Arbeitsrecht: Der Anspruch und die private Nutzung eines Dienstwagens

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Haftung des Arbeitnehmers für Schäden und weitere Hinweise

Anspruchsgrundlage:

Der Anspruch auf einen Dienstwagen besteht in der Regel aufgrund einer einzelvertraglichen Regelung, meist ergibt er sich aus dem Arbeitsvertrag. In Betracht kommt aber auch ein Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Arbeitsrechts, wenn einem bestimmten Personenkreis Dienstwagen zur Verfügung gestellt werden, ein bestimmter Arbeitnehmer aber ohne sachlichen Grund davon ausgeschlossen wird.

Private Nutzung:

Für den Fall, dass eine private Nutzung des Dienstwagens gestattet ist, ist dessen Überlassung wie das Arbeitsentgelt als Gegenleistung für die geschuldete Leistung des Arbeitnehmers anzusehen.
Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer in diesem Fall auch zur Nutzung berechtigt, wenn er die Arbeitsleistung aus persönlichen Gründen (wie z.B. Krankheit, Urlaub, Mutterschutz, Freistellung usw.) nicht erbringen kann. Dies gilt auch für einen unwiderruflich überlassenen Dienstwagen während der Mutterschutzfrist.
Wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen in einem der genannten Fälle (Krankheit etc.) an einen Vertretungskraft abgeben muss, ist er zu entschädigen, es sei denn im Arbeitsvertrag ist eine gegenteilige Regelung enthalten.

Dienstliche Nutzung:

Sofern eine Überlassung des Dienstwagens nur zu dienstlichen Zwecken vorgesehen ist, kann der Arbeitgeber beim Wegfall des dienstlichen Zwecks die Herausgabe verlangen.

Haftung für Schäden:

Wenn der Dienstwagen beschädigt wird, richtet sich die Haftung des Arbeitnehmers nach dem Verschuldensgrad im Sinne des „innerbetrieblichen Schadensausgleichs“. Demnach haftet er erst ab mittlerer Fahrlässigkeit (anteilig), bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz für den vollen Schaden. Im Falle leichtester Fahrlässigkeit entfällt die Haftung komplett.

Herausgabe bei Kündigung:

Bei einer Kündigung hat der Arbeitnehmer den Wagen, sofern er nur für die dienstliche Nutzung vorgesehen war, sofort herauszugeben. Gleiches gilt in jedem Fall bei einer fristlosen Kündigung.
Sofern der Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen worden war, ist er zu dem Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis endet, herauszugeben.

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