hallo
mir wurde meine inso versagt wärend der WVP weil ich die treuhändergebür nicht bezahlt habe. gilt da die 3 jahres speerfrist? oder kann ich erneut in die inso gehen?
gruß
-----------------
" "
neue inso starten?
Insolvent und jetzt?
Insolvent und jetzt?
Guten Morgen,
nach einer Versagung gem. § 298 InsO
(Nichtzahlung der TH-Vergütung) gibt es keine Sperrfrist (mehr). Frühere Entscheidungen des BGH haben eine 3-jährige Sperrfrist bejaht, durch die Neufassung der InsO zum 01.07.2014 ist die Sperrfrist abschließend in § 287a InsO
geregelt. Für eine Versagung nach Nichtzahlung der THV ist darin keine Sperrfrist vorgesehen. Ein neuer RSB-Antrag ist daher unmittelbar nach Versagung wieder möglich.
Gruß
Krypton
-----------------
"Ich sage das, was ist - nicht das, was man vielleicht gerne hätte."
Hallo Danke für die Antwort
Kann ich auch einen Antrag auf stundung der verfahrenskosten stellen? Ich habe verschiedene BGH Entscheidungen im Netz gelesen und die sind etwas widersprüchlich
Sowohl mir der stundung wie auch mit dem neuen Antrag
Danke für euere schnelle Antwort
Gruß
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Der BGH hat entschieden, dass keine Stundung gewährt werden soll, wenn der Sinn und Zweck des Insolvenzverfahrens für den Schuldner - der wirtschaftliche Neuanfang in Form der RSB - offensichtlich nicht erreicht werden kann. Nach früherer Rechtsprechung des BGH soll ein Schuldner vor Ablauf von drei Jahren nach versagter RSB keinen neuen RSB-Antrag stellen dürfen, wenn die Versagung auf § 290
oder § 298 InsO
beruht. Diese Sperrfristen waren früher nicht im Gesetz geregelt; dort gab es nur die Zehnjahresfrist nach § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO
, wenn dem Schuldner zuvor bereits einmal RSB gewährt oder nach § 296
bzw. 297 InsO
versagt wurde.
Inzwischen hat der Gesetzgeber die Sperrfristen mit Wirkung vom 01.07.2014 gesetzlich geregelt. Auf eine Sperrfrist nach Versagung der RSB wegen nicht gezahlter Treuhändervergütung wurde dabei verzichtet. Somit sind die Sperrfristen abschließend in § 287a Abs. 2 InsO
n. F. erfasst. Die BGH-Rechtsprechung zu diesbezüglichen Sperrfristen ist daher obsolet.
Nachdem daher ein neuer RSB-Antrag nun nicht mehr aussichtslos ist, darf hier mE durchaus gestundet werden.
-- Editiert von Krypton am 27.04.2015 09:42
Hallo
Heute kam ein Brief vom Gericht
In dem steht das es eine Sperrfrist gibt und das deswegen der Antrag abgelehnt wird
Und das Verfahrenskosten auch abgelehnt wird. Wenn das Verfahren trotzdem eröffnet werden soll , dann muss ein kosten Vorschuss von mir geleistet werden
Die sprechen einen Beschluss vom 7.5.13 an
Ich dachte die Sperre wäre aufgehoben und mAn könnte einen neuen Antrag mit Verfahrenskostenstundung stellen
Gruß
Das Insolvenzgericht sieht offensichtlich die bisherige Rechtsprechung des BGH zur Sperrfrist für einen neuen Insolvenzantrag nicht für obsolet an.
Sie können gegen den Beschluss bzw. die Beschlüsse des Gerichts Rechtsmittel einlegen. Evtl. sollte da aber besser ein Fachmann rann.
