Betriebsübergang – dynamische Bezugnahmeklausel verbindlich für nicht tarifgebundenen Erwerber
Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, ArbeitsverträgeIn vielen Arbeitsverträgen von tarifgebundenen Arbeitgebern befinden sich so genannte dynamische Bezugnahmeklauseln, die auf die jeweils geltenden Bestimmungen eines bestimmten einschlägigen Tarifvertrags verweisen. Diese dienen regelmäßig dazu, dass Arbeitnehmer, die nicht in der Gewerkschaft sind, genauso behandelt werden wie Gewerkschaftsmitglieder und z.B. an zukünftigen Gehaltserhöhungen teilhaben.
Wenn der Betrieb und mit ihm die Arbeitsverhältnisse auf einen Arbeitgeber übergehen, der nicht im Arbeitgeberverband ist, muss dieser neue Arbeitgeber aufgrund der dynamischen Bezugnahmeklausel die betreffenden Arbeitnehmer nach den jeweils aktuell gültigen einbezogenen Tarifverträgen bezahlen, wenn die Arbeitsverträge nach dem 01.01.2002 geschlossen worden sind. Das hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 23.09.2009, AZ 4 AZR 331/08 entschieden.
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Zwar ist es so, dass in den Fällen, in denen die Arbeitsvertragsparteien lediglich aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Gewerkschaft bzw. Arbeitgeberverband an den jeweiligen Tarifvertrag gebunden waren und der Betrieb dann einen nicht tarifgebundenen Arbeitgeber verkauft wird, die tariflichen Regelungen zum Zeitpunkt des Übergangs Inhalt der Arbeitsverhältnisse werden. An zukünftigen Tarifänderungen nehmen die betreffenden Arbeitnehmer nicht mehr teil. Die Arbeitnehmer, die nicht Gewerkschaftsmitglied waren, sondern lediglich aufgrund einer dynamischen Bezugnahmeklausel die gleichen Rechte wie ein Gewerkschaftsmitglied erhielten, werden also anders behandelt. Hierin kann das BAG jedoch keine Verletzung des erwerbenden Arbeitgebers in seiner grundrechtlich geschützten negativen Koalitionsfreiheit erkennen. Es gehe schließlich um eine vertragliche Vereinbarung, die gemäß der Konzeption des § 613 a BGB von dem Erwerber unverändert zu übernehmen sei.
Zu betonen ist, dass diese neue Rechtsprechung des BAG aufgrund des Vertrauenschutzes erst für Arbeitsverträge gilt, die seit dem 01.01.2002 geschlossen wurden. Seit diesem Datum werden auch Arbeitsverträge einer Kontrolle anhand der Vorschriften über die allgemeinen Geschäftsbedingungen unterzogen.
Fazit für Arbeitgeber ist, dass in Zukunft statische Verweisungsklauseln, die also den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses einschlägigen Tarifvertrag zum Inhalt des Arbeitsvertrages machen, die Veräußerung des Betriebes erleichtern. Sollte der Arbeitgeber Tariflohnerhöhungen an die betreffenden Arbeitnehmer weitergeben wollen, wäre dies durch den Abschluss einer Zusatzvereinbarung gleichwohl möglich.
Arbeitnehmer, in deren nach dem 01.01.2002 abgeschlossenen Arbeitsvertrag eine solche dynamische Bezugnahmeklausel steht, können bei Veräußerung des Betriebes auch von einem nicht tarifgebundenen Erwerber verlangen, dass Tarifänderungen weitergegeben werden.
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Abzuwarten ist, wie das Bundesarbeitsgericht mit diesem Vorabentscheid, der die bisherige deutsche Rechtsprechung auf den Kopf stellt, umgehen wird. Muss jetzt danach differenziert werden, ob es dem Erwerber generell möglich wäre, dem Arbeitgeberverband des in Bezug genommenen Tarifvertrags beizutreten und auf die Tarifverhandlungen einzuwirken? In diesem Fall könnte die dynamische Verweisung im Fall eines Branchenwechsels statisch werden, bei einem Übernehmer aus der gleichen Branche dynamisch bleiben. Wünschenswert ist eine baldige Klärung dieser Fragen, ggf. durch eine weitere Vorlagefrage an den EuGH. An dieser Stelle gilt wie auch sonst im Arbeitsrecht: Es bleibt spannend, und die Rechtsprechung muss genau beobachtet werden.