Befristete Arbeitsverträge: Befristungen ohne Sachgrund auch bei vorheriger Beschäftigung möglich

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Befristung, Teilzeit
4,67 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
3

Am 06.04.2011 hat sich das Bundesarbeitsgericht wieder einmal mit den Befristungsregelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befasst, AZ 7 AZR 716/09. Dieses Mal aber gewann die Arbeitnehmerin nicht. Sie war von 2006 bis 2008 gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG bei einem Bundesland als Lehrerin angestellt. Die herangezogene Vorschrift erlaubt die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren und wird von vielen Arbeitgebern als verlängerte Probezeit genutzt. Bewährt sich der Arbeitnehmer, kann er oft auf eine unbefristete Anstellung hoffen. Voraussetzung ist aber, dass mit demselben Arbeitgeber zuvor kein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Hiermit war bis zum 06.04.2011 jedes denkbare Arbeitsverhältnis gemeint. Wenn der Arbeitnehmer also schon einmal als Schüler z.B. in den Winterferien bei der Inventur geholfen und sich das Taschengeld aufgebessert hat, kann er auch Jahre später nach dem Studium nicht wirksam bei demselben Arbeitgeber aufgrund von § 14 Abs. 2 TzBfG befristet eingestellt werden. Dies wurde oft als Hemmnis für eine Anstellung empfunden. Gerade auch bei größeren Unternehmen ist es auch schwierig zu recherchieren ob jemand bereits vor Jahren einmal für dieses tätig war.

Das Bundesarbeitsgericht hat daher § 14 Abs. 2 TzBfG jetzt so ausgelegt, dass kein vorheriges Arbeitsverhältnis vorliegt, wenn dieses mehr als drei Jahre zurückliegt. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit dem ehemaligen Schüler in meinem Beispiel wäre also wirksam. Gleiches galt für die Befristung der Lehrerin im Fall des Bundesarbeitsgerichts, die im Winter 1999/2000 in drei Monaten insgesamt fünfzig Stunden als studentische Hilfskraft für das gleiche Bundesland gearbeitet hatte.

Elke Scheibeler
Partner
seit 2010
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: http://www.kanzlei-scheibeler.de
E-Mail:
Insolvenzrecht, Miet- und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht

Das Bundesarbeitsgericht hält ausweislich der Pressemitteilung eine dreijährige Unterbrechung für ausreichend, um sog. Befristungsketten zu verhindern, die das Teilzeit- und Befristungsgesetz vermeiden möchte. Den Zeitraum von drei Jahren hat es der regelmäßigen Verjährungsfrist des Bürgerlichen Gesetzbuches entnommen, das ebenfalls von einem solchen Zeitraum ausgeht. Das bisherige weite Verständnis der Zuvor-Beschäftigung würde manchem Arbeitnehmer auch die Möglichkeit einer befristeten Anstellung mit Aussicht auf eine Dauerbeschäftigung nehmen, wenn der Schüler in meinem Beispiel den befristeten Arbeitsvertrag nach seinem Studium deswegen schon gar nicht angeboten bekommt.

Das Echo auf dieses Urteil ist durchaus zwiegespalten. Während Arbeitgeberverbände die Entscheidung begrüßten, sehen die Gewerkschaften die Gefahr von Kettenbefristungen steigen. Ob Arbeitgeber aber wirklich dazu übergehen, Arbeitnehmer alle drei Jahre einzustellen, einzuarbeiten und dann wieder für drei Jahre zu entlassen, bleibt abzuwarten.

Dr. Elke Scheibeler
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Mobil: 0172 9077547
Fax: 0202 76988092
kanzlei@kanzlei-scheibeler.de
www.kanzlei-scheibeler.de
Das könnte Sie auch interessieren
Arbeitsrecht Befristete Verträge mit der Bundesagentur für Arbeit – Befristungen unter Berufung auf den Haushaltsplan generell unwirksam