Betriebsbedingte Kündigung - freier Arbeitsplatz im Ausland
Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Kündigung, betriebsbedingt, Ausland, Arbeitsplatz, Beendigungskündigung, Kündigungsschutzklage, ÄnderungskündigungMuss vor der Kündigung ein freier Arbeitsplatz außerhalb Deutschlands angeboten werden?
Will der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer betriebsbedingt kündigen, muss er zunächst prüfen, ob der Arbeitnehmer zu geänderten Bedingungen weiterbeschäftigt werden kann. Ist das möglich, muss dem Arbeitnehmer zunächst der freie Arbeitsplatz angeboten werden.
Das gilt auch, wenn sich der Arbeitsplatz an einem anderen Ort innerhalb Deutschlands befindet. Notfalls muss der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen. Greift der Arbeitgeber stattdessen gleich zur Beendigungskündigung, ist diese allein wegen des unterlassenen Angebots unwirksam.
BAG: Kündigungsschutz nur für Betriebe in Deutschland
Der Arbeitgeber hatte seine Produktion nach Tschechien verlegt und nur die Verwaltung und den kaufmännischen Betrieb in Deutschland belassen. Den in der Produktion beschäftigten Mitarbeitern war dann betriebsbedingt gekündigt worden. Hier hatte sich der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung gewandt, mit dem wesentlichen Argument, der Arbeitgeber hätte vor Ausspruch der Kündigung einen freien Arbeitsplatz im Ausland anbieten müssen. Vor dem Bundesarbeitsgericht unterlag der Arbeitnehmer.
Das Bundesarbeitsgericht urteilte: Der erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes ist gemäß § 23 Abs. 1 KSchG nur auf Betriebe anzuwenden, die in der Bundesrepublik Deutschland liegen. In diesem Sinne muss auch der Betriebsbegriff in § 1 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 KSchG verstanden werden.
Betriebs- oder Betriebsteilübergang wurde nicht entschieden
Offen gelassen hat das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich, ob dies auch gelten würde, falls der Arbeitgeber seinen Betrieb als Ganzes oder einen Betriebsteil unter Wahrung der Identität verlagert. Der Fall eines Betriebs- oder Betriebsteilüberganges bleibt also unentschieden.
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 29. August 2013 - 2 AZR 809/12 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 5. Juli 2012 - 15 Sa 759/12 -
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