Abgrenzung von Selbstständigen und Scheinselbstständigen (Arbeitnehmern) – Kriterien (Teil 2)

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Abgrenzungskatalog

Der nachfolgende Abgrenzungskatalog soll einen Überblick über die wichtigsten Abgrenzungsmerkmale zwischen selbstständigen Mitarbeitern und tatsächlichen Arbeitnehmern bieten. Dabei muss stets die typologische Betrachtungsweise des Bundesarbeitsgerichts berücksichtigt werden. Das Gericht hält die Aufstellung abstrakter, für alle möglichen Arbeitsverhältnisse geltender Kriterien für unmöglich. Als Konsequenz sieht es das Gesamtbild unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falles als maßgeblich an. Daher empfiehlt es sich immer zunächst zu prüfen, ob es in der Rechtsprechung schon Entscheidung zu dem konkreten Arbeitsverhältnis gibt.

Die folgenden Kriterien stellen Indizien für eine Arbeitnehmereigenschaft des jeweiligen Mitarbeiters dar:

Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation

Hier wird überprüft, mit welcher Intensität der Mitarbeiter in die betrieblichen Arbeitsabläufe integriert ist. Arbeitet der Mitarbeiter in Räumlichkeiten des Auftraggebers? Welche Gerätschaften des Arbeitgebers nutzt der Mitarbeiter? Wie ist das Zusammenspiel mit anderen Mitarbeitern bzw. Arbeitnehmern? Werden freie Mitarbeiter und Arbeitnehmer einheitlich behandelt? Wie ist der Stand des Mitarbeiters in der Organisation? Nutzt der Mitarbeiter ein bestimmtes Büro auf dem Gelände des Auftraggebers? Wie steht der Mitarbeiter in der Hierarchie des Auftraggebers?

Beispiel für starke Eingliederung: der Mitarbeiter arbeitet den ganzen Tag an einem Fließband des Auftraggebers. Der Mitarbeiter gibt Arbeitnehmern des Auftraggebers Anweisungen. Der Mitarbeiter empfängt von Arbeitnehmern des Auftraggebers Anweisungen.

Persönliche Leistungserbringung

Die Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung ist ein Kriterium für die Annahme einer Arbeitnehmereigenschaft. Wenn umgekehrt eine (komplette) persönliche Leistungserbringung durch den Auftragnehmer von Anfang an ausscheidet, weil zum Beispiel das Volumen des Auftrags durch den Auftragnehmer in der vorgegebenen Zeit nur zu bewältigen ist, wenn dieser weitere Hilfspersonen beschäftigt, spricht das regelmäßig gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses (BAG, Urteil vom 16. Juli 1997 – 5 AZR 312/96 –, BAGE 86, 170-177, juris für den Zeitungsausträger, der weitere Zeitungsausträger beschäftigen muss). Allein die (in der Praxis nicht genutzte) Befugnis zum Einsatz von Hilfspersonen reicht für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit nicht aus. Hier kommt es auf die weiteren Merkmale an (BAG, Urteil vom 19. November 1997 – 5 AZR 653/96 –, BAGE 87, 129-144 juris).

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