private Homepage und Impressum?

8. Juni 2006 Thema abonnieren
 Von 
pebbels
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 4x hilfreich)
private Homepage und Impressum?

Hallo,
da ich mich mit Recht nicht besonders gut auskenne und bisher nicht wirklich eine Antwort gefunden habe, versuche ich es auf diesem Weg.

Ich habe eine Homepage, auf der ich nur Fotos und Daten von mir zeige. Diese Homepage dient als Eigenwerbung. Ich verkaufe nichts und habe auch keine Links. Benötige ich ein Impressum?

Ich habe nämlich nicht so große Lust, dass mich jeder ohne Probleme erreichen und auffinden kann. Eine Email-Adresse habe ich jedoch angegeben.

Würde mich über Antworten freuen.

Grüße
Pebbels

Probleme mit dem Gewerbe?

Probleme mit dem Gewerbe?

Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
TokTok
Status:
Schüler
(254 Beiträge, 60x hilfreich)

Hallo

wenn es sich um eine reine private homepage handelt, sollte es so reichen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Dreamer66
Status:
Schüler
(378 Beiträge, 128x hilfreich)

[ wenn es sich um eine reine private homepage handelt ]
Worüber zu streiten wäre!
Was ist privat?
Im oben geschilderten Fall würde ich das bejahen.
Allerdings liest und hört man immer wieder.
Jede HP die dauerhaft im Netz ist und Informationen in irgendeiner Form bereit hält, gilt nicht mehr als privat, sondern wird als gewerblich eingestuft. Nicht zu verwechseln mit kommerziell.
Allerdings frage ich mich schon, wer da wegen fehlendem Impressum abmahnen sollte?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Schranzi
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 15x hilfreich)

Hallo

Um auf der sicheren Seite zu sein, würde ich empfehlen, ein Impressum anzubringen.
In diesem Fall gab es auch schon Abmahnungen im privaten Bereich.

Wichtig anzugeben wäre:
Vorname und Name
Straße und Nr
PLZ und Ort
Telefonnummer und email-Adresse

Es genügt einen Link auf das Impressum, das jedoch als Impressum ausgewiesen sein muss, deutlich sichtbar auf der Seite anzubringen.

Des weiteren ist es ohne großen Aufwand möglich, auch ohne Impressum den Eigentümer einer Website, wenn es sich um eine eigene Domain handelt, ausfindig zu machen.

Mfg
Schranzi

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Dreamer66
Status:
Schüler
(378 Beiträge, 128x hilfreich)

[ In diesem Fall gab es auch schon Abmahnungen im privaten Bereich ]

Kennst du da Details?
Woher hast du diese Info

Mir ist nur ein Fall bekannt, wo es eine große Community getroffen hat. Diese Abmahnungen hatten aber keinen Bestand und der Anwalt der diese verschickt hatte, hat diese dann zurück gezogen, nach vielen Beschwerden bei der Anwaltskammer.
Ansonsten heißt es ja:
Abmahnen kann nur ein Mitkonkurrent der in der gleichen Branche tätig ist und dadurch geschäftliche Nachteile hat.
Das würde ja bei einer privaten HP weg fallen

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Schranzi
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 15x hilfreich)

Gesetzliche Regelungen zu den Informationspflichten und der Anbieterkennzeichnung im Internet finden sich insbesondere in § 6 Teledienstegesetz (TDG ) und § 10 Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV). Diese Regelungen sollen vor allem für den Internetnutzer bzw. Surfer ein Mindestmaß an Transparenz und Information über die natürliche oder juristische Person oder Personengruppe, die ihm einen Dienst im Internet anbietet, sicherstellen, wodurch auch eine etwaige Rechtsverfolgung im Streitfalle erleichtert wird.

I. Wen trifft die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung?

Nach § 6 TDG wird Diensteanbietern geschäftsmäßiger Teledienste und nach § 10 MDStV Diensteanbietern von Mediendiensten eine Anbieterkennzeichnungspflicht auf der Webseite auferlegt.

1. Diensteanbieter ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 TDG und § 3 Abs. 1 Nr. 1 MDStV jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Mediendienste zur Nutzung bereit hält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Einer juristischen Person steht nach § 3 S. 2 TDG und § 3 S. 2 MDStV eine Personengesellschaft gleich, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen (z.B. GbR, OHG).

