Anrechnung von Abfindungen

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Die in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarte Abfindungszahlung ist im Hinblick auf den Bezug von Arbeitslosengeld II als Einkommen zu berücksichtigen und führt daher zur Minderung der Leistung. Zu dieser Entscheidung kommt jetzt das Bundessozialgericht in einer aktuellen Entscheidung (Az. : B 4 AS 47/08 R).

Der Gesetzgeber habe in den Regelungen des SGB II bewusst darauf verzichtet, Abfindungszahlungen zu privilegieren und sie bei der Ermittlung des Bedarfs von der Anrechnung als Einkommen auszunehmen, so das Gericht. Abfindungszahlungen fielen auch nicht unter die im SGB II berücksichtigungsfrei gestellten zweckbestimmten Leistungen.

B. Alexander  Koll
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Aus Sicht des BSG seien darunter vielmehr Bestimmungen über den gesetzlichen oder privatrechtlichen Verwendungszweck zu verstehen. An einem solchen besonderen Verwendungszweck fehle es bei Abfindungen. Vielmehr zahle der Arbeitgeber die Abfindung, weil der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verloren hat und sich der Arbeitgeber zur Abfindungszahlung verpflichtet hat. Ihm sei es aber gleichgültig, wie der Empfänger die Zahlung verwendet, so die Richter in den Ausführungen ihrer Urteilsbegründung.

B. ALEXANDER KOLL / RECHTSANWALT

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