Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds

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Hitler-Vergleich kostet Mitglied das Amt

Das hessische Landesarbeitsgericht hat den Ausschluss eines Arbeitnehmers aus dem Betriebsrat bestätigt, der die Betriebsratsvorsitzende mehrfach mit Hitler und dessen Methoden verglichen hatte. Die Vorfälle ereigneten sich im Zuge einer langjährigen Auseinandersetzung zwischen der Betriebsratsvorsitzenden und einigen Betriebsratsmitgliedern und Arbeitnehmern des betroffenen Unternehmens.

Nach Überzeugung der Richter hatte ein Betriebsratsmitglied während einer Betriebsratssitzung im Mai 2012 zur Vorsitzenden gesagt: "33 hat sich schon mal jemand so an die Macht gesetzt mit solchen Methoden". Ein weiterer Hitlervergleich soll sinngemäß bereits im Februar desselben Jahres gefallen sein. Wenngleich sich das Betriebsmitglied schriftlich bei der Vorsitzenden für den Hitlervergleich entschuldigte, wurde es vom Betriebsrat ausgeschlossen. Zu Recht, wie das hessische Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 23.05.2013 (Az.: 9 TaBV 17/13) feststellte.

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Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten eines Betriebsratsmitgliedes

Die Richter werteten die Entgleisung als schwerwiegenden und offensichtlichen Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten eines Betriebsratsmitgliedes. Der Vergleich mit Hitler stelle eine erhebliche Beleidigung und Diffamierung der Betriebsratsvorsitzenden dar, und mache das Betriebsratsmitglied als solches untragbar. Das Entschuldigungsschreiben könne den Vorfall nicht entschärfen, es sei unvollständig und würde eher vom eigentlichen Thema ablenken.

Ein Hitlervergleich werden in der Regel genutzt, um einen Widersacher persönlich zu beleidigen, im vorliegenden Fall sei es auch genau darum gegangen und nicht etwa um den Vergleich mit diktatorischen Arbeitsmethoden.

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