Danke für die schnelle Antwort. Würde es denn Aussicht auf Erfolg geben? Ich meine wenn ein Richter schon keinen Erfolg sieht und den Antrag ablehnt , dann denke ich das er den Einspruch auch nicht beeindrucken wird
Ich habe mal nach den 287a gegooglet und habe das gefunden
287a
Entscheidung des Insolvenzgerichts
(1) Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig, so stellt das Insolvenzgericht durch Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 nicht vorliegen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
Der 298 er lag oder liegt ja vor weil sonst würde mir die rsb ja nicht versagt worden sein
Gruß
Sie bringen jetzt die beiden Insolvenzverfahren durcheinander. In dem 1. Insolvenzverfahren lag § 298 InsO
vor. In § 287a Abs. 1 Satz 1 InsO
geht es jedoch um die Ankündigung für das neue Insolvenzverfahren. Und der Teil, in dem die ganzen Paragraphen aufgezählt werden, beschreibt im Prinzip nur was in dem Ankündigungsbeschluss zur RSB stehen muss, nämlich:
"wird festgestellt, dass der Schuldner RSB erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach §§ 190, 297 bis 298 nicht vorliegen."
Mehr hat das nicht als Bedeutung.
Über Ihre Beschwerde entscheidet im Übrigen nicht der Richter des Insolvenzgerichts abschließend. Wenn er der Beschwerde nicht abhelfen will oder kann, dann geht die Beschwerde an das Beschwerdegericht (Rechtsmittelgericht). Und dass Rechtsmittelgerichte anders entscheiden als die 1. Instanz, ist keine Seltenheit. Es ist halt momentan eine noch nicht höchstrichterlich geklärte Frage und daher ist die Erfolgsaussicht offen.
hallo
mein SB hat gesagt, das die anträge vor dem 1.7.14 gescheitert sind noch 3 jahresspeerfrist haben. die ,die nach dem 1.7.14 gescheitert wären wegen nicht zahlung der >TH Vergütung könnten sofort eionen neuen antrag mit Stundung stellen
grus
Auch wenn Ihr ehemaliger Insolvenz-SB diese Ansicht vertritt, heißt dies nicht das diese richtig ist.
Mal abgesehen davon, dass dieser SB mit diesen Auskünften gerade auch noch eine unerlaubte Rechtsberatung begangen hat. Mit Versagung der RSB war das Amt des TH beendet. Und mit einem neuen Insolvenzverfahren hat der ehemalige TH sowieso nichts zu tun.
Hallo
heute kam ein brief vom Gericht. Habe ja gegen den letzten brief Einspruch eingelegt. Und auf einen Gerichtsurteil aus 2014 hingewiesen. Und auf dem 287a. Daraufhin hat das gericht gericht geschrieben. Das die nochmal geprüft haben und zum Entschluss gekommen sind dss keine Sperrfristen gibt. Aber stundung der verfahrenskosten abgelehnt werden müsste. Da die ja schon einmal gewährt wurde. Wenn ich 1500 euro zahlen würde dann könnte ich sofort privatinsolvenz starten. Lohnt es sich nochmal Einspruch einzulegen?
In § 4a InsO sehe ich keine Möglichkeit mit dieser Begründung die Stundung zu verweigern. Eine weitere sofortige Beschwerde könnte sich also lohnen.
Also verweise ich nur auf den Paragraphen hin? Aber der richter muss es doch vorher schon gelesen haben? Wieso hat er dann trotzdem verweigert?
ZitatAlso verweise ich nur auf den Paragraphen hin? :
Die Begründung können wir Ihnen hier nicht vorschreiben. Dann wären wir hier wirklich eindeutig bei einer unzulässigen Rechtsberatung angekommen. In die Begründung sollte doch schon etwas mehr als, nur der Hinweis auf § 4a InsO .
Wenn Sie das nicht selbst können, müssen Sie sich zur Not einen RA nehmen oder die Schuldnerberatung ins Boot holen, die evtl. bereits involviert ist.
ZitatAber der richter muss es doch vorher schon gelesen haben? Wieso hat er dann trotzdem verweigert? :
Warum es keine Stundung geben soll, hat der Richter doch in den Beschluss reingeschrieben.
Danke für ihre Antwort. Der richter hat also Begründung angegeben das ich im alten Verfahren eine stundung bekommen habe. Und er deswegen keine stundung geben kann
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
1 Antworten
-
9 Antworten
-
2 Antworten
-
6 Antworten
-
5 Antworten