Antrag auf Elternzeit

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Elternzeit, Antrag, Frist, Ausnahmen, Säumnis
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Welche Fristen müssen Sie beachten? Gibt es Ausnahmen? Was passiert, wenn die Fristen nicht eingehalten werden?

Bei den Fristen für den Antrag auf Elternzeit ist es entscheidend, ob Ihr Kind vor oder nach dem 01.07.2015 geboren wurden, da der Gesetzgeber diesbezüglich unterschiedliche Regelungen traf.

Bei Geburten vor dem 01.07.2015 muss Elternzeit spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich beantragt werden

Für Kinder, die vor dem 01.07.2015 geboren wurden, muss Folgendes beachtet werden:

Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG a.F. müssen Sie als Arbeitnehmer die Elternzeit spätestens 7 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber schriftlich „verlangen". Gleichzeitig müssen Sie erklären, ob Sie für die ersten 2 Jahre der Elternzeit z. B. nur 1 Jahr oder 2 Jahre nehmen wollen. An diese Entscheidung sind Sie sodann für 2 Jahre gebunden. Ihr Arbeitgeber soll dadurch Planungssicherheit erhalten. Jedoch verfällt die nicht genommene Elternzeit nicht. Sie können diese Zeit vielmehr, jedoch nur mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers, nach dem 3. Lebensjahr bis zum 8. Lebensjahr Ihres Kindes nehmen. Bitte beachten Sie jedoch, dass Sie Ihrem Arbeitgeber gegenüber spätestens zum Ende der genommenen Elternzeit mitteilen müssen, dass Sie die nicht genommene Elternzeit auf die Zeit nach dem 3. Lebensjahr Ihres Kindes verschieben wollen. Dies können Sie z.B. auch gleich im Antrag auf Elternzeit erklären! So wäre auch sichergestellt, dass es nicht vergessen oder zu spät mitgeteilt wird.

Das 3. Elternjahr können Sie zudem ohne Zustimmung des Arbeitgebers in einem weiteren Elternzeitantrag für das 3. Lebensjahr Ihres Kindes verlangen (LAG Niedersachsen, Urteil v. 13.11.2006, 5 Sa 402/06; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 4.11.2004, 4 Sa 606/04; LAG Düsseldorf, Urteil v. 24.1.2011, 14 Sa 1399/11). Sie haben jedoch auch die Möglichkeit, eine Elternzeit von insgesamt 3 Jahren gleich mit dem 1. Elternzeitantrag zu erklären.

Beispiel:

Nach der Mutterschutzzeit nehmen Sie entsprechend Ihrem Antrag zunächst 1 Jahr Elternzeit. Das „2. Elternjahr" verfällt jedoch nicht. Sie haben lediglich erklärt: „In den nächsten 2 Jahren nehme ich nur 1 Jahr Elternzeit." Nach den 2 Jahren können Sie, wenn Sie das wollen, das 3. Jahr der Elternzeit beanspruchen, indem Sie unter Einhaltung der Frist auch dieses Elternjahr verlangen. Ihr bisher noch nicht genommenes „2. Elternjahr" können Sie, mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers, auch noch nach dem 3. Lebensjahr des Kindes (bis zu dessen 8 Lebensjahr) nehmen. Dazu ist jedoch zu beachten, dass Sie Ihrem Arbeitgeber gegenüber, spätestens zum Ende der genommenen Elternzeit mitteilen müssen, dass Sie die nichtgenommene Zeit (2. Elternjahr) auf die Zeit nach dem 3. Lebensjahr Ihres Kindes verschieben wollen. Also müssen Sie Ihrem Arbeitgeber spätestens zum Ende des 1. Elternjahres gegenüber erklären, dass Sie die nicht genommenen 12 Monate (2. Elternjahr) auf die Zeit nach dem 3. Lebensjahr Ihres Kindes verschieben wollen. Sollten Sie z. B. nach dem Ende des 1. Elternjahres (das Sie in diesem Beispiel nur nahmen) noch 6 Monate mit der Mitteilung warten, könnten Sie nur noch 6 Monate auf die Zeit nach dem 3. Lebensjahr Ihres Kindes übertragen.

Für Geburten ab dem 01.07.2015 muss Elternzeit bis zum dritten Lebensjahr spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich beantragt werden

Für Kinder, die ab dem 01.07.2015 geboren wurden, muss Folgendes beachtet werden:

Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BEEG n.F. muss der Arbeitnehmer die Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit beantragen. Für den Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes muss der Antrag spätestens 13 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit dem Arbeitgeber vorliegen. Auch hier muss die Elternzeit schriftlich verlangt werden und gleichzeitig müssen Sie erklären, für welchen Zeitraum innerhalb von 2 Jahren die Elternzeit in Anspruch genommen wird. Wollen Sie in diesen zwei ersten Lebensjahren also z.B. 1 Jahr oder 1,5 Jahre Elternzeit nehmen?

