Aufhebungsverträge und Sperrzeiten im Arbeitsrecht

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Im Zuge der Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Aufhebungs- oder Abwicklungsverträge entsteht häufig Streit über die Frage, ob die Zahlung von Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit zu verweigern ist. Folgende Grundsätze können dabei – vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung – aufgestellt werden:

Das Sozialgesetzbuch III sieht vor, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit ruht, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben hat und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe).

Sascha Steidel
Partner
seit 2008
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Wrangelstrasse 16
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E-Mail:
Arbeitsrecht, Miet- und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Erbrecht, Vertragsrecht, Grundstücksrecht

1.

Zunächst kann nur ein aktives Verhalten des Arbeitnehmers eine Sperrzeit auslösen. Eine arbeitgegerseitige Kündigung führt daher in der Regel nicht zu einer Sperrzeit, auch wenn diese nicht angefochten wird. Etwas Anderes gilt ausnahmsweise in dem Fall, dass der Arbeitnehmer die arbeitgeberseitige Kündigung durch vertragswidriges Verhalten veranlasst hat. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten in der Weise verletzt, dass eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt ist.

2.

Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages kommt die Anordnung einer Sperrzeit grundsätzlich in Frage. Maßgeblich ist dabei, ob für den Arbeitnehmer ein „wichtiger Grund zur Lösung des Beschäftigungsverhältnisses" vorliegt. In folgenden Fallgruppen wird ein solcher wichtiger Grund angenommen, so dass eine Sperrzeit also nicht befürchtet werden muss:

a) Bei Abschluss eines Aufhebungs/Abwicklungsvertrages, bei welchem die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten und eine Abfindung im üblichen Rahmen vereinbart wird.

b) Der Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung mit einer Abfindungsvereinbarung nach § 1 a KSchG führt ebenfalls nicht zu einer Sperrzeitanordnung.

c) Die Protokollierung einer Aufhebungsvereinbarung in einem gerichtlichen Vergleich auf Vorschlag des Arbeitsgerichts vermeidet ebenfalls eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

d) Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages nach arbeitgeberseitiger „Drohung" mit einer objektiv rechtmäßigen Kündigung soll nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch von einer Sperrzeit abgesehen werden, wenn dem Arbeitnehmer das Abwarten der Kündigung unzumutbar war und er durch die einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses Nachteile vermeiden konnte, die sich durch die Kündigung im Hinblick auf sein berufliches Fortkommen ergeben hätten.

In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass die Arbeitsagentur diese Voraussetzungen einer genauen Prüfung unterziehen wird und dass es in diesen  letztgenannten Fällen doch zu Sperrzeitanordnungen kommen kann.

Eine rechtliche Beratung vor Abschluss von Aufhebungs- bzw. Abwicklungsverträgen ist auch im Hinblick möglicher Auswirkungen auf den Arbeitslosengeldanspruch in jedem Fall empfehlenswert.

Sofern Sie zu diesem oder einem ähnlichen Thema weitere Fragen haben, wenden Sie sich gern unverbindlich an meine Kanzlei.

Selbstverständlich stehe ich Ihnen gern persönlich für eine Beratungsgespräch oder eine weitere Interessenvertretung zur Verfügung.