2. Teledienste sind nach § 2 Abs. 1 TDG generell alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt (Teledienste). Teledienste sind daher meistens Leistungen, die direkt über das Internet erbracht werden. Teledienste sind nach § 2 Abs. 2 TDG insbesondere:

- Angebote im Bereich der Individualkommunikation (zum Beispiel: Telebanking, Datenaustausch),

- Angebote zur Information oder Kommunikation, soweit nicht die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht (Datendienste, zum Beispiel Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten, Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungsangebote),

- Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer Netze,

- Angebote zur Nutzung von Telespielen,

- Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit.

3. Mediendienste sind nach § 2 Abs. 1 MDStV generell alle an die Allgemeinheit gerichtete Informations- und Kommunikationsdienste (Mediendienste) in Text, Ton oder Bild, die unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters verbreitet werden. Bei Mediendiensten werden meistens an viele gleichzeitig gerichtete Informationen aufbereitet (z.B. Internetzeitungen). Mediendienste sind nach § 2 Abs. 2 MDStV insbesondere:

- Verteildienste in Form von direkten Angeboten an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt (Teleshopping),

- Verteildienste, in denen Messergebnisse und Datenermittlungen in Text oder Bild mit oder ohne Begleitton verbreitet werden,

- Verteildienste in Form von Fernsehtext, Radiotext und vergleichbaren Textdiensten,

- Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt werden, mit Ausnahme von solchen Diensten, bei denen der individuelle Leistungsaustausch oder die reine Übermittlung von Daten im Vordergrund steht, ferner von Telespielen.

Die Abgrenzung von Medien- und Telediensten kann im Einzelfall sehr schwierig sein. Es wird bei einem umfassenden Internetportal oft sogar von einer Mischform auszugehen sein. Im Zweifel sollte man daher von einem anbieterkennzeichnungspflichtigen Mediendienst ausgehen.

II. Was bedeutet geschäftsmäßig i.S.d. § 6 TDG ? Kein Impressum bei privater Homepage?

Wesentliche Bedeutung erlangt bei Telediensten der Begriff „geschäftsmäßig“. Handelt ein Telediensteanbieter nicht geschäftsmäßig, so trifft ihn nach § 6 TDG keine Anbieterkennzeichnungspflicht.

Die Vorschrift gilt nach der Gesetzesbegründung (Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Bundesratsdrucksache BR 136/01 vom 16.02.2001, S. 34) nur für geschäftsmäßige Angebote, die aufgrund einer nachhaltigen Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht abgegeben werden. Bei privaten Gelegenheitsgeschäften ist dagegen kein geschäftsmäßiges Handeln gegeben. Die meisten privaten Homepages sind allerdings bewusst auf Dauer im Internet bereit gestellt und abrufbar, so dass hierin schon eine nachhaltige Tätigkeit gesehen werden kann. Aus diesem Grund wird oft vertreten, dass auch ein Großteil der privaten Homepages unter die Kennzeichnungspflicht nach § 6 TDG fällt. Eine Ausnahme hierzu könnten Webseiten darstellen, die ihre Inhalte nur einmalig und/oder sehr kurzfristig anbieten und diese damit nicht mehr nachhaltig i.S.d. Gesetzesbegründung angeboten werden. Andererseits wird ebenfalls der Begriff der „Geschäftsmäßigkeit“ auch in der Hinsicht verstanden, dass damit die Absicht, Einnahmen erzielen zu wollen verbunden sein muss (siehe hierzu das WebDoc von Jan Weber: „Der Adressatenkreis der Verpflichtung zur Anbieterkennung im Internet nach der Neufassung des Teledienstegesetzes“)

Einen Grenzfall wird daher vor allem eine private Homepage darstellen, auf der Links zu Klickprogrammen, Partnerprogrammen oder gar Werbebanner platziert sind. Hier könnte man dann sogar von einer Einnahmenerzielungsabsicht, die Jan Weber (aaO) zur Abgrenzung heranzieht, sprechen. Im Zweifel sollte daher vorerst auch von einer Anbieterkennzeichnungspflicht der dauerhaft online gestellten privaten Homepage ausgegangen werden.

