Bruttomonatsgehalt – eine Frage der Definition

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Die Begrifflichkeit des „Bruttomonatsgehalts" umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur Geldleistungen, nicht aber geldwerte Vorteile und Sachleistungen. Dies hat jetzt das Hessische Landesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung zur betrieblichen Altersversorgung klargestellt (Az. : 8 Sa 188/08).

Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung eines zur Verfügung gestellten Dienstwagens gehöre nicht zum vertraglichen oder tariflichen Bruttomonatsgehalt. Die private Dienstwagennutzung sei auch nicht als Funktionszulage in das Bruttomonatsgehalt eingeschlossen. Aus Sicht des Gerichts sei schon dem Wortlaut nach „Bruttomonatsgehalt" der engere Begriff als „Gehalt". Sowohl der Zusatz „Brutto" als auch „monats" enthalte Einschränkungen, die es nicht zulassen, diesen Begriff auf sämtlichen Gegenwert für die erbrachte Arbeitsleistung zu erstrecken.

B. Alexander  Koll
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Auch unter dem Begriff der Zulage sei nach allgemeinem Sprachgebrauch nur eine Geldzahlung zu verstehen und nicht eine Sachleistung. Sachleistungen würden im Allgemeinen mit ihrem jeweiligen Inhalt benannt und nicht als abstrakte Zulage. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch würden als Zulagen nur Geldleistungen wie bspw. Leistungszulagen, Kinderzulagen, Erschwerniszulagen, übertarifliche Zulagen etc. bezeichnet, so das LAG abschließend zur Begründung.

B. ALEXANDER KOLL / RECHTSANWALT

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