negative Feststellungsklage?

18. April 2006 Thema abonnieren
 Von 
erklaerung_ueber
Status:
Schüler
(430 Beiträge, 52x hilfreich)
negative Feststellungsklage?

Eine "berühmte" Anwaltskanzlei nervt wieder.

Vor zwei Jahren hatte ich mal ein SMSAngebot in Anspruch genommen; diesen jedoch nach drei Tagen widerrufen.

Nun schreiben die in verschiedenen Abständen ihre Mails.

Ich habe mehrmals mitgeteilt, dass der Anspruch nicht besteht. Keine Reaktion, sondern immer Klageandrohungen, die dann doch nicht folgen.

Sehe ich es richtig, dass jetzt eine negative Feststellungsklage erhoben werden kann? Oder muss explizit damit gedroht werden?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

NFK *kann* immer erhoben werden, wenn man ein berechtigtes Interesse an der rechtsgültigen Feststellung hat, daß ein bestimmtes Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht. Eine Klageandrohung dürfte auch hinreichender Anlaß sein, sodaß sich der Beklagte nicht darauf berufen kann, durch sein Verhalten nicht zu der Klage Anlaß gegeben zu haben.

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#2
 Von 
erklaerung_ueber
Status:
Schüler
(430 Beiträge, 52x hilfreich)

habe noch ein Schreiben in der Art verschickt. Mit Unterlassungserklärung, Frist sieben Tage und wenn nicht; Mein Anwalt wird sich diese kleine Sache bestimmt kurz ansehen und erheben und fertig ist :)
(...)
Sehr geehrte Rechtsanwälte,
in oben genannter Angelegenheit lasse ich Sie zunächst jetzt zum bestimmt
dritten Mal wissen, dass ich die Forderung, die Sie im Auftrag Ihrer
Mandantin einlösen zu versuchen, bestreite.

Sie schreiben bzw. schrieben jedoch fortan weitere eMails.

Ich verzichte vorerst auf die Wiedergabe Ihrer eMails bzw. Ihrer Schreiben,
lasse Sie jedoch in der Hoffnung, dass die Angelegenheit somit erledigt ist,
erneut, jedoch diesmal wirklich letztmalig, wissen, dass ich frühestens am (...)

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#3
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Wenn Sie das Recht eines nicht bestehenden Vertrages geltend machen, sind Sie dann nicht auch dafür beweispflichtig, daß der Vertrag nicht besteht?

Nein, denn wie soll man beweisen, daß ein Dokument (oder eine mündliche Absprache) *nicht* existiert?
Eine NFK wäre ein Mittel, die Gegenseite zu zwingen, das Bestehen nachzuweisen. Genau das ist ja der Sinn.

Kontaktverbot

Jaja, das war ja mal wieder klar... :(

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

Lieber erklärung_über,

lassen Sie sich nicht beirren! Wenn die Gegenseite sich eines Anspruchs berühmt, der tatsächlich nicht besteht, kann eine neg. Feststellungsklage als verneinende Leistungsklage durchaus das Mittel der Wahl sein.

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 617x hilfreich)

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2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

Zur Darlegungs- und Beweislast bei der neg. Fkl.:

Der Kläger muß die Berühmung darlegen und beweisen.

Der Beklagte muß die Berechtigung zur Berühmung darlegen und beweisen. Der B. muß also Grund und Höhe des berühmten Anspruchs darlegen und beweisen, als wäre er Kläger.

Bleibt unklar, ob die streitige Forderung besteht, muß der neg. Fkl. ebenso stattgegeben werden, wie wenn das Nichtbestehen feststeht.

-- Editiert von thosim am 26.04.2006 11:28:57

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#10
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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