Befristung von Arbeitsverträgen aufgrund des Alters unwirksam

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Nach § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG konnten Arbeitsverträge von Arbeitnehmern, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, ohne sachlichen Grund befristet werden. Der Europäische Gerichtshof hatte am 22.11.2005 entschieden, dass diese Befristungsmöglichkeit eine nach Gemeinschaftsrecht unzulässige Diskriminierung wegen des Alters darstellt. Weiter hatte der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG von den nationalen Gerichten nicht angewendet werden darf.

Dem Europäischen Gerichtshof folgend hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 26.04.2006 die Befristung eines Arbeitsvertrags aufgrund des Alters für unwirksam erachtet und das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses festgestellt (Az. : 7 AZR 500/04). Nach dem Bundesarbeitsgericht genießen die betroffenen Arbeitgeber auch keinen Vertrauensschutz und können sich daher nicht auf die Regelung des § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG berufen.

Für die Arbeitgeber hat dies zur Folge, dass ihnen trotz der Beachtung der eindeutigen nationalen Regelung des § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG erfolgreiche Befristungskontrollklagen älterer Arbeitnehmer drohen, wenn die Befristung des Arbeitsverhältnisses allein auf die Vollendung des 52. Lebensjahr gestützt wurde.