Ab wann kann der Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen

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Muss der Arbeitnehmer seine Nachweispflicht zur Erkrankung bereits ab dem ersten Krankheitstag nachkommen?

Viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber beschäftigt die Frage, ob man am ersten Krankheitstag, wenn es einem gerade besonders schlecht geht, einen Arzt aufsuchen muss, um eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit zu erhalten. Ist diese dann auch noch am selben Tag dem Arbeitgeber vorzulegen?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich mit Urteil vom 14. November 2012 (Az.: 5 AZR 886/11) mit dieser Frage beschäftigt.

Der Arbeitnehmer ist nach § 5 Abs. 1 S. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EZFG) verpflichtet, seinem Arbeitgeber unverzüglich seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen. Dies geschieht meist per Telefon oder Email. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss der Arbeitsnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag, also am vierten Krankheitstag, vorzulegen (vgl. § 5 Abs. 1 S. 2 EFZG).

Allerdings ist der Arbeitsgeber berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung schon früher zu verlangen. Er darf bereits – so das BAG – „von dem ersten Tag der Erkrankung an" eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer verlangen. Einer Angabe von Gründen für diese Forderung des Arbeitgebers bedarf es hierfür nicht.

Hierbei geht es um die Nachweispflicht zur Erkrankung schlechthin, nicht darum, den vom Arzt erlangten Beleg auch noch am selben Tag dem Arbeitgeber vorzulegen.

Dies ist jedoch nicht gleichbedeutend mit der Vorlage dieser Bescheinigung am selben Tag. Es würde nach hiesiger Ansicht der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers widersprechen, wenn man die Vorlage am ersten Tag verlangen würde. Dies ist auch in hochtechnisierten Zeiten nicht immer möglich und demzufolge nicht verlangbar. Nicht jeder Arbeitnehmer verfügt über Fax oder eine Emailadresse und einen Internetzugang. Zudem könne schwere Erkrankungen, Unfälle und dgl. daran hindern, eine solche Bescheinigung noch am selben Tag dem Arbeitgeber vorzulegen. Der Arbeitnehmer hat jedoch selbst oder durch Dritte dafür zu sorgen, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unverzüglich dem Arbeitgeber zugeht, sonst drohen unter Umständen Nachteile.

Ob die Forderung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Tag der Erkrankung für den Arbeitgeber immer günstig ist, mag im Übrigen dahin gestellt bleiben. Ein Arbeitnehmer, der z. B. eine starke Erkältung erleidet, würde unter Umständen nur zwei oder drei Tage zu Hause bleiben, das Bett hüten, um am dritten oder vierten. Tag wieder zur Arbeit kommen zu können. Verlangt der Arbeitgeber den Gang zum Arzt ab dem ersten Tag, muss er damit rechnen, dass die Arbeitsunfähigkeit länger ausfällt, weil Ärzte nicht selten ein bis zwei Wochen Arbeitsunfähigkeit bescheinigen.