Auschlussfristen im Arbeitsrecht

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Eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gibt Anlass, neuerlich einen Blick auf das Thema Ausschlussfristen zu werden. Die Pressemitteilung Nr. 65/09 des BAG fasst die Entscheidung (BAG, Urteil vom 25. Juni 2009 - 8 AZR 236/08 -) wie folgt zusammen:

„Der Anspruch des Arbeitnehmers, vom Arbeitgeber im Innenverhältnis von Schadensersatzansprüchen Dritter freigestellt zu werden, wird jedenfalls dann fällig, wenn der Arbeitnehmer im Außenverhältnis die Rechtsverteidigung gegen eine Verurteilung zum Schadensersatz einstellt.

Der Kläger ist bei der Beklagten als leitender Arzt der Frauenklinik angestellt. Aufgrund eines Fehlers bei der Entbindung kam es im Januar 1997 zur Geburt eines schwerstbehinderten Kindes. Die Mutter des Kindes nahm daraufhin ab Mitte 1999 den Krankenhausträger, eine weitere Ärztin und den Kläger vor den Zivilgerichten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Das Oberlandesgericht hat den Kläger zur Zahlung eines erheblichen Schmerzensgeldes verurteilt und festgestellt, dass er und die anderen Beklagten der Mutter und ihrem Kind zumindest teilweise zum Schadensersatz verpflichtet sind. Die Revision gegen sein Urteil hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Dieses Urteil wurde dem Kläger am 29. November 2002 zugestellt. Die einmonatige Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ließ der Kläger verstreichen. Mit Schreiben seines Rechtsanwaltes vom 16. Juli 2003 machte der Kläger gegenüber seiner Arbeitgeberin, der Beklagten, die Freistellung von den Schadensersatzansprüchen geltend, zu denen er verurteilt worden war.

Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger diesen Freistellungsanspruch zugesprochen. Die Revision der Beklagten war erfolgreich. Die Parteien hatten arbeitsvertraglich die Geltung der Ausschlussfrist nach § 70 BAT vereinbart. Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten schriftlich geltend gemacht werden. Der Freistellungsanspruch war jedenfalls fällig geworden, nachdem der Kläger keine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts eingelegt und damit seine Rechtsverteidigung gegen die gerichtlich geltend gemachten Ansprüche seiner Patienten eingestellt hatte. Gerechnet ab dem 30. Dezember 2002 hätte der Kläger den Freistellungsanspruch gegenüber seiner Arbeitgeberin bis zum 30. Juni 2003 schriftlich geltend machen müssen. Das Schreiben seines Anwalts vom 16. Juli 2003 war verspätet".

Der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) regelte vom 01.04.1961 bis zum 01.10.2005 bzw. 01.11.2006 die Beschäftigungsbedingungen und die Bezahlung der meisten Angestellten im Öffentlichen Dienst. § 70 BAT hatte folgenden Wortlaut:

㤠70 Ausschlussfrist

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist.

Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen".

Alle bisherigen Tarifverträge im öffentlichen Dienst wurden für Angestellte des Bundes und der Kommunen zum 01.10.2005 durch einen einheitlichen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) ersetzt. § 37 TVÖD lautet:

(1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan.

Der BAT gilt aber weiterhin in den Bundesländern Hessen und Berlin; die beiden Bundesländer sind aus der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ausgetreten.

Als Ausschlussfrist (auch "Verfallfrist" oder "Präklusionsfrist") wird im deutschen Zivilrecht eine Frist bezeichnet, nach deren Ablauf Ansprüche erlöschen. Ausschlussfristen sind in verschiedenen gesetzlichen Regelungen vorgesehen, werden aber auch häufig einzelvertraglich vereinbart.

Ausschlussfristen können im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder wie in dem o. g. Fall in einem Tarifvertrag vereinbart werden.

Das BAG hat bereits im September 2005 entschieden, dass eine Ausschlussfrist von nur 2 Monaten in Arbeitsverträgen, die vom Arbeitgeber im Sinne Allgemeiner Geschäftsbedingungen verwandt werden, unzulässig und unwirksam ist (BAG, Urteil vom 28. September 2005 - 5 AZR 52/05). Dies gilt auch für die gerichtliche Geltendmachung, wenn diese Frist unter drei Monaten liegt (BAG, Urteil vom 25. Mai 2005, 5 AZR 572/04).

Zum Thema Arbeitnehmerhaftung und innerbetrieblicher Schadensausgleich soll zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden auf www.123recht.de/article.asp?a=22157&ccheck=1 , wobei allerdings der Hinweis erlaubt sei, dass für den Inhalt der Seite, für Aktualität, Vollständigkeit oder Qualität hier keine Haftung übernommen wird.