III. Was gehört ins Impressum?

Soweit eine Kennzeichnungspflicht nach § 6 TDG und/ oder § 10 MDStV bejaht wird, sind folgende Angaben auf der Homepage zu machen:

1. Name und Anschrift des Dienstanbieters

- bei Personen mindestens ein ausgeschriebener Vorname sowie der Nachname (vgl. dazu LG Düsseldorf, Beschluss vom 07.11.2002, Az. 34 O 172/02 )

- bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) und Personengesellschaften, die mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen (z.B. GbR, OHG) die Firmenbezeichnung, die Rechtsformbezeichnung sowie mindestens ein ausgeschriebener Vorname sowie der Nachname des Vertretungsberechtigten.

- Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Bei juristischen Personen oder ihnen gleichgestellten Personengesellschaften der Sitz.

Achtung: Ein Postfach genügt nicht, da dies keine ladungsfähige Anschrift darstellt.

2. Angaben zur schnellen Kontaktaufnahme

- die E-Mail-Adresse

- die Telefonnummer - (vgl. OLG Köln, Urteil vom 13.02.2004, Az. 6 U 109/03 , zu Teledienstanbietern ohne Tel-Nr.)

- die Faxnummer ( soweit vorhanden)

3. Angaben zur Aufsichtsbehörde

Soweit der (Medien-)Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde (z.B. bei Wach- und Schließunternehmen, Maklern und Spielhallenbetreibern)

4. Register und Registernummer

Bei Eintragung in ein öffentliches Register (z.B. Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister) den Ort des Registers und Registernummer (z.B. Amtsgericht München; HRB 1234)

5. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

In Fällen, in denen Sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.

Hinweis: Die Steuernummer muss hingegen nicht ins Impressum aufgenommen werden.

6. Berufsspezifische Angaben

Bei den Freiberuflern, deren Berufsausübung und –bezeichnung besonders geregelt sind, müssen weitere Angaben gemacht werden.Insbesondere bei Rechtsanwälten, Wirtschaftsberatern und Steuerberatern sind daher noch Angaben über

- die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
- die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
- die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
zu machen.

7. Angaben bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten

Diensteanbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben oder in periodischer Folge Texte verbreitet werden, müssen einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Mediendienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher kann nur benannt werden, wer

- seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
- nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
- voll geschäftsfähig ist und
- unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

IV. Anbieterkennzeichnung erkennbar, erreichbar und ständig verfügbar platzieren

Wie sollen die obigen Angaben im Internet platziert werden? Nach § 10 MDStV und § 6 TDG haben die Diensteanbieter die Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Die Anbieterkennzeichnung muss als solche erkennbar und gekennzeichnet sein. Probleme treten immer wieder bei der Bezeichnung der Anbieterkennzeichnung auf. Diese muss so ausgestaltet sein, dass sie für jeden Nutzer verständlich ist. Die Bezeichnungen "Impressum", "Anbieter", "Anbieterkennung" oder "Verantwortlich im Sinne des TDG bzw. MDStV" und "Wir über uns" (vgl. Kaestner/Tews, WRP 2002, 1011, 1016) sind hierbei üblich.

Nicht ausreichend ist das Verstecken der Anbieterkennzeichnung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit Urteil (Az. 29 U 4564/03 ) vom 12.02.2004 hat das OLG München entschieden, dass die Platzierung des zu den Informationen gemäß § 6 Satz 1 TDG führenden Links "Impressum" am unteren Seitenende, der bei einer üblichen Bildschirmauflösung von 1024 x 768 Bildpunkten erst mittels Scrollens auf der vierten Bildschirmseite sichtbar wird gegen die Erfordernisse der leichten Erkennbarkeit und der unmittelbaren Erreichbarkeit im Sinne von § 6 S. 1 TDG verstößt. Die Informationen nach § 6 TDG müssten vielmehr nach dem OLG München an gut wahrnehmbarer Stelle und ohne langes Suchen und jederzeit auffindbar sein.

