Air Berlin-Kündigungen – Tipps für die betroffenen Mitarbeiter

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Kündigungen bei Air Berlin noch im Oktober

Aktuellen Pressemeldungen zufolge droht 1400 Mitarbeitern aus Verwaltung und Bodenpersonal bei Air Berlin der Zugang einer Kündigung noch im Oktober. Was sollten die betroffenen Mitarbeiter von Air Berlin beachten?

Fristen laufen mit Zugang der Kündigung von Air Berlin

Bereits mit Zugang der Kündigung bei den Air Berlin-Mitarbeitern beginnen wichtige Fristen zu laufen. Die Frist für eine Zurückweisung der Kündigung wegen fehlender Bevollmächtigung bzw. unzureichenden Nachweises der Bevollmächtigung beträgt nur wenige Tage. Die Frist für die Einreichung der Kündigungsschutzklage beträgt drei Wochen ab Zugang der Kündigung.

Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage

Zumindest die Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage muss unbedingt eingehalten werden, sonst ist gegen die Kündigung in der Regel nichts mehr wirksam zu unternehmen. Wer sich hier eine maximal gute Rechtsposition erhalten will, sollte unbedingt sofort nach Erhalt der Kündigung anwaltliche Beratung aufsuchen.

Wann lohnt sich eine Kündigungsschutzklage?

Bei Kündigungen in der Insolvenz lohnt sich eine Kündigungsschutzklage jedenfalls dann immer, wenn man eine Rechtsschutzversicherung hat. Durch die Kündigungsschutzklage können auch bei Verabschiedung eines Sozialplans regelmäßig deutliche Verbesserungen für die betroffenen Arbeitnehmer erzielt werden. Auch wenn man keine Rechtsschutzversicherung hat, empfehle ich in der Regel die Kündigungsschutzklage. Hier besteht ein gewisses Risiko, dass man am Ende finanziell schlechter steht als ohne Kündigungsschutzklage. Umgekehrt muss man aber immer beachten, dass bei Ablauf der Dreiwochenfrist ohne Kündigungsschutzklage im Nachhinein nichts mehr zu machen ist. Das kann sehr ärgerlich dann sein, wenn im Nachhinein Erkenntnisse erlangt werden, die doch zu einem Erfolg der Kündigungsschutzklage führen bzw. zumindest zu einer verbesserten Beendigungsregelung (Abfindung usw.). Garantien gibt es natürlich nicht.

Nur durch die Kündigungsschutzklage wird eine Überprüfung der Kündigung erreicht

Ansätze für eine Unwirksamkeit der Kündigung gibt es auch bei Kündigungen im Rahmen der Insolvenz, wie jetzt bei Air Berlin, viele. Werden zum Beispiel nicht sämtliche Mitarbeiter gekündigt, muss der Arbeitgeber bzw. der Insolvenzverwalter grundsätzlich auch in der Insolvenz eine soziale Auswahl durchführen. Werden Teile des Unternehmens später veräußert oder von anderen Unternehmen weitergeführt und kommt es in diesem Zusammenhang zu Betriebsübergängen, können sich auch daraus Ansprüche für die betroffenen, bzw. nicht unmittelbar betroffenen Mitarbeiter von Air Berlin ergeben.

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