Folgender Fall:
Neu gebaute Reihenhäuser in einem dicht besiedelten Stadtteil von Mainz (Rheinland-Pfalz).
Die Gärten sind zwischen den Terrassen mit Liguster Hecken eingefriedet. Die Rasenfläche hat noch keine Einfriedung.
Wenn nun eine Einfriedung von einem zur Einfriedung verpflichteten Nachbarn verlangt wird, könnte es 3 Möglichkeiten geben:
2. Die Nachbarn einigen sich gemeinsam auf einen Zaun / Hecke / sonstige Einfriedung
2. Der zur Einfriedung verpflichtete führt die Hecke fort, um seiner Einfriedungspflicht nach zu kommen
3. Er setzt einen ortüblichen Zaun an seiner Grenze zwischen den Rasenflächen.
Doch wie wäre in diesem Fall die Ortsüblichkeit zu definieren? Zum einen gibt es zwischen den neu gebauten Reihenhäusern noch keine erkennbare Ortsüblichkeit, weil erst wenige über eine Einfriedung verfügen. Andererseits befinden sich in dem Ortsteil schon sehr viele Gärten, die meist mit 1,8 bis 2,0m hohen Sichtschutzzäunen oder Hecken eingefriedet sind. Dazu kommt, dass die Gärten der Reihenhäuser, die an Carports oder öffentliche Wege grenzen, je mit einem ca 1,75m hohen Stabmattenzaun mit eingeflochtenem Sichtschutz eingefriedet sind.
Die Stadt Mainz stellt keine besonderen Auflagen an die Ausführungen von Zäunen in diesem Gebiet, ausser dass ab der Höhe von 2m eine Baugenehmigung erforderlich ist.
Wie ist in diesem Fall nun ein Ortsüblicher Zaun zu bestimmen? Zählen die Gärten der neuen Reihenhäuser oder die Einfriedungen im Umkreis von 1-2km?
Das Nachbarschaftsgesetz RLP sagt dazu folgendes:
Neunter Abschnitt
Einfriedungen
§ 39 Einfriedungspflicht
(1) Innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ist der Eigentümer eines Grundstücks auf Verlangen des Nachbarn verpflichtet, sein Grundstück einzufrieden, wenn dies zum Schutz des Nachbargrundstücks vor wesentlichen
Beeinträchtigungen erforderlich ist, die von dem einzufriedenden Grundstück ausgehen.
(2) Soweit baurechtlich nichts anderes vorgeschrieben ist oder gefordert wird, richtet sich die Art der Einfriedung nach der Ortsübung. Lässt sich eine ortsübliche Einfriedung nicht feststellen, so gilt ein 1,2 m hoher Zaun aus festem Maschendraht als ortsüblich. Reicht die nach Satz 1 oder 2 vorgeschriebene Art der Einfriedung nicht aus, um dem Nachbargrundstück angemessenen Schutz vor Beeinträchtigungen zu bieten, so hat der zur Einfriedung Verpflichtete die Einfriedung in dem erforderlichen Maße zu verstärken oder zu erhöhen.
Und dazu kommt natürlich die Frage, ob spielende Kinder eine "wesentliche Beeinträchtigung" sind, die diese Pflicht des Einfriedens rechtfertigen können.