neue inso starten?

13. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
suppentopf
Status:
Schüler
(337 Beiträge, 94x hilfreich)
neue inso starten?

hallo

mir wurde meine inso versagt wärend der WVP weil ich die treuhändergebür nicht bezahlt habe. gilt da die 3 jahres speerfrist? oder kann ich erneut in die inso gehen?


gruß

-----------------
" "

Insolvent und jetzt?

Insolvent und jetzt?

Ein erfahrener Anwalt im Insolvenzrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Insolvenzrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Krypton
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 448x hilfreich)

Guten Morgen,

nach einer Versagung gem. § 298 InsO (Nichtzahlung der TH-Vergütung) gibt es keine Sperrfrist (mehr). Frühere Entscheidungen des BGH haben eine 3-jährige Sperrfrist bejaht, durch die Neufassung der InsO zum 01.07.2014 ist die Sperrfrist abschließend in § 287a InsO geregelt. Für eine Versagung nach Nichtzahlung der THV ist darin keine Sperrfrist vorgesehen. Ein neuer RSB-Antrag ist daher unmittelbar nach Versagung wieder möglich.

Gruß
Krypton

-----------------
"Ich sage das, was ist - nicht das, was man vielleicht gerne hätte."

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
suppentopf
Status:
Schüler
(337 Beiträge, 94x hilfreich)

Hallo Danke für die Antwort

Kann ich auch einen Antrag auf stundung der verfahrenskosten stellen? Ich habe verschiedene BGH Entscheidungen im Netz gelesen und die sind etwas widersprüchlich

Sowohl mir der stundung wie auch mit dem neuen Antrag

Danke für euere schnelle Antwort :)

Gruß

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Krypton
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 448x hilfreich)

Der BGH hat entschieden, dass keine Stundung gewährt werden soll, wenn der Sinn und Zweck des Insolvenzverfahrens für den Schuldner - der wirtschaftliche Neuanfang in Form der RSB - offensichtlich nicht erreicht werden kann. Nach früherer Rechtsprechung des BGH soll ein Schuldner vor Ablauf von drei Jahren nach versagter RSB keinen neuen RSB-Antrag stellen dürfen, wenn die Versagung auf § 290 oder § 298 InsO beruht. Diese Sperrfristen waren früher nicht im Gesetz geregelt; dort gab es nur die Zehnjahresfrist nach § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO , wenn dem Schuldner zuvor bereits einmal RSB gewährt oder nach § 296 bzw. 297 InsO versagt wurde.

Inzwischen hat der Gesetzgeber die Sperrfristen mit Wirkung vom 01.07.2014 gesetzlich geregelt. Auf eine Sperrfrist nach Versagung der RSB wegen nicht gezahlter Treuhändervergütung wurde dabei verzichtet. Somit sind die Sperrfristen abschließend in § 287a Abs. 2 InsO n. F. erfasst. Die BGH-Rechtsprechung zu diesbezüglichen Sperrfristen ist daher obsolet.

Nachdem daher ein neuer RSB-Antrag nun nicht mehr aussichtslos ist, darf hier mE durchaus gestundet werden.

-- Editiert von Krypton am 27.04.2015 09:42

Signatur:

Ich sage das, was ist - nicht das, was man vielleicht gerne hätte.

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
suppentopf
Status:
Schüler
(337 Beiträge, 94x hilfreich)

Hallo

Heute kam ein Brief vom Gericht

In dem steht das es eine Sperrfrist gibt und das deswegen der Antrag abgelehnt wird

Und das Verfahrenskosten auch abgelehnt wird. Wenn das Verfahren trotzdem eröffnet werden soll , dann muss ein kosten Vorschuss von mir geleistet werden

Die sprechen einen Beschluss vom 7.5.13 an

Ich dachte die Sperre wäre aufgehoben und mAn könnte einen neuen Antrag mit Verfahrenskostenstundung stellen

Gruß

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Das Insolvenzgericht sieht offensichtlich die bisherige Rechtsprechung des BGH zur Sperrfrist für einen neuen Insolvenzantrag nicht für obsolet an.

Sie können gegen den Beschluss bzw. die Beschlüsse des Gerichts Rechtsmittel einlegen. Evtl. sollte da aber besser ein Fachmann rann.

