Arbeitnehmerkündigung wegen unterbliebener Lohnzahlung

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Keine dreimonatige Sperrfrist bei berechtigter Kündigung wegen wichtigem Grund

Kündigung durch den Arbeitnehmer bei unterbliebener Lohnzahlung

Wie der Arbeitgeber kann auch der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis außerordentlich (fristlos) kündigen. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Serkan Kirli
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Demnach kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos kündigen.

Die Lohnvergütung ist die arbeitsvertragliche Hauptpflicht des Arbeitgebers. Die Nichteinhaltung dieser Pflicht stellt für den Arbeitnehmer einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB dar, wenn der Arbeitgeber mit der Zahlung des Arbeitslohnes in Verzug ist und entweder

- der Lohnrückstand eine nicht unerhebliche Höhe erreicht hat oder

- der Lohnrückstand sich über einen nicht unerheblichen Zeitraum erstreckt

- und der Arbeitnehmer den Arbeitgeber zuvor abgemahnt hat

Wann jedoch ein Zahlungsrückstand in nicht unerheblicher Höhe vorliegt, steht nicht im Gesetz. Je nach Einzelfallgestaltung kann ein Monatslohn bereits ausreichen (LAG Rheinland-Pfalz 3 SA 701/2008). Hierbei kann es auch von Bedeutung sein, wie oft der Arbeitgeber bereits in Zahlungsverzug war.

Nach welchen Kriterien ein nicht unerheblicher Zeitraum des Zahlungsverzuges vorliegt, ist ebenfalls nicht gesetzlich geregelt. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Jedenfalls dürfte je nach Fallgestaltung ein Zeitraum von eins bis zwei Wochen ausreichen. Teilweise wird auch eine Woche als ausreichend angesehen, insbesondere wenn der Rückstand auch nicht unerhblich ist und der Arbeitgeber bereits zuvor unpünktlich gezahlt hat.

Vorherige Abmahnung

Auch der Arbeitnehmer muss vor einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses den Arbeitgeber zuvor abmahnen.
Dies gilt auch bei Eigenkündigungen aufgrund des ausstehenden Arbeitslohnes. Nur in Ausnahmefällen wird eine Abmahnung für nicht erforderlich gehalten. Erfasst werden dabei solche Fälle, in denen eine schwerwiegende, ohne weiteres erkennbare Pflichtverletzung seitens des Arbeitgeber vorliegt. Ein Rückstand von mehreren Monaten kann demnach den Arbeitnehmer zu einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung ohne eine vorherige Abmahnung berechtigen.

Wahrung der zweiwöchigen Frist des § 626 Abs.2 BGB

Gemäß § 626 Abs. 2 BGB kann die Kündigung innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Bei der unterbliebenen
Lohnzahlungen handelt es sich um ein sogenanntes Dauerverhalten. Die 2-Wochenfrist beginnt nicht vor Beendigung des Zustandes. Ist die Zahlung des Lohnes nicht bis zum Ausspruch der außerordentlichen Kündigung eingetreten- bzw. zwei Wochen davor, ist die Frist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt.

Keine Sperrzeit bei berechtigter Kündigung

Hat der Arbeitslose seine Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt oder zumindest vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet, soll
zumindest für eine gewisse Zeit von bis zu zwölf Wochen kein Anspruch auf Leistung bestehen, § 144 SGB III.

Die Sperrzeit soll hingegen nicht ausgelöst werden, wenn der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund für sein Verhalten hatte. Hierzu gehört jeder Grund, der schwer genug wiegt, um das Arbeitsverhältnis seitens des Arbeitnehmers fristlos zu kündigen. Allerdings trifft den Arbeitnehmer eine Mitwirkungspflicht, nach dem er zunächst einen erfolglosen Versuch unternehmen muss, den Grund zu beseitigen.

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