"Danke" ist im Arbeitszeugnis nicht erforderlich

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Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, im Arbeitszeugnis dem Arbeitnehmer für seine Arbeit zu danken oder ihm gute Wünsche für die Zukunft auszusprechen.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers nicht zum notwendigen Inhalt eines Arbeitszeugnisses gehören.

Der Arbeitgeber ist gesetzlich gerade nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die geleisteten Dienste dankt, dessen Ausscheiden bedauert oder ihm für die Zukunft alles Gute wünscht.

Das einfache Zeugnis muss nach § 109 Abs. 1 Satz 2 GewO mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten.

Der Arbeitnehmer kann gemäß § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO ein qualifiziertes Zeugnis verlangen, in dem sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstrecken.

Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers gehören damit nicht zum notwendigen Zeugnisinhalt. Ist der Arbeitnehmer mit einer vom Arbeitgeber in das Zeugnis aufgenommenen Schlussformel nicht einverstanden, kann er nur die Erteilung eines Zeugnisses ohne diese Formulierung verlangen.

Arbeitnehmer hielt Schlussformel für unzureichend und abwertend

Dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger (Arbeitnehmer) leitete einen Baumarkt der Beklagten (Arbeitgeber). Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellte die Beklagte dem Kläger ein Arbeitszeugnis mit einer überdurchschnittlichen Leistungs- und Verhaltensbeurteilung aus.

Das Zeugnis endet mit den Sätzen:

"Herr K scheidet zum 28.02.2009 aus betriebsbedingten Gründen aus unserem Unternehmen aus. Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute."

Der Kläger vertrat die Auffassung, der Schlusssatz sei unzureichend und entwerte sein gutes Zeugnis.

Er habe Anspruch auf die Formulierung:

"Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute."

Das Arbeitsgericht hat der Klage zunächst entsprochen. Auf die Berufung der Beklagten hin hat sie das Landesarbeitsgericht jedoch abgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.

Kein Anspruch auf Dank - Arbeitnehmer kann nur auf Zeugnis ohne Schlussformel bestehen

Diese Entscheidung begründete das Bundesarbeitsgericht wie folgt:

Schlusssätze in Zeugnissen, mit denen der Arbeitgeber persönliche Empfindungen wie Dank oder gute Wünsche zum Ausdruck bringt, sind nicht "beurteilungsneutral", sondern geeignet, die objektiven Zeugnisaussagen zu Führung und Leistungen des Arbeitnehmers zu bestätigen oder zu relativieren. Wenn ein Arbeitgeber solche Schlusssätze formuliert und diese nach Auffassung des Arbeitnehmers mit dem übrigen Zeugnisinhalt nicht in Einklang stehen, ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, ein Zeugnis ohne Schlussformel zu erteilen.

Zwar wird in Zeugnissen mit überdurchschnittlicher Leistungs- und Verhaltensbeurteilung regelmäßig dem Arbeitnehmer für seine Arbeit gedankt. Allerdings kann allein daraus kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Dankesformel abgeleitet werden. Insoweit fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2012 - 9 AZR 227/11 -