Anwaltsvertrag, Anwaltspflichten und Anwaltshaftung

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10 Tipps zu Warnpflichten, Hinweispflichten, sicherster Weg und Beweislasten

1. Warnpflichten
Der Anwalt hat den Mandanten vor Gefahren zu warnen, die sich bei ordnungsgemäßer Bearbeitung eines eingeschränkten Mandats aufdrängen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass sein Auftraggeber sich dieser Gefahr nicht bewusst ist. Eine solche Verpflichtung kommt vor allem dann in Betracht, wenn Ansprüche gegen Dritte zu verjähren drohen, BGH, Beschluss des IX. Zivilsenats vom 7.7.2011 - IX ZR 161/09.

2. Umfassende Beratung geschuldet
Aufgrund eines Dienstauftrags ist der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber grundsätzlich zu einer umfassenden und erschöpfenden Beratung verpflichtet. Der Anwalt muss prüfen, ob der ihm vorgetragene Sachverhalt geeignet ist, den vom Auftraggeber erstrebten Erfolg herbeizuführen.

3. Schutz vor Nachteilen
Den Mandanten muss der Rechtsanwalt vor Nachteilen bewahren, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind; Zweifel und Bedenken, zu denen die Sachlage Anlaß gibt, muss der Anwalt darlegen und mit seinem Auftraggeber erörtern (BGH, Urt. v. 22. Oktober 1987 - IX ZR 175/86, NJW 1988, 563, 566; v. 29. April 1993 - IX ZR 101/92, NJW 1993, 2045; v. 20. Oktober 1994 - IX ZR 116/93, WM 1995, 398, 399 f)

4. Schutzpflicht auch bei Werkvertrag
Diese Pflichten obliegen dem Rechtsanwalt im wesentlichen auch dann, wenn er - abweichend vom Regelfall - einen Werkvertrag geschlossen hat (§§ 631, 675 BGB)..
Der Werkvertrag begründet nach seinem Zweck Pflichten des Unternehmers, den Besteller über Umstände zu unterrichten, die er nicht kennt, deren Kenntnis aber für seine Entschließungen bedeutsam sind und ihn auf Gefahren für das Gelingen des Werks hinzuweisen (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juli 1987 - VII ZR 208/86, WM 1987, 1303 f)

5. Beschränktes und unbeschränktes Mandatsverhältnis
Wenn der Auftraggeber eindeutig zu erkennen gibt, dass er anwaltliche Hilfe nur in der behaupteten Art, Richtung und Reichweite bedürfe, dann kann er dem Anwalt aber nicht vorwerfen, dieser hätte über die in Auftrag gegebene Formulierungshilfe hinaus den Sachverhalt klären müssen (vgl. BGH, Urt. v. 22. Oktober 1987 - IX ZR 175/86).
Wenn der Mandant dagegen ein unbeschränktes Mandat behauptet hat, das er beweisen muss (vgl. BGH, Urt. v. 28. Mai 1991 - IX ZR 181/90, WM 1991, 1427, 1429), ist insoweit im Haftungsprozess eine Sachaufklärung gemäß den Beweisantritten der Parteien erforderlich.

6. Die unterlassene Literaturrecherche/ ein Beispiel einer Pflichtverletzung
Nach einer Auffassung führt die unterlassene Internetrecherche des Rechtsanwalts vor Klageerhebung gegen einen gegebenenfalls zahlungsunfähigen Beklagten über dessen gegebenenfalls bestehende Insolvenz ( http://www.insolvenzbekanntmachungen.de ) zumindest bei einem Fachanwalt für Insolvenzrecht zu einem Haftungsanspruch des Mandanten, wenn die Klage zwar erfolgreich, aber aufgrund der Insolvenz des Beklagten nicht vollstreckbar ist.

7. Zustandekommen und Ende des Anwaltsvertrages
Ein Anwaltsvertrag kommt üblicherweise schriftlich zustande. Er kann jedoch auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Er endet (u.a.) mit der Erledigung des Auftrags (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95;  BGH, Beschluss des IX. Zivilsenats vom 7.7.2011 - IX ZR 161/09).

Die Beendigung des Mandats durch Erreichung des Vertragszwecks ist anzunehmen, wenn die übertragenen Aufgaben durch den Anwalt erledigt sind und der Anwalt zu erkennen gegeben hat, dass er seinen Auftrag als erfüllt ansieht, beispielsweise durch Übersendung der Schlussrechnung. Eine faktische Beendigung des Vertragsverhältnisses, etwa durch beiderseitige Untätigkeit, jedoch ohne Erreichung des Vertragszwecks ist dagegen nicht möglich, vgl. OLG Köln VersR 1980, 362.
Da im laufenden Mandat umfangreiche Belehrungspflichten bestehen, darf eine Akte erst nach Mandatsende geschlossen werden. In den meisten Fällen ist das Mandatsende eindeutig, z. B. nach Abschluss der Instanz oder nach Übergabe eines Vertragsentwurfs. Kritisch sind die Fälle, in denen sich der Mandant zunächst nicht entscheiden kann, was er will, oder die weiteren Maßnahmen zeitlich zurückstellt. Hier muss der Rechtsanwalt mittels Wiedervorlageverfügung und Abschlussschreibens an den Mandanten manifestieren, dass bzw. wann man ein Mandat als beendet ansieht.

8. Warnung vor Gefahren
Der Anwalt hat den Mandanten vor Gefahren zu warnen, die sich bei ordnungsgemäßer Bearbeitung eines eingeschränkten Mandats aufdrängen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass sein Auftraggeber sich dieser Gefahr nicht bewusst ist. (BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - IX ZR 145/05).

9. Sicherster Weg
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichgtshofs muss ein Rechtsanwalt bei allem was er tut den „sichersten" bzw. den „sichereren" oder den „relativ sichersten"55) Weg aufzeigen, vgl. Rspr. seit BGH VersR 1967, 979; BGH NJW-RR 1997, 50; NJW 2000, 1267; BGH, NJW-RR 2006, 1645.
Wenn beispielsweise zweifelhaft ist, ob und inwieweit der Lauf einer Verjährungsfrist zwischenzeitlich gehemmt war oder welche Verjährungsfrist auf den Anspruch überhaupt anwendbar ist. Der sicherste Weg bedeutet hier, dass der früheste denkbare Verjährungsablauf für die Einreichung der Klage zu Grunde zu legen ist, vgl. BGH NJW 1999, 2183; BGH, Urt. v. 13.3.2008 – IX ZR 136/07.56.

10. Beweislast für Pflichtverletzungen aus dem Anwaltsvertrag
Der Mandant hat die Beweislast für die Pflichtverletzung des Anwalts.
Die Beweislast erstreckt sich nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.11.2007 - IX ZR 221/06 auch auf die Durchsetzbarkeit der (nunmehr) verlorenen Forderung. Er muss also beweisen, dass die Vollstreckung wahrscheinlich erfolgreich verlaufen wäre.
Bezüglich der Verjährungsfragen gelten für den Haftpflichtprozeß die allgemeinenen Beweisregeln. Jede Partei hat danach die Tatsachen zu beweisen, welche für sie günstig sind. Demzufolge hat den in Anspruch genommene Anwalt als Schuldner den Beginn und den Ablauf der Verjährungsfrist zu beweisen, vgl. BGH WM 1980, 534.