Beschäftigungsverbot einer schwangeren Arbeitnehmerin

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Wenn eine Arbeitnehmerin schwanger ist, gibt es viele Schutzvorschriften, die zu beachten sind. Die Mitarbeiterin genießt vor allem einen besonderen und absoluten Kündigungsschutz.

Es besteht ein Kündigungsverbot während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung (§ 9 Abs.1 MuSchG). Das gilt auch für Kündigungen in Kleinbetrieben (Betriebe mit nicht mehr als 10 Mitarbeitern), bei denen ansonsten kein Kündigungsschutz greifen würde.

Nur in eng geregelten Ausnahmefällen kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde eine Kündigung einer Schwangeren ausgesprochen werden (§ 9 Abs. 3 MuSchG), z.B. bei schweren und wiederholten Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin (oder gar Straftaten).

Achtung, bei einem befristeten Arbeitsverhältnis gilt das oben Gesagte nicht, denn hierbei handelt es sich nicht um eine Kündigung. Das wird immer wieder verwechselt. Endet das befristete Arbeitsverhältnis also in der Schwangerschaft, so kann die Arbeitnehmerin dagegen nichts unternehmen.

Beschäftigungsverbot
Werdende und stillende Mütter haben im Arbeitsverhältnis einen besonderen Schutz vor Gefahren, Überforderung, Gesundheitsschäden und finanziellen Einbußen. Dazu zählt auch das so genannte Beschäftigungsverbot.

Frauen dürfen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Attest Leben und Gesundheit von Mutter und Kind bei Weiterbeschäftigung gefährdet sind (§ 3 Abs.1 MuSchG). Ein Beschäftigungsverbot ist also etwas anderes als eine Krankschreibung.

In den letzten 6 Wochen vor der Entbindung besteht ein gesetzliches Beschäftigungsverbot (§ 3 Abs.2 MuSchG). Eine Beschäftigung ist dann unzulässig. Die Schutzfrist beträgt 8 Wochen nach der Entbindung.

Verstöße gegen Beschäftigungsverbote durch den Arbeitgeber können Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten darstellen!

Andere Beschäftigung
Soweit anderweitige Tätigkeiten im Betrieb vom Beschäftigungsverbot nicht betroffen sind, darf der Arbeitgeber die Schwangere für diese Tätigkeiten einsetzen. Typisches Beispiel sind Flugbegleiterinnen, die nach einer Schwangerschaft dann am Boden eingesetzt werden.<7P>

Fortzahlung Gehalt
Soweit die Schwangere bei einem Beschäftigungsverbot kein Mutterschaftsgeld bezieht, ist ihr vom Arbeitgeber mindestens der monatliche Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten 3 Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, zu gewähren (§ 11 MuSchG)

Urlaub und Beschäftigungsverbot
Wenn ein Beschäftigungsverbot in den Zeitraum fällt, für den die Schwangere bereits Urlaub beantragt und der Arbeitgeber diesen bewilligt hatte, so geht der Urlaub verloren (ist in der Zeit des Beschäftigungsverbotes abgedeckt). Der Arbeitgeber muss der Schwangeren (anders als bei Krankheit, § 9 BUrlG) den Urlaub also nicht später gewähren.

Ansonsten kann die schwangere Arbeitnehmerin nach Ende des Beschäftigungsverbotes den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr nehmen (§ 17 MuSchG).