Abmahnung, weil die Post die Krankschreibung zu spät übermittelt

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Arbeitsverträge enthalten oft die Verpflichtung spätestens am dritten Krankheitstag ein ärztliches Attest vorzulegen. Was geschieht, wenn der Arbeitnehmer die Krankschreibung rechtzeitig auf den Postweg bringt, diese jedoch verspätet beim Arbeitgeber eintrifft?

In einem vom Landesarbeitsgerichts (LAG) Mecklenburg-Vorpommern zu entscheidenden Fall erhielt der erkrankte Arbeitnehmer am Freitag, den 17.April 2009 von seinem Arzt ein Attest. Dieses warf er am nächsten Tag in den Briefkasten ein und informierte den Arbeitgeber am Montagmorgen telefonisch über seine krankheitsbedingte Abwesenheit. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ging erst am 23.April 2009 beim Arbeitgeber ein. Der Briefumschlag trug den Poststempel vom 20.April 2009. Der Arbeitgeber mahnte daraufhin den Arbeitnehmer ab. Sein Arbeitsvertrag enthielt die folgende Klausel:
"Ist der Arbeitnehmer durch Krankheit oder durch andere Umstände an der Arbeit verhindert, so hat er dies dem Arbeitgeber am ersten Krankheitstag anzuzeigen. Spätestens am dritten Krankheitstag hat der Arbeitnehmer ein ärztliches Attest vorzulegen. .. ." Der Arbeitnehmer klagte auf Entfernung der Abnahmung aus seiner Personalakte. Er vertrat die Auffassung, er habe die verzögerte Briefzustellung nicht zu vertreten. Dies sah auch das Landesarbeitsgericht so: Dass der Briefumschlag den  Poststempel vom Montag trage, erkläre sich mit dem Umstand, dass der Briefkasten voraussichtlich am Wochenende nicht geleert worden ist. Mit dem Einwurf des Briefes am Samstag, den 19.April 2009 habe der Beschäftigte alles getan, was vernünftigerweise von ihm zu erwarten war. Die Verzögerungen bei der Post seien ihm nicht zuzurechnen.

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Az. : 2 Sa 165/09

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