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
suppentopf
Status:
Schüler
(337 Beiträge, 94x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort. Würde es denn Aussicht auf Erfolg geben? Ich meine wenn ein Richter schon keinen Erfolg sieht und den Antrag ablehnt , dann denke ich das er den Einspruch auch nicht beeindrucken wird

Ich habe mal nach den 287a gegooglet und habe das gefunden

287a
Entscheidung des Insolvenzgerichts

(1) Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig, so stellt das Insolvenzgericht durch Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 nicht vorliegen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

Der 298 er lag oder liegt ja vor weil sonst würde mir die rsb ja nicht versagt worden sein

Gruß

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Sie bringen jetzt die beiden Insolvenzverfahren durcheinander. In dem 1. Insolvenzverfahren lag § 298 InsO vor. In § 287a Abs. 1 Satz 1 InsO geht es jedoch um die Ankündigung für das neue Insolvenzverfahren. Und der Teil, in dem die ganzen Paragraphen aufgezählt werden, beschreibt im Prinzip nur was in dem Ankündigungsbeschluss zur RSB stehen muss, nämlich:

"wird festgestellt, dass der Schuldner RSB erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach §§ 190, 297 bis 298 nicht vorliegen."

Mehr hat das nicht als Bedeutung.

Über Ihre Beschwerde entscheidet im Übrigen nicht der Richter des Insolvenzgerichts abschließend. Wenn er der Beschwerde nicht abhelfen will oder kann, dann geht die Beschwerde an das Beschwerdegericht (Rechtsmittelgericht). Und dass Rechtsmittelgerichte anders entscheiden als die 1. Instanz, ist keine Seltenheit. Es ist halt momentan eine noch nicht höchstrichterlich geklärte Frage und daher ist die Erfolgsaussicht offen.

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
suppentopf
Status:
Schüler
(337 Beiträge, 94x hilfreich)

hallo

mein SB hat gesagt, das die anträge vor dem 1.7.14 gescheitert sind noch 3 jahresspeerfrist haben. die ,die nach dem 1.7.14 gescheitert wären wegen nicht zahlung der >TH Vergütung könnten sofort eionen neuen antrag mit Stundung stellen

grus

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Auch wenn Ihr ehemaliger Insolvenz-SB diese Ansicht vertritt, heißt dies nicht das diese richtig ist.

Mal abgesehen davon, dass dieser SB mit diesen Auskünften gerade auch noch eine unerlaubte Rechtsberatung begangen hat. Mit Versagung der RSB war das Amt des TH beendet. Und mit einem neuen Insolvenzverfahren hat der ehemalige TH sowieso nichts zu tun.

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
suppentopf
Status:
Schüler
(337 Beiträge, 94x hilfreich)

Hallo 

heute kam ein brief vom Gericht. Habe ja gegen den letzten brief Einspruch eingelegt. Und auf einen Gerichtsurteil aus 2014 hingewiesen. Und auf dem 287a. Daraufhin hat das gericht gericht geschrieben. Das die nochmal geprüft haben und zum Entschluss gekommen sind dss keine Sperrfristen gibt. Aber stundung der verfahrenskosten abgelehnt werden müsste. Da die ja schon einmal gewährt wurde. Wenn ich 1500 euro zahlen würde dann könnte ich sofort privatinsolvenz starten. Lohnt es sich nochmal Einspruch einzulegen?

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

In § 4a InsO sehe ich keine Möglichkeit mit dieser Begründung die Stundung zu verweigern. Eine weitere sofortige Beschwerde könnte sich also lohnen.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
suppentopf
Status:
Schüler
(337 Beiträge, 94x hilfreich)

Also verweise ich nur auf den Paragraphen hin? Aber der richter muss es doch vorher schon gelesen haben? Wieso hat er dann trotzdem verweigert?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von suppentopf):
Also verweise ich nur auf den Paragraphen hin?


Die Begründung können wir Ihnen hier nicht vorschreiben. Dann wären wir hier wirklich eindeutig bei einer unzulässigen Rechtsberatung angekommen. In die Begründung sollte doch schon etwas mehr als, nur der Hinweis auf § 4a InsO .

Wenn Sie das nicht selbst können, müssen Sie sich zur Not einen RA nehmen oder die Schuldnerberatung ins Boot holen, die evtl. bereits involviert ist.

Zitat (von suppentopf):
Aber der richter muss es doch vorher schon gelesen haben? Wieso hat er dann trotzdem verweigert?


Warum es keine Stundung geben soll, hat der Richter doch in den Beschluss reingeschrieben.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
suppentopf
Status:
Schüler
(337 Beiträge, 94x hilfreich)

Danke für ihre Antwort. Der richter hat also Begründung angegeben das ich im alten Verfahren eine stundung bekommen habe. Und er deswegen keine stundung geben kann

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.055 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen