Anspruch auf Abfindung nach § 1a KSchG bei Entlassung durch betriebsbedingte Kündigung

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Anspruch auf Abfindung nach § 1a KSchG bei Entlassung durch betriebsbedingte Kündigung

Der Schreck ist oft erst einmal groß. Man öffnet den Briefkasten und findet einen Brief seines Arbeitgebers mit einer betriebsbedingten Kündigung.

Plötzlich schießen einem tausend Dinge durch den Kopf.

Sascha  Kugler
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Auch wenn es schwer fällt, in diesem Moment heißt es Ruhe zu bewahren. Viele Fragen sich nun, ist die betriebsbedingte Kündigung überhaupt wirksam, warum trifft es gerade mich und bekomme ich zumindest eine Abfindung?

Um eine wirksame betriebsbedingte Kündigung aussprechen zu können, ist es erforderlich, dass eine Stelle komplett und auch zukünftig wegfällt, also nicht nachbesetzt werden soll. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber jedoch prüfen, ob eine Weiterbeschäftigung auf einer vergleichbaren Stelle möglich wäre und zudem die sogenannte Sozialauswahl vorgenommen haben.

Die Praxis zeigt, dass in den meisten Fällen die getroffene Sozialauswahl nicht den Anforderungen entspricht und die betriebsbedingte Kündigung deshalb unwirksam ist, so dass früher im Rahmen von Kündigungsschutzklagen vor Gericht meist eine Abfindungszahlung vereinbart wurde.

Seit 01.01.2004 gibt es in § 1a KSchG einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung.

Danach hat der Arbeitgeber nunmehr die freie Wahl, ob er bei betriebsbedingter Kündigung eine Abfindung anbieten möchte oder nicht. Es gibt keine Rechtspflicht, eine Abfindung anzubieten.

Erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine schriftliche Kündigung, kann er in der Kündigungserklärung darauf hinweisen, dass es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt und bietet dem Arbeitnehmer gleichzeitig eine Abfindung für den Fall an, dass der Arbeitnehmer davon absieht, innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist eine Kündigungsschutzklage zu erheben.

Erhebt der betriebsbedingt gekündigte Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Dreiwochenfrist keine Kündigungsschutzklage, hat er einen Anspruch auf Zahlung der angebotenen Abfindung.

Wenn der Arbeitnehmer mit der Kündigung oder der angebotenen Abfindung nicht einverstanden ist, bleibt ihm wie früher immer noch die Möglichkeit eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht innerhalb der Dreiwochenfrist zu erheben.

In einigen Fällen ist dem Arbeitnehmer auch bei einer angebotenen Abfindung zu raten, eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen, weil dadurch unter Umständen die Möglichkeit besteht, eine sehr viel höhere Abfindung durch einen Vergleich im Prozess zu erzielen.

Wenn ein Arbeitgeber mit der Kündigung freiwillig eine Abfindung anbietet, spricht vieles dafür, dass der Arbeitgeber seiner eigenen Kündigung selbst nicht traut. Ein Arbeitgeber, der von der Rechtmäßigkeit seiner Kündigung überzeugt ist, dürfte nämlich kaum Anlass haben, freiwillig eine Abfindung anzubieten.

Andererseits kann die angebotene Abfindung für den Arbeitnehmer auch von Vorteil sein, so dass von einer Kündigungsschutzklage abzuraten wäre.

Lässt der Arbeitnehmer die Dreiwochenfrist für eine Kündigungsschutzklage verstreichen, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung der angebotenen Abfindung. Die Regelung des § 1a KSchgG bietet dem Arbeitnehmer somit eine größere Rechtssicherheit. Verfügt der Arbeitnehmer z.B. bereits über eine Anschlussbeschäftigung, dann ist die zusätzliche Abfindung ein willkommener, dazu noch steuerlich begünstigter Vorteil. Außerdem ist der Arbeitnehmer nicht mit dem Risiko konfrontiert, bei einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage wieder in den Betrieb zurückkehren zu müssen, wo er in der Praxis kaum noch erwünscht wäre, weil die Vertrauensbasis grundlegend gestört ist.

Die Höhe der Abfindung beträgt nach § 1a KSchG einen halben Monatsverdienst für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisse. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden. Diese Regelung entspricht einer bei den Arbeitsgerichten oft verwendeten Berechnungsmethode auch im Rahmen einer Kündigungsschutzklage. Diese Berechnungsmethode führt jedoch bei nicht lange bestehenden Arbeitsverhältnissen zu vergleichsweise niedrigen Abfindungsbeträgen.

Arbeitnehmer, die erst relativ kurze Zeit bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt sind und eine Abfindung nach § 1a KSchG angeboten bekommen und annehmen, werden deshalb oft eine unattraktiv niedrige Abfindung erhalten.

Diesen Arbeitnehmern ist zu einer Kündigungsschutzklage zu raten, denn es steht dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsgerichtsverfahren im Rahmen eines Vergleichs völlig frei, höhere Abfindungen zu vereinbaren.

Viele Unternehmen versuchen jedoch die Rechtsstreitigkeiten von vornherein wegen der Prozesskosten und des Prozessrisikos zu vermeiden und bieten in den Fällen, in denen kein rechtlicher Kündigungsgrund besteht, von sich aus einen Aufhebungsvertrag mit einer höheren Abfindung an. Wenn ein solches gutes Abfindungsangebot vorgelegt wird, sollte der Arbeitnehmer dieses gegebenenfalls akzeptieren.

In diesem Zusammenhang muss allerdings berücksichtigt werden, dass in diesem Fall das Risiko besteht, bis zu 50% des Anspruchs auf Arbeitslosengeld zu verwirken, weil der Arbeitnehmer aus Sicht des Arbeitsamtes „aktiv" an dessen „Entlassung" beteiligt waren. Möglicherweise bietet Ihnen Ihr Arbeitgeber an, zusätzlich zum Abfindungsvertrag eine förmliche Kündigung auszuhändigen, damit Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld in voller Höhe erhalten bleibt.

Grundsätzlich besteht auf Seiten des Arbeitgebers in den meisten Fällen ein Verhandlungsspielraum, den der Arbeitnehmer auch ohne Kündigungsschutzklage vor einem Arbeitsgericht aushandeln kann. Um Ihre Rechte gegenüber dem Arbeitgeber im Falle einer betriebsbedingten Kündigung samt Abfindung bestmöglich durchzusetzen, ist dem betroffenen Arbeitnehmer zu raten, sich durch einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beraten zu lassen.

Sascha Kugler
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Leserkommentare
von Heifin am 08.09.2012 05:35:15# 1
Ich betrachte Ihren Beitrag gut. Leider ist in den meisten Fällen der Arbeitnehmer durch herabwürdigende Behandlung in ein psychisch untergeordnetes Verhältnis geworfen, welches ihm nicht erlaubt eine andere Sichtweise, als die des AG anzuerkennen. Grüße