permanent residence visa

1. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
CorneliaPot
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
permanent residence visa

My husband and I come to Germany November 2002. My husband has permanent residence visa. I also want this visa but because I do not speak German, they do not want to give it to me. I understand that according to the law, if we come to Germany before 2004, even if I do not speak Germany I can have this visa. Is this correct?

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9 Antworten
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#2
 Von 
CorneliaPot
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Tag, Wir brauchen Hilfe für meine Niederlassungserlaubnis. Mein Mann hat vor zwei Jahren seine Niederlassungserlaubnis erhalten. Wir sind im November 2002 nach Deutschland gekommen. Wir wissen, dass sich das Gesetz im Jahr 2004 geändert hat, aber vorher waren die Anforderungen, dass wir

A1-Level-Fähigkeiten haben sollten. Da mein Mann schon Deutsch sprechen konnte, erhielt er seine Niederlassungserlaubnis. Aber sie haben mir gesagt, dass ich Deutschkurs A1 machen sollte, da ich Deutschland nicht so gut sprechen konnte. Mein Mann und ich haben einen Kurs in der VHS Brandenburg an der Havel gemacht. Wir haben die Briefe von der VHS an die Ausländerbehörde gegeben. Sie sagten mir, weil ich eine Hausfrau bin, A1 ist nicht genug, jetzt sollte ich B1 haben. Jedes Mal, wenn wir unsere Visa erneuern, haben sich die Regeln geändert. Können Sie uns bitte helfen?

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#3
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

Zitat (von CorneliaPot):
Jedes Mal, wenn wir unsere Visa erneuern, haben sich die Regeln geändert. Können Sie uns bitte helfen?

Grundsätzlich kann man ein Visum in Deutschland überhaupt nicht beantragen und im Normalfall auch nicht verlängern. Eine Visumsbeantragung geht auch nur bei den deutschen Vertretungen im Ausland. Eine Visumsverlängerung ist in Deutschland nur in ganz bestimmten Ausnahmesituationen möglich. Wahrscheinlich meinen Sie aber Ihre Aufenthaltserlaubnis. Hierbei ist mir allerdings nicht bekannt geworden, dass sich die dafür notwendigen Voraussetzungen seit Einführung des Aufenthaltsgesetzes 2005 wesentlich geändert haben.

Aber sei es wie es sei, die Bedingungen für den Erhalt einer Niederlassungserlaubnis lauten wie folgt:

Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.


Im Übrigen wäre es zu begrüßen, wenn Sie sich mit Ihren Fragen nicht an einen Uralt-Beitrag anhängen würden, der mit Ihrer Frage nichts zu tun hat, sondern einen eigen Themenstrang eröffnen würden. Das dient der Übersichtlichkeit, erleichtert die Antworten und man kommt mit den verschieden Fragen/Antworten nicht durcheinander.



-- Editiert von ya338 am 31.07.2017 16:02

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#5
 Von 
CorneliaPot
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Flo Ryan):
Zitat:
Im Übrigen wäre es zu begrüßen, wenn Sie sich mit Ihren Fragen nicht an einen Uralt-Beitrag anhängen würden, der mit Ihrer Frage nichts zu tun hat,
Sei doch nicht so hart, es ist die gleiche Fragestellerin, die in ihrem Thread weitermacht...


Danke, ja ich habe dieses Gespräch vor Monaten begonnen. Ich habe den A1-Kurs gemacht, was nötig war, und jetzt wurde ich wieder verweigert.

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#6
 Von 
CorneliaPot
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Flo Ryan):
No. But if you already had a limited residence permit on 31.12.2004 you only need level A1 language skills instead of level B1 to get a permanent residence permit.

-- Editiert von Flo Ryan am 01.01.2017 16:50


Yes I had and still have "limited residence permit". I did the A1 course at VHS Brandenburg. In all these years nobody ever said that I will not receive a permanent residence permit if I am a house wive. This is the first time that I heard that.

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#7
 Von 
CorneliaPot
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Flo Ryan):
No. But if you already had a limited residence permit on 31.12.2004 you only need level A1 language skills instead of level B1 to get a permanent residence permit.
-- Editiert von Flo Ryan am 01.01.2017 16:50


Ich komme 2002 mit einem Visum nach Deutschland, und am 28.03.03 erhielt ich meine erste aufenthaltserlaubnis.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
CorneliaPot
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von CorneliaPot):
Mein Mann und ich haben einen Kurs in der VHS Brandenburg an der Havel gemacht. Wir haben die Briefe von der VHS an die Ausländerbehörde gegeben. Sie sagten mir, weil ich eine Hausfrau bin, A1 ist nicht genug, jetzt sollte ich B1 haben. Jedes Mal, wenn wir unsere Visa erneuern, haben sich die Regeln geändert. Können Sie uns bitte helfen?



Kann jemand mir bitte helfen und mir sagen, wenn es so nach Gesetz ist, weil ich eine Hausfrau bin, dass A1 in nicht genug ist und dass ich B1 brauche

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
CorneliaPot
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Flo Ryan):
No. But if you already had a limited residence permit on 31.12.2004 you only need level A1 language skills instead of level B1 to get a permanent residence permit.

To be honest, it is sad that you have no german language skills after living in Germany for nearly 15 years!

-- Editiert von Flo Ryan am 01.01.2017 16:50



I got the following from the internet.

Abschnitt 9 AufenthGVwV – Zu § 9 - Niederlassungserlaubnis

9.2.1.7
Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache

Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis waren, wird nur verlangt, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können (§ 104 Absatz 2). Die Voraussetzung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache ist von der Ausländerbehörde festzustellen.

Abschnitt 104 AufenthGVwV – Zu § 104 - Übergangsregelungen

104.2
Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9

104.2.2

§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7: Hinsichtlich der Sprachkenntnisse genügt es, dass sich der Ausländer auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann (vgl. § 24 Absatz 1 Nummer 4 AuslG). Auf die weitergehende Anforderung in § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7, wonach ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache erforderlich sind, wird verzichtet, da der betroffene Personenkreis an dem neu geschaffenen staatlichen Grundangebot zur Integration (vgl. §§ 43 - 45) noch nicht partizipieren konnte. Daraus soll kein Rechtsnachteil erwachsen. Zur Feststellung, ob sich der Ausländer auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann, vgl. Nummer 30.1.2.1.

Sad to say, the Ausländeramtes did not know this.

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