Arbeitslosengeldanspruch bei Aufhebungsvertrag und Abfindung?

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Arbeitslosengeldanspruch, Sperrzeit, Aufhebungsvertrag, Fachanwalt
2,5 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
2

Für Arbeitgeber ist das Angebot eines Aufhebungsvertrages in der Praxis oftmals eine günstige Alternative zur Kündigung, um das Arbeitsverhältnis zu beenden. Damit lässt sich das Risiko vermeiden, dass der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vorgeht. Wer als Arbeitnehmer einen solchen außergerichtlichen Aufhebungsvertrag unterzeichnet, hat dadurch allerdings oftmals erhebliche Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld.

Sperrzeit durch die Bundesagentur für Arbeit

Das Problem: Ist im außergerichtlichen Aufhebungsvertrag eine Abfindung geregelt, droht dann häufig die Verhängung einer Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld durch die Bundesagentur für Arbeit. Dadurch bekommt der Arbeitnehmer dann für zwölf Wochen kein Arbeitslosengeld.

Wann kann die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängen?

Die Bundesagentur für Arbeit kann dann eine Sperrzeit verhängen, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis entweder selbst gelöst hat (klassische Situation im Aufhebungsvertrag) oder durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben hat und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (regelmäßig gegeben), ohne dass er für diese Arbeitsaufgabe einen wichtigen Grund hat. Ein solcher Grund käme etwa dann in Betracht, wenn der Betroffene die weitere Arbeitsleistung aus gesundheitlichen Gründen nicht erbringen kann.

Arbeitnehmer können Sperrzeit leicht verhindern

Die Verhängung der Sperrzeit kann in der Regel jedoch vermieden werden, wenn der Aufhebungsvertrag als gerichtlicher Vergleich vor dem Arbeitsgericht geschlossen wird. Dafür muss allerdings zunächst der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen, gegen die der Arbeitnehmer dann im Wege einer Kündigungsschutzklage vorgeht. In diesem Fall verhängt die Bundesagentur für Arbeit nämlich regelmäßig keine Sperrzeit. Für dieses Verfahren bedarf es noch nicht einmal eines Gerichtstermins, da der Vergleich im schriftlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht protokolliert werden kann.

Das könnte Sie auch interessieren
Arbeitsrecht Kündigung erhalten – Abfindung nur mit Kündigungsschutzklage
Meinung Leiharbeit: Bekämpfung missbräuchlicher Arbeitnehmerüberlassung durch Gesetzesänderung ab 01.04.2017?
Arbeitsrecht Aufhebungsverträge – welche Vor- und Nachteile gibt es für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?
Arbeitsrecht Aufhebungsvertrag unterzeichnen? Nachteile für Arbeitnehmer