Alles rund ums Arbeitszeugnis?

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Zeugnis, Anspruch, Note, Formulierungen
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Wer hat Anspruch auf ein Zeugnis

Typen von Zeugnissen

Es gibt verschiedene Arten von Arbeitszeugnissen. Zunächst sind das Zwischenzeugnis und das Endzeugnis zu nennen. Das Zwischenzeugnis wird während der Arbeitszeit erteilt. Ihm fehlt eine Schlussformel und es wird nur über den bisherigen Verlauf des Arbeitsverhältnisses berichtet. Nach Beendigung der Tätigkeit wird dann das Endzeugnis erstellt. Das Endzeugnis stellt den gesamten Verlauf des Arbeitsverhältnisses dar und enthält eine Schlussformel. Arbeitszeugnisse unterteilen sich ferner in einfache Zeugnisse und qualifizierte Zeugnisse. Einfache Zeugnisse beschreiben kurz und knapp Art, Dauer der Tätigkeit. Qualifizierte Zeugnisse hingegen Leistung und Führung des Arbeitnehmers.

Anspruch auf ein Zeugnis

Den Anspruch auf eine Arbeitszeugnis haben Arbeitnehmer, arbeitnehmerähnliche Personen, Auszubildende. Es gibt dazu einen gesetzlichen Allgemeinanspruch gemäß § 109 GewO:

Elisabeth Aleiter
Partner
seit 2013
Rechtsanwältin
Schubertstraße 6
80336 München
Tel: 089/ 29161431
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Web: http://www.kanzlei-aleiter.de
E-Mail:
Wirtschaftsrecht, Strafrecht, Erbrecht, Familienrecht, Arbeitsrecht

Gewerbeordnung:

(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.

(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

(3)Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen

Jeder hat Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis

Wer lange genug Arbeitsleistungen erbracht hat, sodass diese auch bewertet werden können, hat Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis. Arbeitnehmer, deren Arbeitsleistung noch nicht beurteilt werden können, können lediglich ein einfaches Zeugnis erhalten.

Jeder hat Anspruch auf ein Zwischenzeugnis

Jeder Arbeitnehmer, der ein Zwischenzeugnis verlangt, hat auch Anspruch darauf.

Pflichtangaben im Zeugnis

  • Vollständige Angabe des Arbeitgebers (Name Firma, Anschrift);
  • Datum des Zeugnisses;
  • Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort des Arbeitnehmers;
  • Dauer des Arbeitsverhältnisses;
  • Beschreibung der Tätigkeit des Arbeitnehmers;
  • Bewertung der Leistungen, Führung des Arbeitnehmers;

Gründe für Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden nur auf Wunsch des Arbeitnehmers aufgenommen.

Ausfallzeiten des Arbeitnehmers nicht ins Arbeitszeugnis

In aller Regel dürfen übliche Fehlzeiten nicht im Arbeitszeugnis erwähnt werden, außer die Fehlzeiten bestimmen das Arbeitsverhältnis maßgeblich und würden bei Nichterwähnung für den Arbeitnehmer nachteilig wirken wie z.B. 3 jährige Erziehungszeiten bei 5 jährigem Arbeitsvertrag.

Schluss-und Dankesformeln bzw. Wunschformeln im Zeugnis

Das BAG bestätigt regelmäßig, dass es keinen Anspruch hierauf gibt. Es muss aber festgehalten werden, dass eine Abschluss- und Dankesformel heute absoluter Standard ist und ein Fehlen in der arbeitsrechtlichen Praxis definitiv als Makel angesehen wird.

Formulierungen im Zeugnis

  • Wie müssen Leistungen bewertet werden

Der Arbeitgeber muss die tatsächlichen Leistungen wahrheitsgemäß und wohlwollend bewerten. Hat der Arbeitgeber gute bzw. sehr gute Leistungen zu schlecht bewertet, so hat er seiner Verpflichtung zur Erteilung des Zeugnisses nicht genügt.

  • Welche Note steht hinter welcher Formulierung
  1. Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit (Note 1)
  2. Zu unserer vollsten Zufriedenheit (Note 2)
  3. Stets zu unserer vollen Zufriedenheit (Note 2)
  4. stets zu unserer Zufriedenheit (Note 3)
  5. zu unserer vollen Zufriedenheit (Note 3)
  6. zu unserer Zufriedenheit (Note 4)
  7. im großen und ganzen zu unserer Zufriedenheit (Note 5)
  • Welche Formulierungen kann man ablehnen

Boshafte und beleidigende Formulierungen sind nicht statthaft:  Wie z.B. Zeigte reges Interesse an seiner Arbeit usw.

  • Datum des Zeugnis bei Beendigung des Dienstverhältnisses

Das Zeugnis sollte immer den Beendigungszeitpunkt als Datum enthalten. Wenn es lange Verhandlungen gibt, die dazu führen, dass ein Zeugnis erst bis zu Monate nach der Beendigung erteilt wird, sollte auf den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses als Datum für das Zeugnis unbedingt bestanden werden.

  • Zeugnisverweigerung / Klagefrist

Wenn der Arbeitgeber kein Zeugnis, ein fehlerhaftes oder wahrheitswidriges Zeugnis erteilt, so besteht weiterhin Anspruch auf ein Zeugnis und das kann dann beim zuständigen Arbeitsgericht eingeklagt werden. Es muss aber genau formuliert werden, auf was hier geklagt werden soll. Zeugnisse müssen relativ zeitnah eingeklagt werden (sonst droht Verwirkung) d.h. innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Fazit

Das Arbeitszeugnis ist die wichtigste Unterlage, um sich am Arbeitsmarkt behaupten zu können. Nur wer die Geheimsprache des Zeugnisschreibers kennt, weiß, ob sein wohlwollendes Zeugnis auch ein gutes Zeugnis ist, das für den neuen Arbeitgeber wirklich ansprechend ist.

Wichtig!

Dieser Beitrag ersetzt keine eingehende Prüfung und rechtliche Beratung im Einzelfall. Eine Haftung hierfür kann daher nicht übernommen werden.

Sollten Sie Fehler finden oder Anmerkungen haben, bin ich für einen Hinweis immer dankbar.

Rechtsanwältin Elisabeth Aleiter
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