Betriebsübergang oder Betriebsstilllegung – Wer haftet?

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Sofern es nach der faktischen Einstellung des Betriebs aber vor dem Ablauf der Kündigungsfristen der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im Unternehmen zu einem Betriebsübergang kommt, so tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten der noch bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.

Dies hat jetzt das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil klargestellt und dabei auf die Vorschrift des § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB verwiesen (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22.10.2009, Az. : 8 AZR 766/08).

B. Alexander  Koll
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Das Gericht machte in diesem Zusammenhang deutlich, das dies auch dann gelte, wenn sich der Betriebsübergang in der Insolvenz ergebe.

§ 613 a BGB sei aber nur bei einem Betriebsübergang und nicht bei einer Betriebsstilllegung anwendbar, da sich Betriebsstilllegung und Betriebsübergang ausschließen. Dies müsse demnach im Hinblick auf die Haftungsfrage beachtet werden, so dass BAG. Eine Stilllegung des Betriebs sei dann gegeben, wenn die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehende Betriebs- und Produktionsgemeinschaft nicht - wie beim Betriebsübergang - weitergeführt, sondern aufgelöst wird. Die Stilllegung sei letztlich dann abgeschlossen, wenn die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer beendet sind. In diesem Falle scheide dann die Haftung des Erwerbers aus, so die Entscheidung des Gerichts.

B. ALEXANDER KOLL / RECHTSANWALT

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