Anordnung längere Arbeitszeiten im öffentlichen Dienst

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Angestellten im öffentlichen Dienst kann nicht ohne Weiteres eine Verlängerung ihrer regelmäßigen Arbeitszeiten durch den Arbeitgeber aufgezwungen werden

Im zugrunde liegenden Fall hat eine Ärztin erfolgreich gegen die Anordnung ihres Arbeitgebers (das Land Hessen) geklagt, wonach ihre wöchentliche Arbeitszeit zukünftig statt 38,5 Stunden 42 Stunden betragen sollte. Hintergrund der Anordnung war der Ausstieg Hessens aus dem geltenden Tarifvertrag. Das Bundesland ordnete in der Folgezeit an, dass für Angestellte im öffentlichen Dienst eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden statt bisher 38,5 Stunden gemäß Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) gelten soll. Der Fall der klagenden Ärztin erhielt seine Brisanz durch die Tatsache, dass der Arbeitsvertrag mit ihr vor Erlass der fraglichen Anordnung unterschrieben wurde. In der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht wurde dem Arbeitgeber nahegelegt, die Klage anzuerkennen. Hierbei wurde maßgeblich auf den Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung abgestellt. Die Ärztin konnte auf die Wirksamkeit der für sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Bestimmungen des Tarifvertrages (BAT) vertrauen. Es lag hier nicht im einseitigen Ermessen des Arbeitgebers, die Arbeitszeiten ohne Zustimmung des Arbeitnehmers zu dessen Lasten zu verändern.

Daraufhin erkannte das Land Hessen die Klage an. Hierbei sollte vermutlich auch verhindert werden, durch ein streitiges Urteil Fakten zu schaffen. Durch das Anerkennen der Klage wird die Veröffentlichung einer Entscheidung mit ausführlicher Begründung verhindert. Auf ein solches Urteil hätten sich dann auch andere Angestellte berufen können. So wird nur festgestellt, dass seitens der Beklagten der Anspruch anerkannt wird.

Luis Fernando Ureta
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Arbeitsgericht Gießen vom 17.12.2004

Praxistipp:

Der Fall verdeutlicht einige Probleme im Zusammenhang mit der Veränderung von Inhalten eines Arbeitsvertrages.
Zunächst einmal gilt zu beachten, dass der Arbeitgeber nicht einseitig wesentliche Vertragsbestandsteile (z.B. Arbeitsdauer, -ort, -vergütung oder die Tätigkeit) verändern kann.

Die Bezugnahme auf Tarifverträge kann gleichfalls ein Problem darstellen, sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber. Arbeitgeber müssen beachten, dass allein durch ihr Ausscheiden aus dem Arbeitgeberverband die bis dahin geltenden Tarifvertragsregelungen nicht ohne Weiteres ihre Bindungskraft verlieren. Arbeitnehmer sind sich in vielen Fällen überhaupt nicht der Tatsache bewusst, welche tarifvertraglichen Regelungen für sie gelten und welche Auswirkungen diese im Einzelnen haben können. Ein markantes Beispiel hierfür sind die so genannten Verfristungs- oder Verwirkungsregelungen. Danach gelten Ansprüche als verwirkt, wenn sie nicht bspw. innerhalb einer Frist von drei oder sechs Monaten schriftlich und/oder gerichtlich geltend gemacht werden.


Rechtsanwalt Luis Fernando Ureta
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