Des Weiteren führt das OLG München im obigen Urteil aus, dass die Platzierung von Links mit der Bezeichnung "Über XXX.de" und "Impressum" in unmittelbarer Nachbarschaft übereinander ebenfalls einer leichten Erkennbarkeit entgegenstehe. Der Begriff "Wir über uns" sei ebenfalls zur Anbieterkennzeichnung verbreitet und sei dem der Link "Über XXX.de" sehr ähnlich. Demnach würde die Verkehrsauffassung hinter beiden Links - "Über XXX.de" und "Impressum" - die Anbieterkennzeichnung vermuten, weshalb der Link "Impressum" nicht einschlägiger und leicht erkennbar sei.

Die Nutzer sollten auch am besten von jeder einzelnen Seite der Webseite die Anbieterkennzeichnung erreichen können. Teilweise wird daher sogar nur ein bzw. zwei Klicks zur Anbieterkennzeichnung für zulässig erachtet. Zu zwei Klicks vgl. OLG München (Urteil vom 11.09.2003, Az. 29 U 2681/03 ) und zu mehr als vier Klicks LG Düsseldorf (Urteil vom 29. 01.2003, Az. 34 O 188/02 ). Die Erreichbarkeit der Anbieterkennzeichnung sollte auch nicht von bestimmten Scripten oder Browser-Plug-Ins abhängig sein (z.B. Impressum per JavaScript-Popup). Die Anbieterkennzeichnung sollte auch in der gleichen Sprache der Webseite verfasst sein.

Tipps zur Platzierung der Anbieterkennzeichnung:

- Anbieterkennzeichnung muss gut und schnell auffindbar sein, was am besten dadurch gewährleistet wird, wenn sie bei 1024*768 Pixel dauerhaft sichtbar ist;

- Die Anbieterkennzeichnung darf nicht erst durch waagerechtes Scrollen oder Scrollen über 4 Bildschirmseiten bei Platzierung am Seitenende sichtbar sein;

- Bei der Lesbarkeit sollte man auf die richtige Schriftgröße und -farbe sowie Hintergrundfarbe achten;

- Als richtige Bezeichnung bietet sich am besten "Impressum" oder "Anbieterkennzeichnung" an;

- Eine Verwechselungsgefahr durch Links wie "Über uns" in unmittelbarer Nähe zur Anbieterkennzeichnung sollte vermieden werden;

- Die Anbieterkennzeichnung sollte am besten von jeder Seite mit einem Klick erreichbar sein;

- Die Anbieterkennzeichnung sollte in der Sprache der Webseite verfasst sein.

V. Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen

Gemäß § 7 TDG und § 10 Abs. 4 MDStV haben Diensteanbieter bei kommerziellen Kommunikationen, die Bestandteil eines Teledienstes sind oder die einen solchen Dienst darstellen, mindestens die nachfolgenden Voraussetzungen zu beachten.

- Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.

- Die natürliche oder juristische Person in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein.

- Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

- Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

Gemäß § 3 Nr. 5 TDG und § 3 Nr. 5 MDStV ist "kommerzielle Kommunikation" jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt; die folgenden Angaben stellen als solche keine Form der kommerziellen Kommunikation dar:

- Angaben, die direkten Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens oder der Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen Post;

- Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistungen gemacht werden.

VI. Anbieterkennzeichnungspflicht für ausländische Anbieter

Nach einem Urteil vom Landgericht Frankfurt a.M. (vgl. dazu JurPC Web-Dok. 153/2003 - Urteil vom 28.03.2003, Az. 3-12 O 151/02 ) besteht auch bei im Ausland registrierten Teledienste-Anbietern das Interesse des Verbrauchers, leicht erkennbare und unmittelbar erreichbare Informationen darüber zu erlangen, welchem Recht die ausländische Gesellschaft unterliegt und wie die Vertretungsverhältnisse gestaltet sind. Das Landgericht führte hierbei zur Begründung führte an, dass die Pflichtangaben dem Verbraucherschutz dienen. Soweit ein ausländisches Unternehmen um inländische Kunden wirbt, bestehe daher ein berechtigtes Interesse der Kunden zu wissen, in welchem Land der Anbieter eingetragen sei. Die ausländischen Anbieter müssen deshalb auch in diesen Fällen das ausländische Register und die Registernummer angeben.

