Allgemeinverbindlichkeitserklärung im niedersächsischen Hotel- und Gaststättengewerbe ist unwirksam

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Das LAG Niedersachsen hat festgestellt, dass die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Wirtschaftsministeriums vom 07.11.2011 unwirksam ist.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat am 03.06.2015 durch Beschluss (Az. 17 Oa 1/14) festgestellt, dass die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 07.11.2011 betreffend den Entgelttarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Niedersachsen vom 17.05.2010 unwirksam ist.

Der Tarifvertrag wurde mit Wirkung zum Dezember 2011 für allgemeinverbindlich erklärt. Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung endete mit dem Außerkrafttreten des Tarifvertrags am 29. 09.2013.

In dem, durch Rechtsanwalt Karsten Beinhorn, Göttingen betriebenen Verfahren stellt das Gericht fest, dass das niedersächsische Wirtschaftsministerium unzutreffend davon ausging, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 TVG vorlagen.

Die Entscheidung des Gerichts ist insbesondere für solche Gastronomen von Bedeutung, die aufgrund der Allgemeinverbindlichkeitserklärung durch die Rentenversicherung zur Zahlung höherer Sozialversicherungsbeiträge ab Dezember 2011 herangezogen wurden oder sich gar einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt sehen.

Soweit Sozialversicherungsbeiträge zu Unrecht gezahlt wurden, sollte geprüft werden, in wie weit ein Erstattungsanspruch durchsetzbar ist.