Stolpernde Gastfreundschaft

Mehr zum Thema: Alles was Recht ist, Sturz, Schmerzensgeld, Schadenersatz
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Wer seinen Fuß nach hinten setzt, ohne zu wissen, dass an dieser Stelle eine Person vorübergeht, der kann für den Sturz des Vorübergehenden nicht haftbar gemacht werden. Ganz klar eigentlich, ein Sachverhalt, den jedermann mit normalem Menschenverstand lösen kann, ohne große juristische Vorkenntnisse mitzubringen. Die gefallene Gastgeberin und Rechtsanwältin allerdings zog ihren Gast vor Gericht und verlangte für die erlittene Verletzung Schmerzensgeld und Schadenersatz jenseits der 15.000 Mark.

Die Gastgeberin war samt Tablett über den Fuß eines Gastes gefallen, als dieser an einem Stehtisch einen Fuß zurücksetzte. Der Gast hatte die vorbeigehende Anwältin nicht bemerkt. Sowohl das Landgericht (LG) Münster als auch das Oberlandesgericht (OLG) Hamm wiesen die Klage der Gefallenen daher zurück:

Man könne vom Gast einer lockeren Feier nicht erwarten, dass er das Geschehen über den Bereich seines Stehtisches hinaus beobachte. Es sei allgemein bekannt, dass man zur Gewichtsverlagerung seinen Fuß auch typischerweise nach hinten setzt.

Als Erkenntnis bleibt, dass Stehende sich mitunter auch bewegen, Gastgeber nicht immer gastfreundlich sind und selbst Richter als juristische Experten normale Sachverhalte des täglichen Lebens mit Bravour lösen können. (Az 9 U 141/00)

Das könnte Sie auch interessieren
Alles was Recht ist Von Pinkelpausen, einem Hühnerschreck und Arschtritten
Haftpflicht, Schadensersatz Stolperfalle Gehweg