VII. Bis zu 50.000 Euro Bußgeld bei fehlerhafter Anbieterkennzeichnung

1. Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 12 TDG und § 24 MDStV

Ordnungswidrig handelt gemäß § 12 Abs. 1 TDG , wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Satz 1 TDG eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält. Gemäß § 12 Abs. 2 TDG kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Ordnungswidrig handelt ebenfalls, wer vorsätzlich oder fahrlässig, gegen § 10 Abs. 1 bis 3 MDStV (Anbieterkennzeichnung) verstößt. Auch diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- Euro, geahndet werden (vgl. § 24 Abs. 1 und 2 MDStV).

2. Abmahnung und Wettbewerbsverstoß?

Es kann sich unter Umständen durch die Gesetzesverletzung auch ein Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) - insbesondere § 1 UWG - ergeben. Wenn im wirtschaftlichen Verkehr Gesetze wie z.B. der § 6 TDG oder § 10 MDStV verletzt werden, so ist die Wettbewerbswidrigkeit durch die Gesetzesverletzung allerdings nicht immer notwendig indiziert. Dies setzt neben der Anspruchberechtigung des unmittelbar Verletzen ebenfalls voraus, dass der Verstoß zu einem wettbewerbsrechtlich zu missbilligten Vorsprung im Wettbewerb führt. Die Rechtsprechung urteilt in diesem Falle sehr uneinheitlich. Zum Einen wird die Anbieterkennzeichnungspflicht als wettbewerbsneutral angesehen. Danach ist ein Wettbewerbsverstoß zu verneinen und eine Abmahnung wäre rechtswidrig (vgl. dazu LG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2001, Az. 120311/01). Das Landgericht Berlin (Urteil vom 17.09.2002, Az. 103 O 102/02 ) und teilweise auch andere Landgerichte sehen hingegen bei einem Verstoß gegen § 6 TDG auch einen Verstoß gegen § 1 UWG als begründet an, da § 6 TDG verbraucherschützenden Charakter habe und für gleiche Wettbewerbsbedingungen sorgen wolle. Sieht man mit dieser durchaus umstrittenen Auffassung einen Wettbewerbsverstoß als begründet an, so kann es im Vorfeld einer Klage oder einstweiligen Verfügung regelmäßig zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung kommen. Einer solchen Abmahnung sollte unbedingt Aufmerksamkeit geschenkt werden.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

wird als gewerblich eingestuft. Nicht zu verwechseln mit kommerziell

Korrekt muß es heißen: 'wird als geschäftsmäßig eingestuft, nicht zu verwechseln mit gewerblich (= kommerziell)'.

Des weiteren ist es ohne großen Aufwand möglich, auch ohne Impressum den Eigentümer einer Website, wenn es sich um eine eigene Domain handelt, ausfindig zu machen.

Das sieht der Gesetzgeber anders. Wenn Opa Schulze einen verklagen will, hat der vielleicht noch nie von der Denic oder Whois gehört.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
pebbels
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 4x hilfreich)

Hui, das ist ganz schön viel Info auf einmal.

Mein Problem ist, dass ich nebenberuflich als Model tätig bin und ich deshalb diese Bilder im I-net habe. Man kann mich zwar auf dieser Seite kontaktieren, aber ich habe kein Buchungsformular, keine Links, keine Banner.

Nun möchte ich natürlich vermeiden, dass Hinz und Kunz mich über meine HP erreichen kann (die ersten Idioten haben schon bei mir privat angerufen), daher ist mir so wichtig, irgendwie dieses Impressum so zu umgehen, dass man mich nunmal NICHT (direkt) erreichen kann. - Am Ende steht noch wer einfach vor meiner Tür!..

Wie soll ich das aber anstellen, wenn ich so transparent im I-net sein muss? Es muss doch irgendwo auch die Perönlichkeit geschützt werden...

