Beleidigung am Arbeitsplatz – Verbale Attacken können Job kosten

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Derberer Ton am Bau als in der Bank

Endlich bekommen sie einen Termin bei ihrem Chef; sie möchten mit ihm über eine Gehaltserhöhung sprechen. Er hält ihre Forderung für ungerechtfertigt, ein Wort gibt das andere und am Ende rutscht ihnen ein „dann eben nicht, du Arschloch“ raus. Ihr Arbeitgeber ist entrüstet ob dieser Respektlosigkeit: Beleidigung lautet sein Vorwurf – er bereitet die Kündigung vor.
Mit ähnlich gelagerten Fällen beschäftigen sich die Arbeitsgerichte täglich. Wer seinen Chef oder Kollegen verbal attackiert, muss mit der Kündigung rechnen.

„Unter Beleidigung ist in diesem Zusammenhang eine Äußerung zu verstehen, die die Ehre des Gegenübers missachtet“, erläutert Boris Arendt, Rechtsanwalt mit Interessenschwerpunkt Arbeitsrecht in Berlin. Eine solche Äußerung rechtfertige eine außerordentliche Kündigung, wenn durch sie das Vertrauensverhältnis oder der Betriebsfrieden massiv gestört werde, so Arendt in einem Gespräch mit 123recht.de.

„Nicht jede derbe, in der Verärgerung gemachte Äußerung ist eine Beleidigung“, betont Christian Götz, Gewerkschaftssekretär der ver.di Bundesverwaltung in Berlin. So seien auch der Bildungsgrad des Beleidigenden und dessen psychische Situation zu berücksichtigen. Auch der branchenübliche Ton müsse zur Beurteiligung herangezogen werden. „Auf dem Bau geht es verbal meist kräftiger zur Sache als beispielsweise in der Bank“, sagt Götz.
„Im Allgemeinen ist keine verhaltensbedingte Kündigung möglich, wenn der Arbeitnehmer den Vorgesetzten im privaten Gespräch mit anderen beleidigt“, erklärt Luis Fernando Ureta, Rechtsanwalt mit Interessenschwerpunkt Arbeitsrecht in Hannover. Dies gelte jedenfalls dann, wenn darauf vertraut werden durfte, dass das Gespräch in diesem Kreis verbleibt, so der Jurist. Ein Unterschied müsse auch zwischen Äußerungen unter vier Augen und solchen vor Publikum gemacht werden. „Eine in großer Runde getätigte Beleidigung ist nicht so schnell wieder aus der Welt zu schaffen.“ Sie entfalte eine ganz andere Wirkung und sei daher schwerwiegender, sagt Ureta.
"Um Anlass für eine Kündigung zu sein, muss die Beleidigung nicht unbedingt während der Arbeitszeit gefallen sein", ergänzt Volker Römermann, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hannover. Eine Beleidigung des Arbeitgebers auf der privaten Homepage des Arbeitnehmers könne natürlich Anlass für eine Kündigung sein.

Unterschiedlich bewertet werden auch schriftliche und mündliche Aussagen. „Bei einer schriftlichen Beleidigung ist eher davon auszugehen, dass sie wohlüberlegt und kalkuliert gewesen ist“, meint Arbeitsrechtexperte Boris Arendt. Dagegen könne eine mündliche Entgleisung möglicherweise im Affekt und aus der hitzigen Situation heraus gefallen sein. „Dies hätte das Gericht bei seiner Interessenabwägung auf jeden Fall zu berücksichtigen.“ Bei ausländerfeindlichen, rassistischen oder antisemitischen Äußerungen hingegen drücken Gerichte kaum ein Auge zu: Derartige Äußerungen seien nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes grundsätzlich geeignet, eine Kündigung zu rechtfertigen, sagt Rechtsanwalt Römermann.

Andere Benimmregeln im Arbeitskampf

In angespannter Betriebsatmosphäre gelten teilweise andere Benimmregeln. „Im Arbeitskampf zum Beispiel sind die Gemüter erhitzt, in dieser besonderen Situation muss der Arbeitgeber leichte Beleidigungen hinnehmen“, sagt der Gewerkschaftler und Jurist Christian Götz.
Auch wenn der Chef seinen Angestellten provoziert und dieser mit einer Beleidigung kontert, sei eine Kündigung nicht gerechtfertigt. „Bringt mich mein Chef jeden Tag zur Weißglut, dann muss das berücksichtigt werden“, meint Götz.
„Beleidigen sich Kollegen untereinander, muss der Chef unter Umständen eingreifen“, sagt Rechtsanwalt Ureta. Ihm obliege in diesem Zusammenhang eine Fürsorgepflicht. Grundsätzlich rät der Jurist, zunächst zu versuchen, den Streit mit einem Gespräch aus der Welt zu schaffen. „Eine Beleidigung ist vor Gericht sehr schwierig zu beweisen“, gibt Ureta zu bedenken. Sind die Fronten allerdings verhärtet, sollten zu Beweiszwecken Notizen zum Zeitpunkt, Ort und Inhalt der Beleidigung gemacht werden. Zeugen seien in diesem Zusammenhang zwar selten, aber natürlich hilfreich.

Auch Rechtsanwalt Römermann bestätigt das Problem der Beweislage: "Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollten im Hinblick auf ein mögliches arbeitsgerichtliches Verfahren alle bei einem Vorfall anwesenden Personen befragen und sie bitten, den Geschehensablauf schriftlich aufzuzeichnen." Für den Arbeitgeber sei es sehr wichtig, sich genau über die Wortwahl des Arbeitnehmers zu versichern, bevor er seine Konsequenzen zieht. Zu beachten sei auch, dass Voraussetzung einer Kündigung in den meisten Fällen eine vorherige Abmahnung ist.

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