Befristung ohne Sachgrund

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Was man bei einer Befristung des Arbeitsvertrags ohne Sachgrund beachten muss.

1. Voraussetzung für eine Befristung ohne Sachgrund ist, dass es sich um eine Neueinstellung handelt. Soweit es in der Vergangenheit mit dem einzustellenden Arbeitnehmer bereits ein (noch so kurzes) Arbeitsverhältnis gab, ist eine sachgrundlose Befristungsvereinbarung unwirksam.

2. Wenn der Arbeitnehmer irgendwann in der Vergangenheit auch nur als Aushilfe kurzzeitig beim Arbeitgeber beschäftigt war, ist eine sachgrundlose Befristung unwirksam. Anders ist dies, wenn zuvor kein Arbeitsverhältnis, sondern beispielsweise ein Berufsausbildungsverhältnis bestand oder eine Leistung im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit für den Arbeitgeber erbracht wurde.

3. Der Arbeitgeber hat vor Einstellung ein Fragerecht nach Vorbeschäftigungen bei ihm. Wenn der Arbeitnehmer hier falsch antwortet, kann der Arbeitgeber den Vertrag anfechten.

4. Die Verlängerung des ohne Sachgrund befristeten Vertrags ist bis zu einer Gesamtdauer von maximal zwei Jahren höchstens dreimal zulässig. Erforderlich ist, dass sich die einzelnen Verlängerungen unmittelbar aneinander anschließen und dass die wesentlichen arbeitsvertraglichen Bedingungen unverändert bleiben. Die Gesamtdauer der Befristung einschließlich der Verlängerungen darf zwei Jahre nicht überschreiten.

5. Die Verlängerungsvereinbarung muss vor Ablauf des zu verlängernden Vertrags schriftlich vereinbart werden, anderenfalls entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit Ablauf der ursprünglichen Befristung.

6. Die Gesamtdauer der Befristung und die Zahl der Verlängerungen kann durch einen Tarifvertrag zu Ungunsten des Arbeitnehmers von der gesetzlichen Regelung abweichend geregelt werden.

7. Besonderheiten bestehen bei neu gegründeten Unternehmen. Hier kann ohne Sachgrund und ohne Begrenzung der Verlängerungsmöglichkeiten das Arbeitsverhältnis bis zu einer Gesamtdauer von vier Jahren nach der Unternehmensgründung kalendermäßig befristet werden.

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