Ihr Anspruch auf die nicht genommene Elternzeit verfällt auch hier nicht. Vielmehr können Sie auch diese nach dem 3. Lebensjahr Ihres Kindes nehmen. Durch die Gesetzesreform ist es jedoch nunmehr möglich, bis zu 24 Monate vom 4. bis 8. Lebensjahr des Kindes in Anspruch zu nehmen, § 15 Abs. 2 Satz 2 BEEG n. F. Was Sie allerdings noch an Elternzeit nehmen können, richtet sich danach, wie viel Elternzeit Sie in den ersten 3 Lebensjahres Ihres Kindes bereits genommen haben. Denn insgesamt können Sie nur 3 Jahre Elternzeit pro Kind in Anspruch nehmen. Haben Sie also 2,5 Jahre Elternzeit bereits genommen, dann können Sie in dem 4. – 8. Lebensjahr Ihres Kindes noch 6 Monate Elternzeit nehmen. Haben Sie nur 1 Jahr Elternzeit genommen, können Sie dementsprechend noch 2 Jahre in dem 4. – 8. Lebensjahr Ihres Kindes Elternzeit in Anspruch nehmen.

Wenn Sie das 3. Elternjahr direkt an die genommene Elternzeit von 2 Jahren in Anspruch nehmen wollen, dann benötigen Sie zudem nicht die Zustimmung Ihres Arbeitgebers, sondern können dies wiederum mittels eines Antrages "verlangen" (§ 15 Abs. 2 Satz 2 BEEG). Bitte beachten Sie auch hier wieder die 7 Wochen Frist.

Beantragung von drei Elternzeitfahren möglich

Können Sie auch gleich 3 Jahre Elternzeit beantragen?

Es ist Ihnen möglich, die Elternzeit gleich für die ersten 3 Lebensjahre des Kindes zu beanspruchen (vgl. BAG, Urteil v. 27.4.2004, 9 AZR 21/04). Dies läuft dem Gesetzeszweck nicht entgegen, da der Arbeitgeber auch so Planungssicherheit enthält.

Sind jedoch auch Situationen denkbar, in denen die 7 Wochen Fristen nicht eingehalten werden müssen?

Die Antwort lautet: JA!

Ausnahmsweise muss die 7-Wochen-Frist nicht eingehalten werden, wenn die Arbeitnehmerin die Elternzeit unmittelbar im Anschluss an die Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 MuSchG antreten will und sie aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund die Elternzeit nicht rechtzeitig geltend machen kann. (vgl. Deutsches Anwalt Office Premium, Jansen, HI517391, Stand: 29.11.2016) Dass diese Ausnahme nur für Mütter gilt, ist nunmehr durch eine Änderung im Gesetzestext klargestellt. Die Elternzeit muss in einem solchen Ausnahmefall innerhalb einer Woche nach Wegfall des Verhinderungsgrunds schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber verlangt werden. (§ 16 II BEEG)

Andere Beispiele für eine Verkürzung der 7 Wochen Frist ist eine kurzfristige Adoptionspflege eines Säuglings oder eine schwere Erkrankung der bisherigen Betreuungsperson des Kindes. (vgl. Tillmanns, in Tillmanns/Mutschler, BEEG/MuSchG, § 16 BEEG Rz. 21, Stand: 07.12.2016)

Eine normale Krankheit (Arbeitsunfähigkeit) genügt jedoch regelmäßig nicht, um die 7 Wochen Frist zu verkürzen.

Versäumnis der Fristen lässt Elternzeit nicht verfallen

Was passiert, wenn Sie eine der Fristen (7 Wochen bzw. 13 Wochen) versäumen?

Wenn Sie diese Fristen nicht einhalten, führt das nicht dazu, dass der Anspruch auf Elternzeit weg ist. Vielmehr verlagert sich der Beginn der Elternzeit um die versäumte Zeit. (vgl. BAG, Urteil v. 17.2.1994, 2 AZR 616/93)

Beispiel:

Sie wollen am Montag den 04.09.2017 die Elternzeit beginnen und stellen den Antrag jedoch erst am Montag den 31.07.2017, obwohl Sie die 7 Wochen Frist wahren müssen. Da zwischen dem 31.07.2017 und dem 04.09.2017 nur 5 Wochen liegen, verschiebt sich der Beginn Ihrer Elternzeit um die noch fehlenden 2 Wochen, also auf den 18.09.2017.

Ich hoffe, dieser Ratgeber hilft Ihnen bei der rechtzeitigen Beantragung Ihres Elternzeitantrages und informiert Sie nachvollziehbar, über die wichtigsten Informationen zu dem Thema Elternzeitantragsfrist, ihre Ausnahmen und was bei der Unterschreitung dieser Fristen geschieht.

Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, können Sie mich jederzeit gerne kontaktieren.