Auch den Anwalt des Arbeitgebers sollte man nicht beleidigen

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Nicht nur die Beleidigung des Arbeitgebers kann eine Kündigung rechtfertigen, auch der Rechtsanwalt des Arbeitgebers sollte nicht beleidigt werden

Ein interessanter Fall spielte sich vor dem Landesarbeitsgericht Köln ab.

Ein wütender Arbeitnehmer …

Der Kläger, im Leitsatz des Urteils als hochqualifizierter Akademiker bezeichnet, befand sich in einem Rechtsstreit mit seinem Arbeitgeber wegen einer Vergütungsfrage. Obwohl er selbst auch anwaltlich vertreten war, griff er zum Telefon und rief den Rechtsanwalt seines Arbeitgebers an. Er beschimpfte diesen, dass der Lügen und Verleumdungen im Prozess verbreite, seine Mandantin nicht im Griff habe und sich damit lächerlich mache. Als der Arbeitgeber von diesem Telefonat erfuhr, sprach er deshalb eine außerordentliche, hilfsweise eine ordentliche Kündigung aus.

Johannes Kromer
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… ein verständnisvolles Gericht…

Das Landesarbeitsgericht erachtete die Kündigung für unwirksam. Es stellte dabei jedoch fest, dass die Äußerungen des Arbeitnehmers durchaus für eine Kündigung aus wichtigem Grund („fristlose Kündigung") ausreichen könnten. Denn die Beleidigung des Anwalts des Arbeitgebers wirke auch gegenüber dem Arbeitgeber, da der Anwalt den Arbeitgeber ja gerade vertrete. Allerdings billigte das Gericht dem Arbeitnehmer zu, dass er sich in einer emotionalen Ausnahmesituation befand.

… und ein Anwalt, der auch nicht ganz unschuldig war

Zudem sei der gegnerische Anwalt auch nicht ganz unschuldig. Er hätte das Gespräch beenden müssen, da ihm berufsrechtlich die direkte Kommunikation mit einem anwaltlich vertretenen Gegner untersagt ist.

Damit wurde die Kündigung als unwirksam betrachtet.

LAG Köln, Urteil vom 23.1.2014 – 7 Sa 97/13

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