Äußerungen über den Chef bei Facebook kann zur Kündigung berechtigen

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Wer im Internet über seinen Arbeitgeber in beleidigender Art und Weise herzieht, riskiert unter Umständen eine fristlose Kündigung

Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte über mehrere Äußerungen von zwei Azubis zu entscheiden, in denen der Arbeitgeber u.a. als "Drecksladen" und der Vorgesetzte der beiden als "arme Pfanne" bzw. "Pfeife" bezeichnet wurden. Die beiden Azubis hatten diese Worte während eines Dialogs auf ihren Facebook-Profilen veröffentlicht und wohl nicht damit gerechnet, dass ihr Arbeitgeber hiervon Kenntnis nehmen konnte.

Die Äußerungen der beiden Azubis stellen nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Hamm (Aktenzeichen: 5 Sa 451/12) eine Beleidigung des Arbeitgebers dar und berechtigen diesen zur fristlosen Kündigung. Damit hob das Gericht die Entscheidung des Arbeitsgerichts Bochum wieder auf, das eine Kündigung der Azubis aufgrund der fehlenden Reife und mangelnden Ernsthaftigkeit der Facebook-Einträge noch abgelehnt hatte. Das Landesarbeitsgericht sah die fristlose Kündigung auch nicht deshalb als unwirksam an, weil die vorher keine Abmahnung erfolgte.

Grundsätzlich ist Kritik von Arbeitnehmern an ihren Arbeitgeber natürlich zulässig. Allerdings darf sich der Arbeitnehmer dabei nicht beleidigend oder herabwürdigend über seinen Arbeitgeber äußern und muss sich auch bei vermeintlich nicht-öffentlichen Einträgen z.B. in sozialen Netzwerken wie Facebook immer im Klaren sein, dass seine Äußerungen an die Öffentlichkeit gelangen könnten. Vorsicht ist auch bei Tatsachen geboten, die dem Betriebsgeheimnis unterliegen oder den Betriebsfrieden nachhaltig stören könnten. 

Die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis umfassen nämlich nicht nur die Arbeitsleistungen selbst, sondern auch ein eventuelles Fehlverhalten des Arbeitnehmers auch ausserhalb der Dienstzeiten, sofern es das Arbeitsverhältnis beeinträchtigen kann. Was alles als Fehlverhalten gewertet wird, ist im Einzelnen höchst unterschiedlich (Kündigung wegen Drogenkonsums in der Freizeit: LAG, Urt. v. 28.08.2012, Az. 19 Sa 306/12 und 324/12; Kündigung wegen rechtsextremer Betätigung: BAG, Urt. v. 06.09.2012, Az. 2 AZR 372/11). Bei klaren Fehlverhalten, wie einer Beleidigung ist der Arbeitgeber auch nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer vorher abzumahnen, sondern kann u.U. direkt eine fristlose Kündigung aussprechen. Jedoch müssen hierbei immer die Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden. So werden von den Gerichten bei jugendlichen Lehrlingen andere Maßstäbe angesetzt, als bei einem erwachsenen Arbeitnehmer.

Festzuhalten ist allerdings, dass der Arbeitnehmer im Zweifel lieber zweimal darüber nachdenken sollte, was er in aller Öffentlichkeit über seinen Arbeitgeber sagt. Die Lästereien über Ihren Arbeitgeber sollten Sie also lieber nicht im Internet veröffentlichen und sich bei Missständen an Ihrem Arbeitsplatz lieber in sachlicher Form direkt an den Arbeitgeber, ihren Betriebsrat oder an Ihren Anwalt wenden. Ausserdem gilt wie im realen Leben auch im Internet, dass der Ton die Musik macht. Andernfalls könnte eine unbedachte Äußerung schnell ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen.

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