Liebe Grüße und danke für die Hilfe!
Pebbels

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Dreamer66
Status:
Schüler
(378 Beiträge, 128x hilfreich)

[ Korrekt muß es heißen: 'wird als geschäftsmäßig eingestuft, nicht zu verwechseln mit gewerblich (= kommerziell)'.]

stimmt so Mareike,
falsch ausgedrückt von mir ;)

Schranzi, ist ja schön dass du mir hier das TDG um die Ohren haust, das war aber nicht meine Frage. Das TDG ist mir bekannt.

Konkrete Frage war:
Sind dir Fälle bekannt (Aktenzeichen?)
in dem private (geschäftsmäßig eingestufte) Seiten abgemahnt wurden wegen fehlendem Impressum und das dann vor Gericht ging?

Pebbels, deine Beschreibung klingt aber nicht so sehr nach "privat" da wirst du wohl in den sauren Apfel beissen müssen. Was einige Seitenbetrieber in solchen Fällen machen, ist die Beantragung einer 0900er Nummer.
Achtung da gibt es aber auch wieder Fallstricke, weil in dem Fall die Kosten angegeben werden müssen

-- Editiert von dreamer66 am 09.06.2006 14:36:39

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
pebbels
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 4x hilfreich)

Ja, ich dachte mir, dass ich mir einfach eine Prepaid-Karte kaufe, dann kann ich mir das mit der 0900-Nr. sparen. Aber was mach ich mit der Adresse?

Kann ich nicht wenigstens ein "Kontakt über" machen? Dass jemand drin steht, über den man mich kontaktieren kann? Verantwortliche für die Seite kann ich ja bleiben, nur meine Privatadresse steht nicht mehr drin...

Grüße
Pebbels

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
TokTok
Status:
Schüler
(254 Beiträge, 60x hilfreich)

Hallo

wenn ich das eben richtig gelesen habe, sind Sie nebenberuflich als Model tätig und wollen Ihren Internetauftritt als eine Art Setcard nutzen, möchten, dass man Sie bucht, aber keine Spinner ins Haus bekommen. Ist denn der Nebenberuf angemeldet ?

In diesem Fall würde ich davon ausgehen, dass die Seite doch gewerblich genutzt wird und somit ist ein vollständiges Impressum unumgänglich.

Ich weiss nicht, wie sowas läuft, aber ist es nicht möglich, sich in diesem Fall an eine Art Modelagentur zu wenden, die dann weitervermittelt. Somit wäre die Homepage privat und verweist auf die Agentur, über die das geschäftliche abgewickelt werden kann. Es brauchen dann keine Adressangaben auf Ihrer Seite gemacht werden, außer der Adresse Ihrer Agentur.
Das liegt jetzt evtl. nicht ganz in Ihrem Sinne, ist aber imho wohl die beste Möglichkeit die Angaben Ihrer persönlichen Daten zu vermeiden.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
pebbels
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 4x hilfreich)

@ TokTok

Ja klar bin ich angemeldet. Das mit dem Buchen über meine Seite ist etwas ein Problem, weil Buchungen grundsätzlich über die Agenturen gehen sollte, nicht über mich.

Muss mir das mit der Adresse einer Agentur statt meiner Privatadresse durch den Kopf gehen lassen. Das wäre natürlich eine Möglichkeit, könnte aber wieder einen Riesen-Act veranstalten, weil dann jeder wissen will, warum ausgerechnet diese und nicht jene Agentur...

Naja... Werde wohl nicht drum rum kommen...

Da ich keinerlei Links oder Banner oder Buchungsformulare auf meiner Seite hab, hatte ich halt gehofft, dass ich die Seite als "nicht-kommerziell" abstempeln kann und meine Email-Adresse als Kontakt reicht, aber das wird wohl nicht klappen, was?!

:(

Pebbels

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Grunert1111
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 10x hilfreich)

Hallo ,

also Fakt ist, benennen musst Du nach TDG auf jeden Fall den Verantwortlichen für die Seite. Kannst aber z.B. na Anschrift von einem guten Freund und dessen Namen auch einsetzen, Telefonnummer kannst ganz einfach buchen ,z.B. 01805 etc über www.nummerx.de. Geht alles online, ist schnell gemacht und man kann da verschiedene Tarife nehmen , wie man halt mag. Wichtig nur, dann im Impressum genau angeben , als z.B. 0,12 €/Min. und, ganz wichtig der Satz, "aus dem deutschen Festnetz". Damit ist das Ding wasserdicht. Musst eben nur jemand vertrauenswürdigen finden, der damit einverstanden ist, das er als Kontaktperson und Verantwortlicher im Impressum steht.
Alternative B , englische ltd kaufen, gibt es schon für 300 -500 € im Net zu kaufen. Dann steht die Ltd im Impressum, mit englischer Anschrift und dann kommt auch keiner an Dich ran. Musst dann nur noch aufpassen, wo Deine Domain registriert ist, auch da kann man Deine Daten einsehen.

