Arbeitsrecht - Altersbedingte Diskriminierung bei der Bewerbung

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EuGH: Schadensersatzansprüche sind innerhalb von zwei Monaten ab Kenntnis über die Diskriminierung geltend zu machen

BAG, Urteil vom 21.06.2012 (Az.: 8 AZR 188/11)

Begehrt ein Arbeitnehmer Schadensersatz mit der Begründung, dass er wegen eines durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbotenen Merkmals benachteiligt worden sei, so muss er die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG beachten. Im Falle einer Bewerbungsablehnung beginnt die Frist ab Kenntniserlangung von der Benachteiligung.

Die damals 41jährige Klägerin bewarb sich bei der Beklagten, die im November 2007 mittels einer Stellenanzeige für ihr „junges Team … motivierte Mitarbeiter/innen“ im Alter von 18 bis 35 Jahren suchte. Die Beklagte erteilte der Klägerin am 19.11.2007 eine telefonische Absage. Am 29.01.2008 erhob die Klägerin Klage beim Amtsgericht Hamburg. Sie machte eine Entschädigung sowie Ersatz der Bewerbungskosten geltend.

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EuGH: Zweitmonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG verstößt nicht gegen das europäische Gemeinschaftsrecht
Die Klage blieb schließlich auch vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) ohne Erfolg. In der Vorinstanz legte das Landesarbeitsgericht Hamburg die Frage, ob der § 15 Abs. 4 AGG mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, dem  Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Beantwortung vor. Der EuGH hielt die in § 15 Abs. 4 AGG vorgesehene Zweimonatsfrist für europarechtskonform. Anschließend bestätigte das Bundesarbeitsgericht nunmehr in Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung, dass Schadensersatzansprüche auf Grund Diskriminierung wegen der durch das AGG verbotenen Merkmale innerhalb der Zweimonatsfrist geltend gemacht werden müssen. Da die Klägerin am 19.11.2007 von der Ablehnung und somit von der Benachteiligung Kenntnis erlangt hatte, war ihre am 29.11.2008 beim Arbeitsgericht eingegangene Klage bereits verspätet.

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