Das Arbeitszeugnis und seine Fallstricke

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Arbeitszeugnis, Formulierung, Arbeitnehmer, Zeugnisklarheit, kennengelernt
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Arbeitnehmer, Zeugnisklarheit, Formulierungen

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis darf keine Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen (Grundsatz der Zeugnisklarheit). In einem Fall aus der betrieblichen Praxis war ein Arbeitnehmerdrei Jahre bei seinem zeugnisgebenden Arbeitgeber beschäftigt. Der Arbeitgeber erteilte ihm ein Zeugnis, welches folgenden Absatz enthielt: „Wir haben den... als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennengelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Der... war jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit.

“Der Arbeitnehmer wendet sich gegen die Formulierung „kennengelernt“. Er vertrat die Auffassung, das diese Formulierung in der Berufswelt überwiegend negativ verstanden werden würde. Nach seiner Ansicht würde der Arbeitgeber verschlüsselt zum Ausdruck bringen, dass gerade das Gegenteil der jeweiligen Aussage zutreffe. Das Bundesarbeitsgericht sah die Sache anders. Die Formulierung „als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennengelernt“ sei aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts nicht dazu geeignet den Eindruck zu erwecken, dasd Unternehmen dem Arbeitnehmer in Wahrheit Desinteresse und fehlende Motivation attestiere wollte.