Altersabhängige Abfindungsregelungen

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Entsprechende Regelungen in Sozialplänen sind zulässig

Sozialpläne dürfen sowohl eine nach Lebensalter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung vorsehen als auch rentenberechtigte Arbeitnehmer von Sozialplanleistungen ausschließen. Hierin liegt gemäß § 10 S.3 Nr.6 AGG keine unzulässige Altersdiskriminierung. Diese Regelung ist auch mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Die Ungleichbehandlung aufgrund des Alters ist durch das legitime Ziel gerechtfertigt, bei Abfindungsregelungen nach den in der jeweiligen Altersgruppe drohenden wirtschaftlichen Nachteilen zu differenzieren.

Eine Sozialplanregelung sah für "bis zu 59-jährige" Arbeitnehmer eine von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängige Abfindung vor. Über 59 Jahre alte Arbeitnehmer sollten dagegen nach einer anderen Berechnungsformel nur einen Anspruch auf eine geringere Abfindung haben. Das BAG gab der Klage eines Arbeitnehmers auf eine Abfindung nach dieser Sozialplanregelung statt.

Die im Sozialplan verwandte Berechnungsformel stellt nach § 10 S.3 Nr.6 AGG eine zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters dar. Die Vorschrift erlaubt ausdrücklich sowohl nach dem Alter gestaffelte Abfindungsregelungen, die den zunehmend schlechteren Chancen auf dem Arbeitsmarkt Rechnung tragen, als auch einen vollständigen Ausschluss rentenberechtigter und damit wirtschaftlich abgesicherter Arbeitnehmer von Sozialplanleistungen.

§ 10 S.3 Nr.6 AGG verstößt auch nicht gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung. Nach Art. 6 Abs. 1 S.1 der Richtlinie 2000/78/EG können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass eine Ungleichbehandlung wegen des Alters keine Diskriminierung darstellt, wenn die Regelung durch ein legitimes Ziel - insbesondere aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung - gerechtfertigt sowie angemessen und erforderlich ist.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Es entspricht einem allgemeinen sozialpolitischen Interesse, dass Sozialpläne danach unterscheiden können, welche wirtschaftlichen Nachteile den jeweiligen Arbeitnehmern aufgrund des Arbeitsplatzverlustes drohen. Diese Nachteile können mit steigendem Lebensalter zunächst zunehmen, weil damit typischerweise die Gefahr längerer Arbeitslosigkeit wächst. Sobald Arbeitnehmer nach dem Bezug von Arbeitslosengeld Altersrente beanspruchen können, können die Nachteile allerdings wieder abnehmen.

Nach diesen Grundsätzen führt die im Sozialplan vorgesehene geringere Abfindung für rentennahe Arbeitnehmer nicht zur Unwirksamkeit des Sozialplans. Die mit einem solchen Systemwechsel verbundene Ungleichbehandlung älterer Arbeitnehmer beruht auf der nicht zu beanstandenden Einschätzung der Betriebsparteien, dass rentennahe Jahrgänge durch den Verlust des Arbeitsplatzes regelmäßig geringere Nachteile erleiden als jüngere Arbeitnehmer.