Anspruch des Arbeitnehmers auf Sonderurlaub bei Umzug

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Sonderurlaub, Umzug
4 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
1

Muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer tatsächlich freistellen?

Viele Arbeitnehmer sind der Ansicht, wenn ein Umzug ansteht, besteht in jedem Fall ein Rechtsanspruch während der Arbeitszeit freigestellt zu werden, um den Umzug durchführen zu können. Das ist ein Irrtum.

Anspruchsgrundlage für Sonderurlaub ist § 616 BGB. Er greift bei Umzügen von Arbeitnehmern ein, wenn diese aus rein betrieblichen Gründen an einen anderen Standort versetzt werden und der Umzug während der Arbeitszeit notwendig ist, weil z.B. besondere Eile geboten ist.

Elisabeth Aleiter
Partner
seit 2013
Rechtsanwältin
Schubertstraße 6
80336 München
Tel: 089/ 29161431
Tel: 089 / 29161423
Web: http://www.kanzlei-aleiter.de
E-Mail:
Wirtschaftsrecht, Strafrecht, Erbrecht, Familienrecht, Arbeitsrecht

Private Umzüge fallen also nicht darunter.

Was tun, wenn man keinen Anspruch auf Sonderurlaub hat aber dringend benötigt?

Zunächst kritisch prüfen: Ist mein Umzug gut organisiert? Kann ich das nicht auch in meiner Freizeit erledigen?

Ist das nicht möglich, mit Kollegen sprechen, wie so etwas im Betrieb gehandhabt wird.

Vorgesetzte und Personalleitung freundlich und diplomatisch befragen.

Rechtsanwältin Elisabeth Aleiter
Schubertstraße 6 / an der Oktoberfestwiese

80336 München
Tel.: 089/29161431
Fax: 089/29161437

E-Mail:elisabeth.aleiter@kanzlei-aleiter.de
Web: http://www.kanzlei-aleiter.de