BAG zu Alt-Arbeitsverträgen

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Alt-Arbeitsvertrag
3,5 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
8

Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen fand früher im Arbeitsrecht keine Anwendung (§ 23 AGBG). Dies änderte sich durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zum 1.Januar 2002.Danach finden auf Arbeitsverträge, die nach dem 01.01.2002 geschlossen wurden, die Vorschriften der  §§ 305 ff BGB Anwendung, wobei die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen sind. Die Arbeitsvertragsparteien hatten innerhalb einer gesetzlichen Übergangsfrist bis zum 31.Dezember 2002 die Möglichkeit, die Verträge an den strengeren Rechtszustand anzupassen. 

Der strengere Rechtszustand hat zur Folge, dass die Widerrufsgründe für eine im Arbeitsvertrag versprochene Leistung des Arbeitgebers in der Vertragsklausel angegeben werden müssen. Fehlt diese Angabe, ist die Klausel nach § 308 Nr. 4, § 307 BGB unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht hatte sich nun mit der Frage zu beschäftigen, was bei Alt-Verträgen gilt, die der strengeren Rechtslagen nicht gerecht werden. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.April 2011 - 5 AZR 191/10 - gilt: Die hierdurch entstandene Vertragslücke kann im Wege ergänzender Vertragsauslegung geschlossen werden, wobei es unerheblich ist, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in der gesetzlichen Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2002 eine Anpassung der Klausel an den strengeren Rechtszustand angetragen hat.

Zu entscheiden hatte das Bundesarbeitsgericht über die Klage eines beim beklagten Verein als Tierarzt tätigen Mitarbeiters.  Der aus dem Jahre 1990 stammende vorformulierte Arbeitsvertrag sah die Gewährung einer widerruflichen Zulage vor. Diese widerrief der Verein mit Schreiben vom 19.September 2007 zum 31. Dezember 2007. Hiergegen wendete sich der Tierarzt.

Während das Arbeitsgericht hat die Klage abgewies, gab das Landesarbeitsgericht ihr statt. Auf die Revision des Vetrinärmediziners ist die Sache an das Landesarbeitsgericht zur weiteren Sachaufklärung über die behaupteten wirtschaftlichen Gründe zurückverwiesen worden. Die Klausel ist nach Auffassung des BAG nur deshalb unwirksam, weil sie in formeller Hinsicht den strengeren, seit dem 1. Januar 2003 geltenden Anforderungen nicht genügt. Zur Verhinderung einer unzulässigen Rückwirkung des durch die Schuldrechtsmodernisierung geänderten BGB und zur Schließung der entstandenen Vertragslücke sei eine ergänzende Vertragsauslegung geboten.

Das könnte Sie auch interessieren
Arbeitsrecht Kündigungsfristen im Arbeitsrecht
Arbeitsrecht Weihnachtsgeld und Freiwilligkeitsvorbehalt