Neue Berechnung der Verfahrensgebühr – Auswirkungen auf die Praxis

Mehr zum Thema: Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensgebühr, Geschäftsgebühr, Honorar, Gebühr, Anwalt, Kosten
4,12 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
8

Mit Urteil vom 07.03.2007 (Az. : VIII ZR 86/06) hat der BGH der bisherigen Praxis bei der Berechnung der Geschäftsgebühr eine klare Absage erteilt. Gegenstand des vorangegangenen Streits war eine Anwaltssoftware, welche bei der Berechnung der Gebühren davon ausgegangen ist, dass die Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr gem. RVG VV Nr. 2300, 2302 auf die Verfahrensgebühr gem. RVG VV Nr. 3100 nach RVG VV Vorbemerkung 3 Absatz 4 zu einer Reduzierung der Verfahrensgebühr führt und nicht, wie nahezu jeder Anwalt es bis dato praktizierte, zu einer Reduzierung der Geschäftsgebühr. Hier sollen in der gebotenen Kürze die Auswirkungen dieser Rechtsprechung auf die Praxis erläutert werden:

  • Zukünftig wird die volle Geschäftsgebühr geltend gemacht werden müssen. In der Kostenfestsetzung kann und wird die Geschäftsgebühr nicht berücksichtigt werden
  • Anhängige Verfahren, in welchen nur die hälftige Geschäftsgebühr geltend gemacht wurde, sollten um den nicht eingeforderten Teil erweitert werden
  • Die volle Geschäftsgebühr wirkt laut BGH nach wie vor nicht streitwerterhöhend
  • Sofern die nunmehr ergehenden Kostenfestsetzungsbeschlüsse der neuen Rechtssprechung folgen, macht sich ein Anwalt regresspflichtig, wenn er nur die hälftige Geschäftsgebühr geltend macht. In diesen Fällen sollte also in jedem Fall die andere Hälfte der Geschäftsgebühr im Wege der Klageerweiterung geltend gemacht werden
  • Sollte zukünftig eine nicht bezahlte Geschäftsgebühr gerichtlich geltend gemacht werden müssen, ergibt sich durch die volle Geschäftsgebühr in den meisten Fällen eine höhere Gebühr durch den erhöhten Streitwert
  • Nicht klar hingegen ist, ob die volle Geschäftsgebühr als Nebenforderung oder als Hauptforderung geltend gemacht werden sollte. Auf den Streitwert hat die Antwort auf diese Frage keinen Einfluss (s.o.). Der Verfasser vertritt die Auffassung, dass die Geschäftsgebühr als Hauptforderung geltend gemacht werden sollte, da es sich um einen Verzugsschaden handelt. Im Zweifel sollte um richterlichen Hinweis gebeten werden
  • Anwälte sollten im Falle einer Verwendung von Kanzleisoftware um Updates ersuchen
  • Mandanten sollten sich bei anhängigen Verfahren an ihren Anwalt wenden und nachfragen, ob die neue Rechtssprechung in ihrem Fall berücksichtigt wird. Grund hierfür ist, dass immer der Mandant Kostenschuldner seines Anwaltes ist. Da in Zukunft der Kostenfestsetzungsbeschluss nur die Hälfte der Verfahrensgebühr berücksichtigen wird, würde der Mandant auf der Hälfte der Kosten sitzen bleiben, wenn der Anwalt nur die hälftige Geschäftsgebühr fordert

Elmar Dolscius
Partner
seit 2006
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Westerbachstraße 23F
61476 Kronberg
Tel: . 06173-702761
Tel: . 06173-702906
Web: http://www.recht-und-recht.de
E-Mail:
Gesellschaftsrecht, Miet- und Pachtrecht
Preis: 130 €
Antwortet: ∅ 18 Std. Stunden

Naturgemäß wird die Praxis noch weit mehr Auswirkungen durch die neue Rechtsprechung erfahren. Die zuvor genannten Auswirkungen stellen nur einen Ausschnitt, wenn auch einen nicht unwichtigen, dar.

Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte mit der neuen Situation umgehen werden.

Dolscius & Kakridas GbR
Kanzlei Recht und Recht
Westerbachstr. 23F
61476 Kronberg/Ts.

Tel. 06173-702761
Fax 06173-702894
Dolscius@recht-und-recht.de
www.recht-und-recht.de
Wollen Sie mehr wissen? Lassen Sie sich jetzt von diesem Anwalt schriftlich beraten.