Arbeitsplatzabbau bei Opel (PSA)? Tipps zum Thema Aufhebungsvertrag

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Am Standort von Opel (PSA) in Eisenach soll die Belegschaft schrumpfen, von 1800 auf rund 1000 Mitarbeiter. Das berichtet die dpa unter Berufung auf Gewerkschaftskreise. Wie kann Opel die Stellen abbauen? Eine Möglichkeit: mit Aufhebungsverträgen. Was Arbeitnehmer bei Aufhebungsverträgen beachten müssen, erklärt Arbeitsrechtler und Kündigungsschutz-Experte Alexander Bredereck.

Erstens, keine Sperrzeit riskieren! Jeder Arbeitnehmer, der einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, muss wissen, dass er sich dadurch eine Sperrzeit auf den Bezug seines Arbeitslosengeldes einhandeln kann. Schließlich hat er mit dem Aufhebungsvertrag an seiner Arbeitslosigkeit „mitgewirkt“, was Grundlage ist für eine Sperre des Arbeitslosengeldes, die bis zu 12 Wochen andauern kann, in Einzelfällen sogar länger. Wer sichergehen will, dass er sein volles Arbeitslosengeld erhält, darf seinen Arbeitsplatz regelmäßig nicht freiwillig aufgeben.

Wie sichert man sich Abfindung und Arbeitslosengeld?

Grundsätzlich gilt: Nur, wer sich gegen seine Kündigung wehrt vor dem Arbeitsgericht mit einer Kündigungsschutzklage, und: Nur, wer dann vor dem Arbeitsgericht mit seinem alten Arbeitgeber einen gerichtlich protokollierten Abfindungsvergleich schließt, der regelmäßig ausschließt, dass die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängt. Angewiesen hat das die Bundesagentur für Arbeit in einer internen Weisung an ihre Sachbearbeiter. Bei einem Aufhebungsvertrag hat der Sachbearbeiter regelmäßig einen gewissen Spielraum, je nach Fall unterschiedlich zu entscheiden. Bei einem Aufhebungsvertrag kann der Arbeitnehmer die Sperrzeit nie mit Sicherheit ausschließen.

Was kann man Opel-Mitarbeitern jetzt raten? 

Überprüfen Sie den Aufhebungsvertrag, falls er Ihnen angeboten wird, zuerst mit einem Experten. Überzeugen Sie sich davon, dass Sie mit dem Aufhebungsvertrag gut fahren. Vielleicht lohnt sich der Aufhebungsvertrag trotz der Sperrzeit, die drohen könnte. Gehen Sie sicher, dass arbeitsvertragliche Nebenansprüche ausreichend berücksichtigt werden und dass man keine Ansprüche, die Ihnen aufgrund Ihres Arbeitsverhältnisses zustehen, auslässt. Vergessen Sie das Zeugnis nicht! Das Zeugnis sollte mindestens die Note „gut“, besser noch ein „sehr gut“ widerspiegeln.

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