Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizin
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Es gibt eine Reihe von Bundesanstalten, von denen man noch nie gehört hat und einige von denen man auch nicht gehört haben muss. Als Arbeitgeber müssen, als Arbeitnehmer sollten Ihnen jedoch die Bundesanstalt für Arbeitschutz und Arbeitsmedizin ein Begriff sein.

Wichtig! Der Arbeitgeber ist für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit verantwortlich. Er ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.

Der Arbeitgeber hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei gehört es zu seiner Pflicht, eine Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten anzustreben. Zu seiner Unterstützung hat der Arbeitgeber Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte zu bestellen, die ihn in Fragen des Arbeitsschutzes beraten.

Unter dem Begriff "Arbeitsschutz" versteht man in Deutschland Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit. Aus einem umfassenden Verständnis heraus zählt dazu die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich der menschengerechteren Gestaltung der Arbeit. Dazu gehören auch Fragen der Arbeitszeit (z. B. Sonn- und Feiertagsarbeit) und des Schutzes besonders schutzbedürftiger Personengruppen (z. B. Jugendliche, Schwangere). Nicht zum Arbeitsschutz dagegen zählen Fragen der Beschäftigung (z.B. Arbeitsverträge) oder der Bezahlung (z. B. Tarifverträge).

Grundlegende Rechtsvorschriften stellen im Bereich des betrieblichen Arbeitsschutzes

  • das Arbeitsschutzgesetz,
  • das Arbeitssicherheitsgesetz,
  • das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung und
  • die Gefahrstoffverordnung dar.

Die Überwachung der Einhaltung dieser bundesstaatlichen Vorschriften ist Aufgabe der Länder. Dazu hat jedes Land eine eigene Arbeitsschutzaufsicht (Gewerbeaufsichtsämter, Staatliche Ämter für Arbeitsschutz) eingerichtet. Zu deren Aufgaben gehört u.a. :

  • die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften,
  • die Beratung der Arbeitgeber,
  • im Einzelfall die Anordnung notwendiger Maßnahmen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten.

Neben dem staatlichen Arbeitsschutz existiert auch der Arbeitsschutz der gesetzlichen Unfallversicherungsträger (UVT). UVT sind die Gewerblichen Berufsgenossenschaften (BG),die Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.

Alle Unternehmen, Betriebe und Verwaltungen sind Pflichtmitglieder, so dass alle Beschäftigten in Deutschland Versicherungsschutz bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten genießen. Finanziert werden die UVT, und damit auch die Versicherungsleistungen bei einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit, grundsätzlich durch Beiträge der Arbeitgeber.

Die UVT haben u. a. die Aufgabe, mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben beschließen Vertreterversammlungen der UVT Unfallverhütungsvorschriften (UVV), die der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit bedürfen.

Die Überwachung der Einhaltung der UVV erfolgt durch die Technischen Aufsichtsdienste (TAD) des jeweiligen UVT, deren weiterer Aufgabenschwerpunkt in der Beratung der Unternehmer und Beschäftigen liegt.

Näheres zu diesem Thema finden Sie unter http://www.baua.de.

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