Kündigung während der Probezeit und Urlaubsanspruch

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Urlaubsregelungen bei Kündigung während der Probezeit

Oftmals herrscht Uneinigkeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, ob ein Urlaubsanspruch entstanden ist, wenn der Arbeitnehmer während einer vertraglich vereinbarten Probezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Grundsätzlich entsteht der volle Urlaubsanspruch erst nach 6-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Ein Teilurlaubsanspruch entsteht jedoch nach § 5 I lit. b) BUrlG dann, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Ende der Wartezeit durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet wird. Für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer dann Anspruch auf ein Zwölftel seines Jahresurlaubs. Hat der Arbeitnehmer beispielsweise 24 Tage Urlaub pro Jahr, stehen ihm 2 Urlaubstage für jeden vollen Monat zu. Nach 4-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses besteht somit Anspruch auf 8 Urlaubstage.

Der dem Arbeitnehmer anteilig zustehende Urlaub ist dann entweder in Natura zu gewähren oder abzugelten, falls eine Urlaubsgewährung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich ist. Bei der Urlausgewährung sind die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, wenn nicht zwingende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die sozial vorrangig sind, entgegen stehen. Der Arbeitgeber kann daher nicht einseitig bestimmen, wann der Arbeitnehmer seinen Urlaub zu nehmen hat.