchtigung seiner Interessen sogar eine fristlose Kündigung aussprechen.

Im Bereich des öffentlichen Dienstes muss bei einer Nebentätigkeit von Beamten und Angestellten die Genehmigung durch die Dienststelle eingeholt werden. Arbeiter im öffentlichen Dienst benötigen die vorherige Zustimmung.

In der Regel bekommen Beamte ihre Genehmigung nur auf einen konkreten Einzelantrag hin; diese kann auch befristet sein. Bei Versagung oder Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung, wenn die Tätigkeit die dienstlichen Interessen beeinträchtigt, muss der Personalrat angehört werden.

Angestellten und Arbeitern ist auf jeden Fall die Genehmigung/Zustimmung zu erteilen, solange die Nebentätigkeit die dienstlichen Interessen nicht erheblich beeinträchtigt.