Arbeitsvertrag und Nebenjob

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Zulässigkeit und Grenzen

Im Arbeitsrecht gilt bezüglich eines schon bestehenden Arbeitsverhältnisses der Grundsatz, dass auch noch eine Nebentätigkeit ausgeübt werden kann. Dies ergibt sich aus dem grundgesetzlich geschütztem Recht der Berufsfreiheit gemäß Artikel 12 GG, weshalb es erst einmal auch keiner Einwilligung seitens des Arbeitgebers bedarf. Allerdings gibt es dennoch gewisse Einschränkungen, welche dazu führen können, dass eine Nebentätigkeit unzulässig sein kann.

Zunächst kann sich ein Nebentätigkeitsverbot aus dem Arbeitsvertrag selbst ergeben. Ein solches kann vertraglich vereinbart werden, wäre jedoch grundsätzlich nur wirksam, sofern der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Nichtausübung eines Nebenjobs durch den Arbeitnehmer hat. Dieses Interesse der Arbeitgebers ist regelmäßig dann anzunehmen, sofern durch den Nebenjob die dem Arbeitgeber vertraglich geschuldete Arbeitsleistung beeinträchtigt werden würde. Ist dies der Fall, wäre die Nebentätigkeit verboten, anderenfalls könnte der Arbeitnehmer die Zustimmung des Arbeitgebers zu dieser verlangen.

Im Übrigen gibt es verschiedene Fallgruppen, bei welchen die Ausübung einer Nebentätigkeit ebenso von vornherein unzulässig ist, weil diese entweder gegen ein gesetzliches Verbot verstößt oder aber zu einer Verletzung der im Arbeitsverhältnis bestehenden Arbeitspflicht des Arbeitnehmers führen kann. Verboten sind insoweit unter anderem Nebenjobs, welche eine Wettbewerbs- bzw. Konkurrenztätigkeit darstellen, Nebentätigkeiten während einer bestehenden Erkrankung oder eben solche Arbeiten, welche einen Gesetzesverstoß darstellen würden oder aber das Hauptarbeitsverhältnis zu beeinträchtigen geeignet sind.

Direkte gesetzliche Verbote einer Nebentätigkeit können sich dabei insbesondere daraus ergeben, dass mit der Ausübung des Nebenjobs die gesetzlichen Höchstgrenzen der Arbeitszeit pro Tag von 8 bzw. 10 Stunden nach dem Arbeitszeitgesetz überschritten werden würden. Weitere gesetzliche Grenzen finden sich ansonsten zum Beispiel bei Beamten, welche grundsätzlich nach dem BRRG die Genehmigung des Dienstherren hierzu einholen müssen oder bei kaufmännischen Angestellten, welchen es gemäß § 60 HGB ebenfalls untersagt ist, ohne Einwilligung ihres Arbeitgebers im Rahmen einer Konkurrenzbeschäftigung nebenher tätig zu werden. Im Übrigen ist es aber auch sonstigen Arbeitnehmern grundsätzlich untersagt, während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses einen Nebenjob auszuführen, welche den Wettbewerbersinteressen des Arbeitgebers entgegen steht, was eben insbesondere bei Konkurrenztätigkeiten der Fall sein kann. Eine entsprechende Wettbewerbstätigkeit wird immer schon dann anzunehmen sein, sofern der Arbeitnehmer im gleichen Marktbereich des Arbeitgebers Leistungen erbringt oder anbietet. Ebenso die unternehmerische Beteiligung an einem Unternehmen der Konkurrenz gilt als Wettbewerbstätigkeit zu Lasten des Arbeitgebers.

Ansonsten kann es auch passieren, dass der Arbeitnehmer infolge des Nebenjobs seine Pflichten aus dem Hauptarbeitsverhältnis vernachlässigt, so dass sich aus einer entsprechenden Beeinträchtigung seiner Arbeit ebenfalls ein Nebentätigkeitsverbot ergeben kann. Derartiges kann z.B. eintreten bei in der Nacht ausgeübten Nebenjobs, weil diese zu einer körperlichen Beeinträchtigung des Arbeitnehmers und damit zu einer Minderung seiner Leistungsfähigkeit führen können. Auch wenn der Arbeitnehmer krank ist, darf dieser grundsätzlich keiner Nebentätigkeit mehr nachgehen. Denn hier ist der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber verpflichtet, vollumfänglich dafür Sorge zu tragen, alsbald wieder gesund zu werden und sich nicht gegen seine eigene Genesung zu stellen. Dem würde aber eben gerade die Ausübung eines Nebenjobs regelmäßig entgegen stehen. Insbesondere riskiert ein Arbeitnehmer in solchen Fällen auch, dass der Beweiswert seiner Arbeitsunfähigkeit erschüttert wäre, was zu Einschränkungen bis hin zum Wegfall der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall führen kann. Der Arbeitnehmer könnte dann nur noch und müsste zur Vermeidung von entsprechenden Sanktionen darlegen, weshalb er trotz krankheitsbedingtem Ausfall einer Nebentätigkeit nachgehen konnte. 

Bei einem Verstoß gegen eines der aufgezeigten Nebentätigkeitsverbote kann der Arbeitnehmer ferner seitens des Arbeitgebers mit einer Abmahnung belegt werden. Dies gilt auch insbesondere dann, wenn arbeitsvertraglich vereinbart oder anderweitig vorgeschrieben vor Aufnahme einer Nebentätigkeit die Genehmigung des Arbeitgebers eingeholt werden muss. Wenn durch den Nebenjob zudem die Arbeitspflichten des Hauptarbeitsverhältnisses in erheblichem Umfang beeinträchtigt werden, kann dies auch eine verhaltendbedingte, sogar fristlose Kündigung seitens des Arbeitgebers rechtfertigen.

Um derartigen Sanktionen von vornherein vorbeugen zu können, empfiehlt es sich daher grundsätzlich immer, dem Arbeitgeber vor Aufnahme eines Nebenjobs diesen rechtzeitig anzuzeigen, besser noch gleich die Zustimmung der Arbeitgebers einzuholen. Zwar ist wie aufgezeigt grundsätzlich erst einmal keine Genehmigung des Arbeitgebers erforderlich, soweit dies nicht arbeits- oder tarifvertraglich oder gesetzlich vorgeschrieben ist. Allerdings können aber eben aufgrund der geschilderten Grenzen von Nebentätigkeiten so von Beginn an Streitigkeiten über die Zulässigkeit einer Nebentätigkeit vermieden werden.

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