Betriebsübergang – dynamische Bezugnahmeklausel verbindlich für nicht tarifgebundenen Erwerber

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In vielen Arbeitsverträgen von tarifgebundenen Arbeitgebern befinden sich so genannte dynamische Bezugnahmeklauseln, die auf die jeweils geltenden Bestimmungen eines bestimmten einschlägigen Tarifvertrags verweisen. Diese dienen regelmäßig dazu, dass Arbeitnehmer, die nicht in der Gewerkschaft sind, genauso behandelt werden wie Gewerkschaftsmitglieder und z.B. an zukünftigen Gehaltserhöhungen teilhaben.

Wenn der Betrieb und mit ihm die Arbeitsverhältnisse auf einen Arbeitgeber übergehen, der nicht im Arbeitgeberverband ist, muss dieser neue Arbeitgeber aufgrund der dynamischen Bezugnahmeklausel die betreffenden Arbeitnehmer nach den jeweils aktuell gültigen einbezogenen Tarifverträgen bezahlen, wenn die Arbeitsverträge nach dem 01.01.2002 geschlossen worden sind. Das hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 23.09.2009, AZ 4 AZR 331/08 entschieden.

Elke Scheibeler
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Zwar ist es so, dass in den Fällen, in denen die Arbeitsvertragsparteien lediglich aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Gewerkschaft bzw. Arbeitgeberverband an den jeweiligen Tarifvertrag gebunden waren und der Betrieb dann einen nicht tarifgebundenen Arbeitgeber verkauft wird, die tariflichen Regelungen zum Zeitpunkt des Übergangs Inhalt der Arbeitsverhältnisse werden. An zukünftigen Tarifänderungen nehmen die betreffenden Arbeitnehmer nicht mehr teil. Die Arbeitnehmer, die nicht Gewerkschaftsmitglied waren, sondern lediglich aufgrund einer dynamischen Bezugnahmeklausel die gleichen Rechte wie ein Gewerkschaftsmitglied erhielten, werden also anders behandelt. Hierin kann das BAG jedoch keine Verletzung des erwerbenden Arbeitgebers in seiner grundrechtlich geschützten negativen Koalitionsfreiheit erkennen. Es gehe schließlich um eine vertragliche Vereinbarung, die gemäß der Konzeption des § 613 a BGB von dem Erwerber unverändert zu übernehmen sei.

Zu betonen ist, dass diese neue Rechtsprechung des BAG aufgrund des Vertrauenschutzes erst für Arbeitsverträge gilt, die seit dem 01.01.2002 geschlossen wurden. Seit diesem Datum werden auch Arbeitsverträge einer Kontrolle anhand der Vorschriften über die allgemeinen Geschäftsbedingungen unterzogen.

Fazit für Arbeitgeber ist, dass in Zukunft statische Verweisungsklauseln, die also den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses einschlägigen Tarifvertrag zum Inhalt des Arbeitsvertrages machen, die Veräußerung des Betriebes erleichtern. Sollte der Arbeitgeber Tariflohnerhöhungen an die betreffenden Arbeitnehmer weitergeben wollen, wäre dies durch den Abschluss einer Zusatzvereinbarung gleichwohl möglich.

Arbeitnehmer, in deren nach dem 01.01.2002 abgeschlossenen Arbeitsvertrag eine solche dynamische Bezugnahmeklausel steht, können bei Veräußerung des Betriebes auch von einem nicht tarifgebundenen Erwerber verlangen, dass Tarifänderungen weitergegeben werden.

Dr. Elke Scheibeler
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Leserkommentare
von Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler am 17.09.2013 09:23:49# 1
Eine andere Antwort hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) jetzt in der Entscheidung Herron (C-426/11) vom 18.07.2013 gegeben. Hierbei ging es um einen britischen Fall, bei dem einer der Bezirksräte Londons seine Freizeitabteilung auf ein privates Unternehmen übertragen hatte. In den Arbeitsverträgen der Arbeitnehmer wurde auf die Tarifverträge für den kommunalen Dienst verwiesen. Diese Entscheidung hat mittelbar auch für das deutsche Recht Bedeutung, da § 613 a des deutschen BGB auf der EG-Richtlinie 77/187 beruht, und um diese und die entsprechende britische Vorschrift ging es in dem aktuellen Fall des EuGH. Der Europäische Gerichtshof führte aus, dass es dem privaten Erwerber der Freizeitabteilung verwehrt sei, an den Verhandlungen über die Tarifverträge für den kommunalen Dienst teil zu nehmen und diese zu beeinflussen. Zudem müsste der Übernehmer in der Lage sein, aufgrund des Übergangs der Abteilung vom öffentlichen in den privaten Sektor Anpassungen vorzunehmen. Wenn ihm dies aufgrund der Betriebsübergangsrichtlinie bzw. den sie umsetzenden britischen Bestimmungen verwehrt sei, werde in seine unternehmerische Freiheit eingegriffen.
Abzuwarten ist, wie das Bundesarbeitsgericht mit diesem Vorabentscheid, der die bisherige deutsche Rechtsprechung auf den Kopf stellt, umgehen wird. Muss jetzt danach differenziert werden, ob es dem Erwerber generell möglich wäre, dem Arbeitgeberverband des in Bezug genommenen Tarifvertrags beizutreten und auf die Tarifverhandlungen einzuwirken? In diesem Fall könnte die dynamische Verweisung im Fall eines Branchenwechsels statisch werden, bei einem Übernehmer aus der gleichen Branche dynamisch bleiben. Wünschenswert ist eine baldige Klärung dieser Fragen, ggf. durch eine weitere Vorlagefrage an den EuGH. An dieser Stelle gilt wie auch sonst im Arbeitsrecht: Es bleibt spannend, und die Rechtsprechung muss genau beobachtet werden.