Viele Gtrüsse

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Dann steht die Ltd im Impressum, mit englischer Anschrift und dann kommt auch keiner an Dich ran.

Unsinn. Die Ltd. als bloße Umgehungskonstruktion ist völlig untauglich und in etwa genau so seriös und sinnvoll wie 'Führerschein in Polen übers Internet machen'.

Es gibt sinnvolle Anwendungsmöglichkeiten für die Ltd., aber das Entziehen vor dem deutschen Gesetz gehört nicht dazu. :(

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Grunert1111
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 10x hilfreich)

@ Mareike

Wieso ist eine ltd Blödsinn ? Das das nach aussen vielleicht nen leicht "unseriösen" Charakter hat, gut, mag sein , aber das kommt doch immer mehr. Die lassen sich ja mittlerweile sogar im deutschen Handelsregister eintragen nach EU Recht. Trick dabei, die gründen offshore in England, machen dann die deutsche Niederlassung mit HR Eintrag und schliessen dann den englischen Hauptsitz. HAt zur Folge, Haftung auf 100 engl. Pfund beschränkt und das mit deutschen HR Eintrag. Gibt sogar Firmen, die solche Gründungen mit Treuhänder anbieten. Kenne da aus eigener Erfahrung so einen Fall, der Bursche hat eine Ltd, hat den Zweitsitz allerdings in Holland, arbeitet und verdient lustig und alle Strafmaßnahmen und Vollstreckungen gehen ins Leere.
Ergo, man kann nicht einfach sagen das eine ltd Blödsinn und unseriös ist.

Viele Grüsse

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
TokTok
Status:
Schüler
(254 Beiträge, 60x hilfreich)

Sie macht aber einen unseriösen Eindruck. Mal abgesehen davon wäre es mit persönlich zu viel Aufwand eine Ltd. zu gründen.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

HAt zur Folge, Haftung auf 100 engl. Pfund beschränkt und das mit deutschen HR Eintrag.

Und noch mehr Unsinn.
Wenn das alles so schön einfach ist, warum machen das eBay, Porsche, Bayer und die Deutsche Bank nicht genau so? Das ist doch alles nur doppelte Bauernfängerei:
Dem Verbraucher wird suggeriert, er hätte keine Möglichkeiten, gegenüber einer solchen Pseudo-Ltd. seine Rechte durchzusetzen, dem Firmengründer wird vorgegaukelt, er sei mit dieser Methode 'ein ganz Schlauer' und vor allen Rückgriffen sicher.

Sie verraten mir sicher gerne, wie sich eine Ltd. z.B. gegen §306a BGB verteidigen will. :)

Oder wieso §§7 , 14 BGB das mit dem bloß scheinbaren ausländischen Sitz, insbesondere wenn dieser nach Ihrem 'tollen' Tip schon wieder aufgelöst ist, funktionieren lassen soll. Ich bin gespannt.

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Grunert1111
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 10x hilfreich)

@ Mareike

Wieso Unsinn ? Das Ltd´s mittlerweile im deutschen Handelsregister eingetragen werden ist durchaus nichts aussergewöhnliches mehr. Und die Vorgehensweise, die englische Hauptniederlassung dann zu löschen ist auch eine übliche, zumindest nach Auskunft unseres Gerichts hier. Wie die Grundlage da aussieht weiss ich nicht, aber offenbar ist das wohl EU-Recht und die Gerichte sind machtlos. Sicher hat er dann das Problem, das mit HR Eintrag, die deutschen GmbH Gesetze gelten, doch trotzdem ist die Haftung halt entsprechend begrenzt.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.786 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen